Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Ablehnungssache im Pflegschaftsverfahren (Unterhalt) betreffend mj. A* B* , in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch das Land Vorarlberg als Kinder- und Jugendhilfeträger, über den Rekurs des Vaters D* , gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 16.6.2026, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Zu E* des Bezirksgerichts ** behängt ein Unterhaltsverfahren, in welchem der mj. A* B* (in der Folge: Minderjähriger) die Erhöhung des vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrags begehrte. Mit Beschluss des Bezirksgerichts ** vom 26.6.2025 wurde über diesen Antrag entschieden. Der vom Vater des Minderjährigen dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 13.1.2026 zu ** als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen vom Vater erhobene, als Zulassungsvorstellung gewertete Rechtsmittel wurde nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch das Bezirksgericht ** mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 28.4.2026 zu ** zurückgewiesen. Beide Entscheidungen des Landesgerichts Feldkirch führen als Vorsitzende die Richterin des Landesgerichts Dr. F* (in der Folge: abgelehnte Richterin/Vorsitzende des Rechtsmittelsenats) an.
Mit der am 8.6.2026 beim Landesgericht Feldkirch (in der Folge: Erstgericht) eingelangten Eingabe vom 21.5.2026 samt Nachtrag vom selben Tag lehnte der Vater des Minderjährigen (in der Folge: Rekurswerber) die „antragstellenden und beschlussfassenden Frauen (vom Jugendamt und BG-**, LG-**)“, darunter die namentlich genannte Vorsitzende des Rechtsmittelsenats als befangen ab und beantragt die Entscheidung durch einen unbefangenen männlichen Richter. Es bestehe eindeutig ein Ungleichgewicht der Geschlechter und damit einhergehend eine Diskriminierung seines Geschlechts.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Erstgerichts vom 16.6.2026 wies dieses den Ablehnungsantrag betreffend die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats zurück.
Begründend dazu verwies es nach Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs, der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und einschlägiger Rechtsprechung darauf, dass die offenkundige Unzufriedenheit des Rekurswerbers mit den über seine Rechtsmittel zu ** des Landesgerichts Feldkirch ergangenen Entscheidungen nicht im Ablehnungsverfahren überprüft werden könne. Weshalb darin eine mögliche Befangenheit, Voreingenommenheit oder Parteilichkeit der abgelehnten Richterin liegen solle, ergebe sich aus dem Antrag nicht und enthalte dieser kein überprüfbares Substrat. Ein schwerwiegender Verfahrensverstoß, der als einzig denkbarer Grund für eine Befangenheit zu prüfen verbleibe, liege nicht vor. Die im Gesetz vorgesehenen Fristen dienten der Rechtssicherheit aller Verfahrensbeteiligten und könnten nicht individuell den Lebensumständen der Parteien angepasst werden. Bei einer aufgrund der Aktenlage rechtskräftigen Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel eingebracht werde, sei nur eine formelle Erledigung ohne inhaltliches Eingehen auf die im Rechtsmittel angeführten Rechtsmittelgründe zulässig. Der Ablehnungsantrag sei daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der vom Rekurswerber erhobene, als „Widerspruch“ bezeichnete erkennbare Rekurs , mit welchem dieser erschließbar die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend anstrebt, dass dem Ablehnungsantrag stattgegeben wird.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber bringt in seinem Rechtsmittel zum Ausdruck, dass der Beschluss des Bezirksgerichts ** vom 26.6.2025 über die Unterhaltserhöhung zu E* sowie die hierüber ergangene Rekursentscheidung des Landesgerichts Feldkirch vom 13.1.2026 zu ** falsch und nichtig seien. Dabei beanstandet er insbesondere die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes, welcher mit seinem Gesundheitszustand und seinen persönlichen Verhältnissen (Betreuung eines Kleinkindes, einer pflegebedürftigen Mutter und eines pflegebedürftigen Stiefvaters) unvereinbar sei. Weiters kritisiert er, dass die Rekursentscheidung mit einer Fristversäumnis seinerseits begründet worden sei und sohin unter Außerachtlassung seiner inhaltlichen Ausführungen. Er bemühe sich, Briefe fristgerecht zu bearbeiten. Das „Schreiben vom LG Feldkirch/**“ habe er überhaupt nicht rechtzeitig erhalten und gelesen. Er wisse nicht mehr bzw könne sich nicht mehr erinnern, ob sein Sohn die Post beim Spielen vernichtet habe oder ob der Brief zwischen dem ganzen Stress irgendwo liegen geblieben sei. Eine gewisse Flexibilität und Toleranz müsse vom Gericht in solchen Fällen miteingerechnet werden. Er habe auch alles in seiner Kraft Stehende getan, um dem Verbesserungsauftrag zu entsprechen, sei aber an den finanziellen Forderungen der Rechtsanwälte gescheitert. Eine finanzielle Diskriminierung dürfe nicht sein. Auch Menschen ohne Geld müssten Recht bekommen.
Seine „Besorgnis über die Befangenheit der Beschlussverfasserinnen“ begründet der Rekurswerber mit einer „vielleicht nur unbewussten oder emotionalen/geschichtlichen … vererbten Frauen/Mütter-Trauma/Rache“. Objektivität könne nur unter Gleichgewicht stattfinden. Vorliegend sei eindeutig eine Überzahl an „weiblichen Entscheiderinnen“ zu beklagen.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
1. Formelles:
1.1. Da die angefochtene Ablehnungsentscheidung des Erstgerichts in dem über den Unterhaltserhöhungsantrag des Minderjährigen geführten Pflegschaftsverfahren ergangen ist, sind die Vorschriften des Außerstreitverfahrensanzuwenden. Soweit die §§ 19 ff JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nämlich nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RS0006000).
1.2.Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung einer Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.
1.3.Der Rekurs wurde innerhalb der in § 46 Abs 1 AußStrG normierten 14-tägigen Rekursfrist erhoben und ist daher rechtzeitig .
1.4.Im außerstreitigen Verfahren besteht grundsätzlich gemäß § 6 AußStrG im erstinstanzlichen Verfahren keine, im Rekursverfahren relative und im Revisionsrekursverfahren absolute Vertretungspflicht (4 Ob 2/09m). In streitigen Außerstreitsachen, also in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, wie im Unterhaltsverfahren (vgl 3 Ob 130/16p), sind dabei gemäß § 6 Abs 1 AußStrG nur Rechtsanwälte vertretungsbefugt ( Klicka/Rechberger in Rechberger/Klicka, AußStrG 3 § 6 Rz 2).
Aufgrund der im Rekursverfahren herrschenden relativen Anwaltspflicht konnte der Rekurswerber daher selbst wirksam einen Rekurs erheben.
1.5. Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig(RS0126587). Wegen der offenkundigen Unbegründetheitdes gestellten Ablehnungsantrags – dazu sogleich – kann jedoch von einer Rückstellung des Akts zwecks Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (vgl RS0126587 [T2], 3 Ob 131/12d).
2. Zur Sache:
2.1.Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifelzu ziehen (RS0046024 [T2, T17]). Dabei ist im Interesse des Ansehens der Justiz zwar ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0045949). Schon der Anschein, dass sich der Richter bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten lasse, muss vermieden werden (RS0046052; RS0045949 [T6]).
Durch die Regelungen über die Ablehnung soll den Parteien jedoch nicht ermöglicht werden, sich eines nicht genehmen Richters zu entledigen (RS0046087; RS0109379). Eine (angebliche) Unrichtigkeit der Sachentscheidung kann demnach nichtzur Begründung der Befangenheit herangezogen werden (RS0046047 [T7]; RS0111290). Zur Überprüfung der Entscheidung dient der Instanzenzug, nicht das Ablehnungsverfahren (RS0046047 [T7]; RS0111290 [T4, T7, T14, T15]; RS0045916 [T3, T7]). Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen (RS0111290).
Verfahrensmängelals solche vermögen in der Regel ebenfalls nicht eine Befangenheit des Gerichts darzutun (RS0046090), es sei denn sie sind so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen (RS0046090 [T1, T7]; RS0045916).
2.2.Wie das Erstgericht zutreffend darlegte, sind gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 JN die Umstände, welche die Ablehnung begründen, vom Ablehnungswerber im Ablehnungsantrag genau, also detailliert und konkret anzugeben. Dass die Ablehnungsgründe aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden können, genügt nicht (RS0045962 [T6, T7]).
Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die Person eines bestimmten Richters erfolgen. Pauschalund ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0046011 [insb T6]; RS0046005 [insb T12]). Bei den Befangenheitsgründen muss es sich zudem um solche handeln, deren Tatsachengehaltzumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt (RS0046005 [T25]). Substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind im Ablehnungsverfahren unbeachtlich(**; vgl RS0046011).
2.3. Für den konkreten Fall ergibt sich hieraus Folgendes:
Das Vorbringen im Rekurs zur inhaltlichen Unrichtigkeit sowohl des Unterhaltserhöhungsbeschlusses des Bezirksgerichts ** als auch des hiezu ergangenen Zurückweisungsbeschlusses des Landesgerichts Feldkirch betreffend den vom Vater erhobenen Rekurs ist nach der dargestellten Rechtslage einer Überprüfung im vorliegenden Ablehnungsverfahren entzogen.
Ausführungen dazu, warum die angefochtene Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch im Ablehnungsverfahren unrichtig sein sollte, werden im Rekurs nicht gemacht. Mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses setzt sich der Rekurs gar nicht auseinander. Das Erstgericht legte zutreffend dar, dass der Rekurswerber seiner gesetzlich auferlegten Substanziierungspflicht nicht nachgekommen ist. Weshalb die abgelehnte Vorsitzende des Rechtsmittelsenats befangen sein sollte und sich bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten hätte lassen, geht auch aus den Rekursausführungen in keiner Weise substanziiert hervor. Die Ablehnung eines Entscheidungsorgans (allein) aufgrund seines Geschlechts kommt nicht in Betracht.
Einen Nichtigkeitsgrund bringt der Rekurswerber nicht zur Darstellung. Eine Außerachtlassung von Verfahrensgrundsätzen durch die abgelehnte Richterin in einer auffallenden und bedenklichen Weise wird im Rekurs ebenfalls nicht aufgezeigt. Wie bereits vom Erstgericht ausgeführt liegt die Beachtung der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelfristen nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist zwingend und damit nicht fehlerhaft. Selbiges gilt für die Einhaltung der für ein Rechtsmittel gesetzlich normierten Formvorschriften, wie etwa eine absolute Anwaltspflicht.
3. Zusammengefasst kann kein Grund für eine Befangenheit der abgelehnten Richterin erkannt werden und begegnet es keinen Bedenken, dass das Erstgericht den Ablehnungsantrag bereits aufgrund des Vorbringens, das keinen tauglichen Ablehnungsgrund erkennen ließ, zurückgewiesen hat. Dem Rekurs bleibt daher ein Erfolg versagt .
4.Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist nach § 24 Abs 2 JN kein weiteres Rechtsmittelzulässig (RS0098751; RS0074402; vgl RS0122963).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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