6Ob93/25g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Anwälte Mandl Mitterbauer GmbH in Altheim, wegen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. April 2025, GZ 1 R 41/25t 9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 12. März 2025, GZ 18 Nc 6/25h 4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Im Ausgangsverfahren focht der Kläger mehrere in der Generalversammlung der Beklagten gefasste Beschlüsse an. In diesem Verfahren lehnte er die zuständige Erstrichterin als befangen ab.
[2] Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag zurück. Rechtlich führte es aus, die erhobenen Vorwürfe seien nicht geeignet, eine Befangenheit der Richterin aufzuzeigen.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel und bestätigte rechtlich die Beurteilung des Erstgerichts.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig .
[5] Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RS0046010 [T2]; vgl RS0098751). Anderes würde nur dann gelten, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist (RS0044509; RS0046065). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor.
[6] Das unzulässige Rechtsmittel der Beklagten ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.