Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin B* GmbH, *, vertreten durch die Muhri&Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, Insolvenzverwalterin Dr. Angela Steger, Rechtsanwältin in Wien, hier: wegen Ablehnung der Richterin, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. August 2026, GZ 6 R 326/26v-12.1, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4. August 2026, GZ 50 Nc 19/26y-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen .
Begründung:
[1] 1. § 24 Abs 2 JN ist eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit. Diese Bestimmung schließt im Fall, dass einem Ablehnungsantrag durch das Gericht erster Instanz nicht Folge gegeben worden ist, den Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts generell aus (vgl RS0122963 ; RS0098751 ).
[2] 2. Das Rekursgericht hat sich mit dem Rekurs der Schuldnerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Ablehnung der Erstrichterin inhaltlich beschäftigt und dem Rechtsmittel mit ausführlicher Begründung nicht Folge gegeben. Ein im Revisionsrekurs angesprochener, vom Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN ausgenommener Fall, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt und das Rechtsmittel deshalb zurückweist (vgl RS0044509; RS0046065; RS0122963 [T3]), liegt hier nicht vor.
[3] 3. Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden