Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen A*, geboren am *, vertreten durch die I* Erwachsenenvertretung, *, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. März 2026, GZ 8 Nc 1/26f-2, womit ihr Ablehnungsantrag vom 2. März 2026 zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] In der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Rekurswerberin wurde ihr Antrag auf Beendigung der Erwachsenenvertretung im April 2025 in erster Instanz abgewiesen. In ihrem dagegen erhobenen Rekurs lehnte die Betroffene den Erstrichter als befangen ab. Das Landesgericht Feldkirch wies den Ablehnungsantrag zurück. Mit dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs lehnte die Betroffene die Mitglieder des Ablehnungssenats als befangen ab.
[2] Auch diese Ablehnung wurde als nicht berechtigt zurückgewiesen, woraufhin kaskadenartig (jeweils) die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Ablehnung verbunden mit der Ablehnung des jeweiligen Ablehnungssenats folgte.
[3] Mit Beschluss des dafür zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31. 1. 2024, AZ 3 R 105/25b, wurde dem Rekurs der Betroffenen gegen die Zurückweisung eines solchen Ablehnungsantrags durch das Landesgericht Feldkirch vom 16. 10. 2025, AZ 10 Nc 50/24y, nicht Folge gegeben.
[4] Daraufhin lehnte die Betroffene auch die Mitglieder dieses Rekurssenats des Oberlandesgerichts Innsbruck unter Wiederholung des schon in den bisherigen Ablehnungsanträgen erhobenen pauschalen Vorwurfs, „die verfahrensrelevanten Missstände“ würden auch von diesen Richtern „beharrlich ignoriert“, ab.
[5] Dieser Ablehnungsantrag wurde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
[6] Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist nicht zulässig .
[7] 1.Die Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats kann nur dann – im Rechtsmittel oder mit gesondertem Schriftsatz – nach dessen Entscheidung erfolgen, wenn dagegen noch ein Rechtsmittel offenstünde, in dem die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden könnte (1 Ob 95/22k; RS0041933 [insb T12, T17, T25, T27]). Dies ist hier nicht der Fall, weil die nun zur Beurteilung anstehende Ablehnung nach der Entscheidung des Rekurssenats des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31. 1. 2024, AZ 3 R 105/25b, eingebracht wurdeund gegen dessen Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel mehr zulässig war (RS0098751; vgl 1 Ob 95/22k ).
[8] Da auch eine stattgebende Entscheidung in dem nun zu beurteilenden Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung im Ausgangsverfahren – das hier ebenfalls ein Ablehnungsverfahren und somit ein selbständiges Zwischenverfahren ist (1 Ob 95/22k; vgl RS0041933 [T33]) – haben könnte (RS0045978 [T7]; RS0046032 [T7]; vgl RS0041933 [T24, T32, T35]), ist der Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen (vgl 6 Ob 49/24k; 6 Ob 9/24b; 1 Ob 141/19w; 1 Ob 95/22k).
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