Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig in der Ablehnungssache des Richters des Landesgerichts Klagenfurt Dr. A* im Zusammenhang mit der beim Landesgericht Klagenfurt zu ** anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, FN 484331b, **, vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Lanker&Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen EUR 69.084,00 samt Anhang, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Ablehnungssenats des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Februar 2026, **-5, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.272,38 (darin EUR 378,73 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Im Anlassverfahren ** begehrt die Klägerin mit der am 11. April 2023 eingebrachten Mahnklage die Rückzahlung des Kaufpreises betreffend Fotovoltaik-Paneele, Wechselrichter, Unterkonstruktionen und Batteriespeicher mangels Lieferung der Kaufgegenstände. Die Beklagte befinde sich in diversen rechtlichen Streitigkeiten mit ihrem ehemaligen und nun wieder aktuellen Geschäftsführer und versuche dadurch „Verwirrung“ einzubringen. Ein wie immer gearteter Wechsel in der Gesellschafter- und Geschäftsführerebene der Beklagten habe keinen Einfluss auf den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen klagsgegenständlichen Vertrag.
Die Beklagte erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl mit der auf das Wesentlichste zusammengefassten Begründung, dass die Klägerin mit dem vorzeitig aus wichtigem Grund abberufenen ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten in Kontakt gestanden sei, welcher die Beklagte treuwidrig hintergangen habe. Die Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der Klägerin habe die Beklagte noch in der Zeit des ehemaligen Geschäftsführers erfüllt, weshalb die Klägerin keinen Anspruch mehr habe.
Die Klägerin habe kollusiv mit dem seinerzeitigen Geschäftsführer zusammengearbeitet, um die Beklagte zu hintergehen. Die Anzahlung von EUR 58.000,00 netto sei Anfang November 2022 an die Beklagte geleistet worden. Das Geld sei unter dem (seinerzeitigen) Geschäftsführer zulasten der Beklagten zweckwidrig entzogen worden.
Am 6. Juni 2023 fand eine Tagsatzungzur mündlichen Streitverhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde (Protokoll ON 9 im Anlassverfahren). Weiters erörterte der Richter Dr. A*, dass der Unterbrechungstatbestand des strafrechtlichen Verfahrens im Sinne des § 191 Abs 1 ZPO vorliege und kündigte eine Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens **, allenfalls im Falle der Anklageerhebung bis zur Rechtskraft des diesbezüglichen Hauptverfahrens an. Sodann fasste der Richter noch in der Tagsatzung einen Unterbrechungsbeschluss und sprach aus, dass das Verfahren nur über Antrag der Parteien fortgesetzt werde.
Am 25. Juni 2024 gaben die seinerzeitigen Beklagtenvertreter die Auflösung der Vollmacht bekannt (ON 10 im Anlassverfahren).
Am 26. Juni 2024 teilte der Richter den Parteien mit Beschluss mit, dass die alleinige Mitteilung des Widerrufs oder der Auflösung der Vollmacht des bisherigen Prozessverteters bis zur Bekanntgabe der Erteilung einer neuen Vollmacht an einen Rechtsanwalt wirkungslos bleibe (ON 11).
Mit Beschluss vom 23. September 2024 wies der Richter Dr. A* den am 19. September 2024 von der Klägerin gestellten Fortsetzungsantrag der Klägerin (ON 13) mit der Begründung zurück, dass der zugleich mit dem Fortsetzungsantrag vorgelegte Beschluss auf Einstellung des Strafverfahrens noch bekämpfbar sei (ON 14).
Am 8. Oktober 2024 stellte die Klägerin einen weiteren Fortsetzungsantrag unter Hinweis auf die nunmehrige Einstellung des Strafverfahrens (ON 15). Noch am 8. Oktober 2024 ersuchte der Richter die Parteien um Bekanntgabe, ob das Ermittlungsverfahren rechtskräftig beendet und keine Beschwerde erhoben wurde (ON 16). Ebenfalls noch an diesem Tag teilte die Klägerin mit, dass das Ermittlungsverfahren rechtskräftig eingestellt und keine Beschwerde erhoben wurde (ON 17).
Am 15. Oktober 2024 beraumte der Richter die fortgesetzte vorbereitende Tagsatzung für den 28. Jänner 2025 an (ON 18).
Am 3. Dezember 2024 gaben die neuen Beklagtenvertreter die Bevollmächtigung bekannt (ON 19).
Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2025 gab die Klägerin bekannt, dass die Parteien einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart hätten (ON 21).
Aufgrund des Umstands, dass die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung sodann unbesucht blieb, trat am 28. Jänner 2025 Ruhen des Verfahrens ein (ON 23).
Am 5. Mai 2025 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens (ON 24).
Am 6. Mai 2025 beraumte der Richter die fortgesetzte Tagsatzung für den 30. September 2025 an (ON 25).
Am 16. September 2025 stellte die beklagte Partei eine Vertagungsbitte mit der Begründung, ihr Vertreter sei im Rahmen seiner konsularischen Tätigkeit als polnischer Konsul aufgrund unaufschiebbarer Termine am 30. September 2025 in ** und könne die Verhandlung nicht verrichten. Die beklagte Partei wünsche sich eine persönliche Vertretung, da nur ihr Vertreter Dr. D* mit der Sache im Detail vertraut sei und eine Substitution aufgrund der Komplexität des Sachverhalts nicht möglich sei (ON 26). Die Klägerin beantragte noch am selben Tag, der Vertagungsbitte nicht stattzugeben (ON 27). Die Beklagte handle über das gesamte Verfahren hinweg in reiner Prozessverschleppungsabsicht. Bereits die Sachverhaltsdarstellungen gegen die Klägerin und deren Geschäftsführer seien mit der Intention platziert worden, das Verfahren in die Länge zu ziehen und die Schadloshaltung der Klägerin zu verhindern. Sämtliche Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. Worin im vorliegenden Verfahren eine Komplexität des Sachverhalts liege, erschließe sich nicht.
Der Richter verlegte die Tagsatzung am 16. September 2025 auf den 23. Oktober 2025 (ON 28), verfügte jedoch in weiterer Folge am 13. Oktober 2025 noch eine Änderung der Uhrzeit auf den Nachmittag (ON 29).
Am 23. Oktober 2025 fand sodann die Tagsatzung statt, in der das Prozessprogramm verkündet wurde. Dargetan wurde auch die Einstellungsbegründung aus dem Akt **. Sodann erstreckte der Richter die Tagsatzung zur Einvernahme der im Prozessprogramm festgehaltenen Personen auf den 28. Jänner 2026, 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr – allenfalls länger (ON 31). Zu dieser Tagsatzung wurden die Geschäftsführer sowie vier Zeugen, darunter die Zeugin E* geladen.
Am 31. Oktober 2025 brachte der Kläger einen Schriftsatz ein, mit dem er auf die Einvernahme eines Zeugen verzichtete, und legte Urkunden in Form von Screenshots vor (ON 32).
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 verwies die Klägerin infolge der Bekanntgabe des Postfehlberichts, dass sie auf den Zeugen ohnedies bereits verzichtet hätte (ON 34).
Mit E-Mail vom 7. Jänner 2026 entschuldigte sich die Zeugin E*, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könne, da sie sich auf Urlaub befinde. Aus der angeschlossenen Buchungsinformation geht hervor, dass sie einen Flug nach ** gebucht hatte, mit dem Abflug am 28. Jänner 2026 und einer Rückkehr am 11. Februar 2026 (ON 36).
Am 7. Jänner 2026 verlegte der Richter Dr. A* die Tagsatzung auf den 28. April 2026 , 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr (ON 37).
Ebenfalls am 7. Jänner 2026 teilte die Zeugin in einem E-Mail (unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Richter) mit, dass sich die gegenständliche Reise nach Indien bereits seit August 2025 in konkreter Planung befunden habe. Aufgrund der Dauer, der Entfernung sowie der damit verbundenen beruflichen und privaten Verpflichtungen sei eine umfangreiche organisatorische Vorbereitung erforderlich gewesen (unter anderem Terminabstimmungen, Koordination mehrerer Beteiligter sowie weitere Vorbereitungsmaßnahmen), weshalb die verbindliche Buchung erst zu einem späteren Zeitpunkt habe erfolgen können. Die Reiseplanung habe bereits deutlich vor Erhalt der Ladung als Zeugin bestanden. Die nachträgliche Buchung sei nicht erst nach Zustellung der Ladung erfolgt, sondern sei das Ergebnis einer bereits seit Monaten bestehenden Planung gewesen (ON 38).
Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Ablehnung des Richters Dr. A* . Unter Hinweis auf den Verfahrensablauf berief sie sich darauf, dass bis zum Zeitpunkt der Tagsatzung am 30. September 2025 seit Klagseinbringung bereits mehr als zwei Jahre vergangen seien; bis dorthin sei noch keinerlei Beweisaufnahme zur Evaluierung der Sach- und Rechtslage erfolgt. Ungeachtet der ausgiebigen Verzögerung habe die Beklagte eine Vertagung der für den 30. September 2025 anberaumten Tagsatzung beantragt; ein hinreichender Vertagungsgrund habe nicht bestanden. Die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass es sich um einen erneuten Verschleppungsversuch der Beklagten handeln würde, genauso wie die von der Beklagten signalisierte Vergleichsbereitschaft, auf deren Grundlage das Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei. Der Vertagungsbitte sei stattgegeben und die Verhandlung auf den 23. Oktober 2025 vertagt worden. Zu dieser sei der Geschäftsführer der Klägerin – in Erwartung einer Einvernahme als Partei – aus ** angereist. Abermals sei keine Beweisaufnahme in der Tagsatzung erfolgt. Weder der Geschäftsführer der Klägerin noch der Geschäftsführer der Beklagten seien einvernommen worden. In der Tagsatzung habe der Geschäftsführer der Klägerin ausdrücklich angegeben, dass ihn die Länge des gegenständlichen Verfahrens nahezu finanziell „zerstören“ würde, da er auf den von ihm bezahlten Klagsbetrag finanziell angewiesen sei. Die Verhandlung sei auf den (richtig) 28. Jänner 2026 vertagt worden. Der Richter habe jedoch die Verhandlung aufgrund der Bekanntgabe der Zeugin E*, sie würde sich auf einer länger geplanten Auslandsreise befinden, neuerlich – diesmal auf den 28. April 2026 – vertagt. Die Zeugin habe jedoch keinerlei unmittelbare Wahrnehmungen zum relevanten Sachverhalt, was dem Gericht auch mitgeteilt worden sei. Durch die Gegenseite seien relevante unmittelbare Wahrnehmungen auch nicht behauptet worden. In Anbetracht der bisherigen Verfahrensführung sowie auch des Umstandes, dass der erkennende Richter ein – im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung besprochenes – freundschaftliches Verhältnis zum Vater des einschreitenden Konzipienten des Beklagtenvertreters pflege, sei von einer fehlenden Objektivität respektive dem Anschein einer Voreingenommenheit des Richters auszugehen.
In seiner Stellungnahme äußerte sich der abgelehnte Richter dergestalt, dass eine Befangenheit nicht vorliege. Eine Verfahrensverzögerung sei nicht vorgelegen und liege auch nicht vor. In der Tagsatzung vom 6. Juni 2023 sei das Verfahren gemäß § 191 Abs 1 ZPO unterbrochen und über Antrag der Klägerin vom 18. Oktober 2024 wieder aufgenommen und unverzüglich fortgesetzt worden. Die Streitverhandlung vom 28. Jänner 2025 sei wegen Vergleichsgesprächen unbesucht geblieben, weshalb das Verfahren geruht habe. Dem neuerlichen Fortsetzungsantrag der Klägerin vom 5. Mai 2025 sei durch unverzügliche Anberaumung einer Tagsatzung entsprochen worden.
Einmalig sei einer Vertagungsbitte des Beklagtenvertreters stattgegeben worden; die fortgesetzte vorbereitende Tagsatzung sei kurz darauf erfolgt. In dieser sei auch die Sach- und Rechtslage erörtert, das Prozessprogramm gefasst worden und entsprechend der Auslastung ein ehest möglicher Verhandlungstermin, nämlich am 28. Jänner 2026, ausgeschrieben worden, dies zur gemeinsamen Einvernahme der Streitteile und der beantragten Zeugen in einem Termin.
Da sich die Zeugin E* reisebedingt entschuldigt habe, sei die Verhandlung auf einen erstmöglichen Termin nach ihrer Rückkehr verlegt worden, um im Sinne des Prozessprogramms alle Personalbeweise in einer einzigen weiteren Streitverhandlung aufnehmen zu können.
Ein persönliches Naheverhältnis oder eine Freundschaft lägen zu keinem der Streitteile und auch zu keinem der Parteienvertreter oder deren Angehörigen vor. Es sei im Rahmen der fortgesetzten vorbereitenden Tagsatzung wegen der Namensgleichheit kurz angesprochen worden, dass der Vater des einschreitenden Rechtsanwaltsanwärters der Beklagtenvertretung ein bereits im Ruhestand befindlicher ehemaliger Berufskollege des Richters sei. Durch diese Aufklärung und diesen Umstand liege weder der objektive Anschein einer Befangenheit vor, noch fühle er sich in irgendeiner Weise subjektiv für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache befangen.
Die Beklagte beantragte in ihrer Äußerung zum Ablehnungsantrag, dem Antrag auf Ablehnung des erkennenden Richters keine Folge zu geben. Die Unterbrechung des Verfahrens aufgrund des Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin sei ein vollkommen übliches Vorgehen. In weiterer Folge sei ein Fortführungsantrag gestellt und die Tagsatzung für Jänner 2025 ausgeschrieben worden. Die Parteien hätten einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart, um Vergleichsgespräche zu führen. Auch diese Verfahrensverzögerung liege nicht in der Sphäre des erkennenden Gerichts. Dass bis zur Ausschreibung einer Tagsatzung für den 30. September 2025 mehr als zwei Jahre vergangen seien, sei dem erkennenden Richter nicht zuzuschreiben. Weder seien ein Ermittlungsverfahren noch das einfache Ruhen des Verfahrens durch ihn veranlasst worden. Es erschließe sich nicht, welche Beweisaufnahme in diesen zwei Jahren passieren hätte sollen oder inwiefern eine Befangenheit indiziert werde.
Richtig sei, dass die Beklagte die Vertagung der für den 30. September 2025 anberaumten Tagsatzung beantragt habe. Grund für die Vertagungsbitte sei eine schon lange geplante Auslandsreise des Beklagtenvertreters Dr.D* in die Republik Polen gewesen, für welche er als Honorarkonsul tätig sei. Auf der Auslandsreise habe der Beklagtenvertreter einen Schlaganfall mit schweren Folgen erlitten, weshalb die vertagte Verhandlung nur wenige Wochen nach diesem Schlaganfall vom Konzipienten des Beklagtenvertreters verrichtet worden sei. Überdies habe sich der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung nicht entnehmen lassen, dass eine Einvernahme einer Partei geplant gewesen sei. Die Tagsatzung sei sohin zur Zeugeneinvernahme auf Jänner 2026 erstreckt worden. Die weitere Verlegung der Tagsatzung auf den 28. April 2026 sei vom Richter ausreichend begründet worden. Die Länge des Verfahrens sei jedenfalls nicht vom erkennenden Richter verursacht worden und indiziere in keinem Fall dessen Befangenheit.
Der Konzipient der Beklagtenvertreter Mag. F* habe einen Großteil seiner bisherigen Konzipientenzeit in ** absolviert und sei erst seit September 2025 in der Kanzlei des Beklagtenvertreters tätig. Zuvor habe er noch keine Verhandlung beim erkennenden Richter Dr. A* verrichtet. Dieser habe sich entsprechend den Gepflogenheiten der Höflichkeit zu Beginn der Verhandlung dem Richter vorgestellt. Etwas später sei er von diesem lediglich dahin angesprochen worden, ob er der Sohn seines Kollegen sei, was dieser bejaht habe. Die weitere Verhandlung habe sodann den üblichen Lauf genommen. Ein freundschaftliches Verhältnis zum Vater des Konzipienten sei vom Richter nicht thematisiert worden; ein solches habe überhaupt nie existiert. Vielmehr sei der Vater des Konzipienten bereits seit rund drei Jahren in Pension und habe auch vor seinem Pensionsantritt kein freundschaftliches Verhältnis zum erkennenden Richter gepflogen. Auch hinsichtlich dieses Umstands sei eine Befangenheit vollkommen ausgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist der Ablehnungssenat des Landesgerichts Klagenfurt den Ablehnungsantrag ab und verpflichtet die Klägerin zum Ersatz der Kosten ihrer Äußerung zum Ablehnungsantrag. Nach Darstellung des wesentlichen Ablaufs des Anlassverfahrens folgert es in rechtlicher Hinsicht, dass Befangenheitsgründe nicht vorlägen. Als Befangenheitsgründe kämen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien, ihren Vertretern oder auch zu Zeugen in Betracht, ferner eine auffallend einseitige Verhandlungsführung oder unsachliche persönliche Bemerkungen zu Parteien oder ihren Vertretern. Die Frage der Parteilichkeit eines Gerichts sei anhand von zwei Maßstäben zu untersuchen: Einerseits komme ein subjektiver Maßstab zur Anwendung, wobei es auf die persönliche Überzeugung eines bestimmten Richters im betreffenden Fall ankomme, andererseits ein objektiver Maßstab, der verlange, dass der Richter ausreichende Gewähr dafür biete, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen. Mittels des objektiven Maßstabs werde unabhängig vom persönlichen Verhalten des Richters geprüft, ob nachweisbare Tatsachen Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit gäben.
Eine vom Gericht verursachte Verzögerung aufgrund der Unterbrechung des Verfahrens und der Ruhensvereinbarung sei nicht erkennbar. Den ersten Fortsetzungsantrag habe der Richter unverzüglich zurückgewiesen, den darauffolgenden Fortsetzungsantrag ebenso unverzüglich – noch am selben Tag – zur Verbesserung zurückgestellt, indem um Bekanntgabe ersucht worden sei, ob das Strafverfahren rechtskräftig beendet worden sei. Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 sei der Sachverhalt von Seiten der Klägerin nunmehr aufgeklärt worden. Am 15. Oktober 2024 sei vom Richter eine vorbereitende Tagsatzung für den 28. Jänner 2025 – innerhalb von knapp über drei Monaten – anberaumt worden, was am Landesgericht Klagenfurt in Anbetracht der Auslastung als üblich und angemessen gelte. Eine Verzögerung des Verfahrens könne darin nicht erblickt werden. Am 27. Jänner 2025 sei von der Klägerin das einfache Ruhen des Verfahrens bekannt gegeben worden, sodass die vorbereitende Tagsatzung am 28. Jänner 2025 von den Parteien unbesucht geblieben sei. Einen Tag nach Stellung des Fortsetzungsantrags – mithin unverzüglich – sei die Ausschreibung der vorbereitenden Tagsatzung für den 30. September 2025 erfolgt. Eine fast fünfmonatige Ausschreibungsfrist gelte zwar aus objektiver Sicht für das Landesgericht Klagenfurt als eher lang; daraus sei jedoch (noch) keine über das gewöhnlich objektive Maß hinausgehende Verzögerung erkennbar, liege doch dazwischen auch die Sommerurlaubszeit.
Die einmalige, begründete Verlegung der Tagsatzung vom 30. September auf den 23. Oktober 2025 sei nicht zu beanstanden. Dass dem Kläger in Erinnerung sei, dass der Richter sich „den Akt nicht angesehen“ habe, stelle eine nicht bewiesene Vermutung dar, auf die nicht näher einzugehen sei. Der abgelehnte Richter zeichne sich doch stets durch große Zuverlässigkeit und gründliche Vorbereitung aus.
In der weiterführenden vorbereitenden Tagsatzung am 23. Oktober 2025 sei insofern das Prozessprogramm verkündet worden, als der Richter die Einvernahme der Streitteile und der beantragten Zeugen zu einem gemeinsamen Termin geplant habe. Da sich nunmehr eine Zeugin urlaubsbedingt entschuldigt habe, sei die Verhandlung auf den 28. April 2026 verlegt worden, dies im Sinne des Prozessprogramms, wonach alle Personalbeweise in einer einzigen weiteren Streitverhandlung aufzunehmen seien. Daraus sei jedenfalls keine Verzögerung durch den Verhandlungsrichter erkennbar, die befürchten ließe, der Richter werde sich bei seinen Entscheidungen von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.
Aber auch der vom Prozessrichter zur Kenntnis gebrachte Sachverhalt, wonach der Rechtsanwaltsanwärter der Beklagtenvertretung der Sohn eines bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Berufskollegen des Richters sei, bilde, ohne dass spezifische zusätzliche Umstände, wie etwa eine besondere persönliche Beziehung zum Rechtsanwaltsanwärter, dazukämen, keinen hinlänglichen Grund für den Anschein der Befangenheit des Richters. Ein verständig würdigender objektiver Beurteiler werde die volle Unbefangenheit des Richters, der eine erfahrene und gefestigte Richterpersönlichkeit sei, nicht in Zweifel ziehen.
Dessen ungeachtet sei ein Teil der Ablehnungsgründe im konkreten Verfahren auch verfristet, soweit diese dem Klagevertreter spätestens in der vorbereitenden Tagsatzung am 23. Oktober bekannt gewesen seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Richter für befangen zu erklären; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit einer Rekursbeantwortung entgegen und beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt die Rekurswerberin weiterhin die Auffassung, es würden hinreichende Gründe vorliegen, an der Objektivität des erkennenden Richters Dr. A* zu zweifeln. Insbesondere habe die Klägerin auch ausgeführt, dass der erkennende Richter – für sie wahrnehmbar – in der letzten Tagsatzung mitgeteilt habe, sich den „Akt noch nicht angesehen zu haben“. Dies sei in Anbetracht der Länge des Verfahrens für sie nicht nachvollziehbar. Auch seien die Ausführungen in Ansehung der vermeintlichen Verfristung des Ablehnungsantrags unrichtig. Im Übrigen wiederholt die Rekurswerberin den Verfahrensablauf, in dem sie Verzögerungen erblickt, die an der Objektivität des Richters zweifeln ließen.
Das Rekursgericht hält die rechtliche Beurteilung des Ablehnungssenats zur Frage des Vorliegens einer Befangenheit für zutreffend, die Rechtsmittelausführungen hingegen für nicht stichhältig, was sich in der gebotenen Kürze wie folgt begründen lässt (§ 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500a ZPO):
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive(RS0045975 [T1]). In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht (RS0045935 [T1]). Ein Richter ist dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Dabei genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte ( Mayrin Rechberger/Klicka ZPO 6§ 19 JN Rz 5 mwN). Eine bloß subjektive Besorgnis einer Partei reicht allerdings nicht (RS0046045). Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch den Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich eines nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen (RS0109379; RS0046087). Insofern ist der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) in Ergänzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) in der Judikatur zum Ablehnungsrecht streng verankert (RS0109379).
Im vorliegenden Fall erblickt die Rekurswerberin die Befangenheit des Richters Dr. A* insbesondere in dessen Verfahrensführung und wirft diesem Verfahrensverzögerungen vor.
Bei Betrachtung des gesamten, eingangs auch wiedergegebenen Verfahrensablaufs kann eine auffallend einseitige Verhandlungsführung zu Gunsten der Beklagten, die den objektiven Anschein einer Befangenheit begründen könnte, nicht erkannt werden. Der Umstand, dass bis 30. September 2025 noch keine Beweisaufnahme erfolgt ist, liegt schlicht darin begründet, dass das Verfahren zunächst aufgrund des anhängigen Strafverfahrens unterbrochen war und sodann bis 5. Mai 2025 geruht hat. Ebenso wenig lässt sich aus einem anberaumten Verhandlungstermin Ende September 2025 eine unsachliche Vorgangsweise ableiten, hängt es doch vom jeweiligen Auslastungsgrad einer Abteilung ab, wann Verhandlungstermine zur Verfügung stehen. Zu bedenken ist nicht nur die Urlaubszeit im Sommer, sondern auch die in § 222 Abs 1 ZPO normierte verhandlungsfreie Zeit zwischen dem 15. Juli und dem 17. August.
Aber auch der weitere Umstand, dass der Richter einer Vertagungsbitte nachkam, macht seine Vorgangsweise nicht unsachlich, verlegte er die Tagsatzung doch bereits auf den 23. Oktober 2025. Im Übrigen ist aus der Ausschreibung nicht zu ersehen, dass die Einvernahme des Geschäftsführers anlässlich dieser Tagsatzung geplant war.
Der Vorwurf, der Richter hätte sich den Akt noch gar nicht angesehen (und hätte daher vom Akt keine Ahnung), was dieser in der Tagsatzung vom 23. Oktober 2025 gesagt haben soll, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Richter das Prozessprogramm verkündet hat, in dem er darstellte, zu welchen Fragen er Beweise aufnimmt und welche Zeugen er einvernimmt, wenig nachvollziehbar. Im Übrigen wurde die Einstellungsbegründung aus dem Akt ** erörtert. Schließlich erstreckte der Richter die Tagsatzung zur „Einvernahme der im Prozessprogramm festgehaltenen Personen“ auf den 28. Jänner 2026, woraus zu ersehen ist, dass er grundsätzlich die Beweise in einer (nämlich dieser) Tagsatzung aufnehmen wollte.
Die neuerliche Verlegung auf den 28. April 2026 ist der Entschuldigung einer Zeugin geschuldet. Schon der Ablehnungssenat hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass dies im Sinne des Prozessprogramms erfolgte, wonach alle Personalbeweise in einer einzigen weiteren Streitverhandlung aufgenommen werden sollten. Dass sich der Richter hier von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten hätte lassen, ist nicht erkennbar.
Soweit sich die Rekurswerberin auf ein freundschaftliches Verhältnis zum Vater des für die Beklagte einschreitenden Konzipienten beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht einmal ein kollegiales Verhältnis zwischen Mitgliedern desselben Gerichtshofs, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, eine Befangenheit begründet (vgl RS0046129 ). Der einschreitende Rechtsanwaltsanwärter, der Sohn eines bereits in Pension befindlichen ehemaligen Richterkollegen, war dem abgelehnten Richter offenbar gar nicht bekannt, weshalb er ihn auf die Namensgleichheit angesprochen hat. Für ein weitergehendes persönliches Naheverhältnis, das auch gar nicht behauptet wird, bestehen keine Anhaltspunkte.
Zusammenfassend liegt daher auch der objektive Anschein einer Befangenheit nicht vor.
Auf die Frage, inwieweit ein Teil der vorgebrachten Gründe für eine Befangenheit schon verfristet wäre, muss demgemäß nicht weiter eingegangen werden.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist ( RS0126588). Da die Beklagte im Zwischenstreit obsiegt hat, hat die Klägerin im Sinne des § 41 ZPO in Verbindung mit § 50 ZPO die tarifkonform verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751; 3 Ob 176/23p).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden