Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in der Ablehnungssache der Ablehnungswerberin A* , **, gegen die Vorsteherin des B*, Mag. C*, im Verfahren ** des B*, über den Rekurs der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.1.2024, ** 3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Ablehnungswerberin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
In den verbundenen Rechtssachen **, (führend) ** und ** des B* ist ein Verfahren über die Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ **, KG **, mit den Grundstücksadressen **, anhängig. Die nunmehrige Ablehnungswerberin A* ist Mit und Wohnungseigentümerin dieser Liegenschaft und Antragsgegnerin in den genannten Verfahren. Mit Schriftsatz vom 25.8.2023 lehnte sie den für diese Verfahren zuständigen Richter MMag. D* mit der Begründung ab, dass die ehemalige Vizepräsidentin des Landesgerichtes ** Dr. E* und deren Lebensgefährte Mag. F* Miteigentümer dieser Liegenschaft seien und ihr zu Ohren gekommen sei, dass der abgelehnte Richter Dr. E* aus seiner Zeit als Rechtspraktikant und Richteramtsanwärter kenne.
Der abgelehnte Richter MMag. D* äußerte sich zum Ablehnungsantrag dahin, dass Dr. E* Eigentümerin von 90/12 958 Anteilen der Liegenschaft und Antragsgegnerin im gegenständlichen Verfahren sei, sich bislang jedoch nicht aktiv am Verfahren beteiligt habe. Sie sei im Zeitraum seiner Zuteilungen als Rechtspraktikant und danach als Richteramtsanwärter beim Landesgericht ** Vizepräsidentin dieses Gerichtes gewesen. Er sei ihr allerdings nicht zur Ausbildung zugeteilt gewesen und nur gelegentlich am Gang begegnet. Abgesehen davon kenne er Dr. E* nicht, sodass er keinerlei Grund der Befangenheit sehe.
Mit Beschluss vom 24.10.2023, ** 7, wies die Vorsteherin des B* den Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, dass keinerlei Umstände oder Gründe ersichtlich seien, die die Unbefangenheit des abgelehnten Richters in Zweifel ziehen würden, da das Bestehen eines Naheverhältnisses des zuständigen Richters zur Miteigentümerin Dr. E* sowie deren Lebensgefährten nicht gegeben sei.
Dagegen erhob die Ablehnungswerberin Rekurs. Gleichzeitig lehnte sie die Vorsteherin des B* Mag. C* unter anderem mit der Begründung ab, dass diese die ehemalige Vizepräsidentin des Landesgerichts ** Dr. E* und auch deren Lebensgefährten Mag. F* aus ihrer Zeit als Rechtspraktikantin und Richteramtsanwärterin kenne und die Gerichtsvorsteher der Bezirksgerichte mit den Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgerichte auf kollegialer Ebene eng zusammenarbeiten und sich auch im Rahmen von Sitzungen und Justizveranstaltungen kennen würden, wodurch schon der Anschein und die Besorgnis einer Befangenheit bestehe.
Die abgelehnte Vorsteherin des B* äußerte sich dahin, sich nicht für befangen zu erachten. Sie pflege keine persönlichen Beziehungen zu Dr. E*. Ihrer Erinnerung nach habe sie diese vor ca. 25 Jahren als Rechtspraktikantin kennengelernt. Seither habe sie keinen auch keinen kollegialen Kontakt mit Dr. E* gehabt. Dr. F* kenne sie gar nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag zurück. Zur Begründung führte es soweit für das Rekursverfahren noch relevantaus, berufliche Kontakte von Richtern würden für sich allein noch keine Befangenheit begründen (RS0108696[T6]). Den Anschein einer Befangenheit könnten etwa persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinaus gingen, begründen (RS0046052[T23]). Über einen beruflichen Kontakt hinausgehende persönliche Beziehungen behaupte die Ablehnungswerberin aber gar nicht.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin mit dem Abänderungsantrag, dem Ablehnungsantrag stattzugeben und die Nichtigkeit des von der abgelehnten Richterin durchgeführten Verfahrens auszusprechen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Als Nichtigkeit macht der Rekurs geltend, dass das Erstgericht die übrigen Verfahrensparteien der verbundenen MSchVerfahren nicht am Ablehnungsverfahren beteiligt habe. Damit sei diesen die Möglichkeit genommen worden, zu den Ablehnungsgründen Stellung zu nehmen und ihr rechtliches Gehör gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verletzt worden, sodass der angefochtene Beschluss mit Nichtigkeit behaftet sei.
Dem Ablehnungsverfahren liegt ein Außerstreitverfahren zugrunde. Dessen Vorschriften sind somit - sofern die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten – auch für das Ablehnungsverfahren maßgeblich ( Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 78 Rz 143). Eine Gehörverletzung bildet im Außerstreitverfahren keinen Nichtigkeitsgrund, sondern einen Verfahrensverstoß nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG, der nur dann wahrzunehmen ist, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte. Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, muss daher im Rekurs die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufgezeigt werden ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG 2 , § 58 Rz 19f). Dass und inwiefern sich die Nichtbeteiligung der übrigen Verfahrensparteien der zugrunde liegenden MSchVerfahren auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirkte, hat die Rekurswerberin aber nicht zur Darstellung gebracht. Ein Verfahrensmangel nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG liegt damit nicht vor.
Als unrichtige rechtliche Beurteilung macht die Rekurswerberin das Fehlen von Feststellungen dazu geltend, dass sich die abgelehnte Gerichtsvorsteherin Mag. C* und die ehemalige Vizepräsidentin des Landesgerichtes ** Dr. E* sowie deren Lebensgefährte Mag. F* aus ihrer Zeit als RechtspraktikantInnen kennen würden. Aufgrund des „gemeinsam absolvierten Gerichtsjahres“ sei der Anschein der Befangenheit auf persönlicher Ebene jedenfalls gegeben, wobei der Kontakt im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses entstanden sei, den das Erstgericht fälschlicherweise als beruflichen Kontakt abgetan habe.
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive; sie liegt vor, wenn die Fähigkeit eines Richters zur sachlichen Beurteilung in einem bestimmten Verfahren behindert ist oder eine solche Beeinträchtigung mit Grund befürchtet werden muss (RS0045975, RS0045961). Dabei genügt es, dass eine objektive Betrachtungsweise es rechtfertigt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, wofür auch der äußere Anschein einer Voreingenommenheit ausreicht ( Mayr in Rechberger/Klicka 5§ 19 JN Rz 5 mwN). Ein solcher Anschein kann etwa durch eine Nahebeziehung des Richters zu einer Verfahrenspartei, zu einer Person, die ihrerseits eine Nahebeziehung zu einer Verfahrenspartei aufweist, aber auch durch eine besondere Nahebeziehung zur Rechtssache begründet werden (** mwN). Als Befangenheitsgründe kommen daher in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien, ihren Vertretern oder auch zu Zeugen oder Sachverständigen in Betracht ( Mayr , aaO mwN). Die bloße Beschäftigung durch denselben Arbeitgeber und eine Bekanntschaft auf kollegialer Basis bilden hingegen nach der Rechtsprechung keinen Befangenheitsgrund ( Mayr, aaO Rz 6). Daher begründen berufliche Kontakte von Richtern für sich allein noch keine Befangenheit. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber selbst in § 23 JN im Ablehnungsverfahren die Entscheidungspflicht des Gerichtshofes normiert, welchem ein abgelehnter Richter angehört, und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshinderd ansieht (RS0108696[T3]). Auch bei – hier behaupteten - Kontakten im Rahmen der Ausbildung zum Richteramt handelt es sich aber um berufliche Kontakte, die ohne Hinzutreten hier nicht behaupteter weiterer Umstände, nicht geeignet sind, für sich alleine eine Befangenheit zu begründen.
Das Vorbringen im Ablehnungsantrag vermag daher weder eine objektive Besorgnis der Befangenheit noch den äußeren Anschein einer solchen zu begründen.
Dem unberechtigten Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Da die Ablehnungswerberin mit ihrem Rekurs nicht erfolgreich war, hat sie die dafür verzeichneten Barauslagen selbst zu tragen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 24 Abs 2 JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751, RS0074402, RS0016522).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden