Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die Beklagte C* B* GmbH , FN **, **-Straße **, **, vertreten durch die Anwälte Mandl&Mitterbauer GmbH in Altheim, wegen Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen (Streitwert EUR 20.000,00), hier wegen Ablehnung, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 22. April 2026, Nc1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.333,50 (darin EUR 222,25 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Im Verfahren Cg* des Landesgerichtes Ried im Innkreis begehrt der Kläger die Nichtigerklärung von verschiedenen in der Generalversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse der Gesellschafter, mit denen der Firmenname geändert, das Stammkapital von EUR 35.000,00 auf EUR 150.000,00 erhöht und ein weiterer Geschäftsführer bestellt wurde. Er brachte dazu vor, dass ihm im Gesellschaftsvertrag ein Anteil von 20 % der Stammeinlage überlassen worden sei. Die nunmehr getroffenen Beschlüsse würden darauf abzielen, die Existenz des Klägers aus der Gesellschaft zu löschen, die in zwei Jahren dem Kläger zustehende Abschlagszahlung (die ihm mit Pensionsantritt zusteht) zu mindern bzw den Kläger zur Gänze aus der Gesellschaft zu drängen. Die Erhöhung des Stammkapitals sei betriebswirtschaftlich nicht notwendig und ziele nur darauf ab, den Geschäftsanteil des Klägers zu verwässern. Auch die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers diene nur dazu, den Kläger weiter unter Druck zu setzen und ihn durch beständige Kontrolle seiner Tätigkeit zur Aufgabe zu zwingen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Mit Beschluss vom 12. März 2025 wies das Landesgericht Ried im Innkreis zu Nc2* einen Ablehnungsantrag des Klägers gegen die zuständige Richterin Dr. D* zurück. Das Oberlandesgericht Linz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers mit Beschluss vom 17. April 2025 zu 1 R 41/25t nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Der Oberste Gerichtshof wies den ungeachtet dessen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers mit Beschluss vom 3. Juli 2025 zu 6 Ob 93/25g zurück.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens wies die zuständige Richterin Dr. D* mit Urteil vom 19. Dezember 2025 die nach Klagseinschränkung verbliebenen Klagebegehren auf Nichtigerklärung der Beschlüsse auf Kapitalerhöhung sowie Änderung des Firmenwortlauts und des Stammkapitals ab und verurteilte den Kläger zum Kostenersatz.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung und führt darin unter anderem aus, dass die Verfahrensführung und die mangelhafte Ausführung des Urteils bei einem objektiven Betrachter den Eindruck entstehen lassen könnte, dass die zuständige Richterin nicht mit der vollkommenen Unvoreingenommenheit an die Sache herangegangen sei. Es sei damit zumindest der Anschein der Befangenheit gegeben. Diese Besorgnis der Befangenheit der Richterin habe sich jedenfalls mosaikartig aus einer Vielzahl einzelner Verfahrenshandlungen und schließlich der verfehlten Argumentationen im Urteil selbst ergeben. Die Entscheidung leide darüber hinaus an mehreren Begründungsmängeln: Sie übernehme das Vorbringen der Beklagten zur angeblichen Liquiditätsnotwendigkeit ohne Nachweisführung, verwerfe aber die Einwendungen des Klägers ohne nachvollziehbare Begründung. Das Erstgericht setze sich nicht mit dem Vorbringen eines renommierten Sachverständigen auseinander. Die Richterin habe bereits vor Beweisaufnahme eine inhaltliche „Vorfestlegung“ zugunsten der Beklagten erkennen lassen und wesentliche Beweisanträge unerledigt gelassen.
Die abgelehnte Verhandlungsrichterin verwies in ihrer Stellungnahme zunächst auf die bereits erfolgte Stellungnahme zum ersten Ablehnungsantrag und hielt diese aufrecht. Soweit nun neue Argumente angeführt werden, werde dazu ausgeführt, dass sämtliche in diesem Zivilprozess getroffenen Entscheidungen und damit auch die Ausführungen im Urteil auf einer neutralen rechtlichen Beurteilung und Würdigung des jeweiligen Vorbringens, der jeweiligen Anträge und Beweisergebnisse beruhe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Ablehnungsantrag zurückgewiesen.
Soweit der Ablehnungswerber seinen im Verfahren bereits gestellten Ablehnungsantrag vom 5. Februar 2025 lediglich wiederhole, ohne dazu neues Vorbringen zu erstatten, sei darüber bereits rechtskräftig entschieden worden. Nach der Rechtsprechung seien weder (angebliche) Unrichtigkeiten einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter taugliche Ablehnungsgründe. Auch Verfahrensmängel oder eine unrichtige Beweiswürdigung würden in der Regel eine Ablehnung nicht rechtfertigen, es sei denn, die Verstöße wären so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen würden. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis seiner Befangenheit sei nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters. Die Unrichtigkeit seiner Entscheidung sei vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (jeweils mit Judikaturnachweisen). Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Frage, ob die Überlegungen der Erstrichterin zutreffend seien, nicht im Ablehnungsverfahren, sondern im Rechtsmittelverfahren zu klären seien. Schwerwiegende Verfahrensmängel, die an der Objektivität der Verhandlungsrichterin zweifeln lassen würden, seien jedenfalls nicht ersichtlich, womit der Ablehnungsantrag erfolglos bleibe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Ablehnungsantrag Folge zu geben.
Die Beklagte erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, sodass gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO zunächst auf diese verwiesen werden kann.
Den Rekursausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Für das vorliegende Ablehnungsverfahren ist wesentlich, dass die Ablehnung von Richtern nicht mit einer behaupteten Unrichtigkeit ihrer Entscheidung begründet werden kann, da zu deren Überprüfung der Instanzenzug dient (RS0046047 [T7]). Eine unrichtige Entscheidung kann somit in der Regel nur im Rechtsmittelweg bekämpft werden (RS0046019; RS0111290 [T5]). Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bilden einen Ablehnungsgrund; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird, zumal Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen sind (RS0111290). Erst eine besondere Intensität oder Häufung von Fehlern in der Verfahrensführung oder Rechtsanwendung könnten Rückschlüsse auf eine allfällige mangelnde Objektivität des Richters zulassen (RS0046019 [T8]). Gleiches gilt, wenn der abgelehnte Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine einmal vertretene Rechtsansicht erneut selbst kritisch zu prüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern (RS0036155 [T3]). Vermeintliche Entscheidungsfehler sind in der Regel kein Ablehnungsgrund. Bei einem tatsächlich unterlaufenen Fehler kann eine Entscheidung unrichtig sein, ohne dass deshalb auch eine unsachliche Entscheidung vorliegt. Erst eine besondere Intensität oder Häufung von Fehlern in der Verfahrensführung oder Rechtsanwendung könnten Rückschlüsse auf eine allfällige mangelnde Objektivität des Richters zulassen. Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung durch den Richter noch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände hinzutreten, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. Es liegt auch darin kein Befangenheitsgrund, dass der Richter im betreffenden Rechtsstreit, etwa im Rahmen eines Vergleichsvorschlags, bereits eine bestimmte – allenfalls sogar von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnte – Rechtsmeinung vertreten hat, zumal eine solche doch der Überprüfung im Rechtsmittelweg unterliegt. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen und sollen den Parteien nicht die Möglichkeit eröffnen, dass sie sich ihnen nicht genehmer Richter entledigen können ( Ziehensack in Höllwerth/ZiehensackZPO, Tatkom 2“§ 19 JN Rz 12 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Der Rekurswerber erkennt selbst (Rekurs Seite 4) dass einzelne von ihm bemängelte Entscheidungen der Erstrichterin isoliert betrachtet noch keine Ablehnung tragen würden. Er meint jedoch, in ihrer Häufung, Richtung und Wirkung würden sie bei mosaikartiger Betrachtung den Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit begründen.
Nun ist zwar richtig (und entspricht auch der oben angeführten Judikatur), dass eine Häufung von Fehlern in der Verfahrensführung oder der Rechtsanwendung einen Rückschluss auf eine allfällige mangelnde Objektivität des Richters zulassen. Derartige Mängel in der Verfahrensführung oder Rechtsanwendung müssten allerdings offensichtlich und nach Ansicht des Rekursgerichts „geradezu ins Auge fallend“ sein, weil ansonsten die dem Rechtsmittelgericht obliegende Prüfung von Rechtsmittelgründen in das Ablehnungsverfahren verlagert werden würde. Der bloße Umstand, dass in einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil mehrere Rechtsmittelgründe geltend gemacht werden, führt nicht zur Annahme einer Befangenheit des in erster Instanz entscheidenden Richters.
Der Kläger führt in seinem Ablehnungsantrag und im vorliegenden Rekurs in Wahrheit Rechtsmittelgründe an, mit denen sich allenfalls das Rechtsmittelgericht zu beschäftigen haben wird, es gelingt ihm jedoch nicht (auch bei mosaikartiger Betrachtung), auch nur den Anschein einer Unvoreingenommenheit der Verhandlungsrichterin zu begründen. Im Ergebnis erweist sich der Ablehnungsantrag als missbräuchlich in dem Sinn, dass sich der Kläger einer ihm nicht genehmen Richterin entledigen will. Gerade diese Möglichkeit soll die Ablehnung allerdings nicht bieten ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 19 JN E 17).
Dem Rekurs war damit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO (RS0126588).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 24 Abs 2 JN (RS0098751; RS0122963).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden