Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Erwachsenenschutzsache für A* B* , über den Rekurs deren vormaliger Erwachsenenvertreterin D* B*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23.10.2025, F*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Bei der Betroffenen handelt es sich um die Mutter von G* B* und H* B*; alle drei sind Miteigentümer des geschlossenen Hofes „I*“ in E*. H* B* wird durch den Erwachsenenvertreter J* K* vertreten. Die genannte Liegenschaft war zuletzt an L* B* verpachtet. Mit Beschluss des BG Rattenberg vom 6.8.2024 war die gerichtliche Erwachsenenvertretung für A* B* erneuert und ausgesprochen worden, dass D* B* zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bestellt bleibt; diese ist die Ehefrau eines Neffen der Betroffenen. G* und L* B* sind die Söhne der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin.
Zwischen K* und L* B* bestanden unterschiedliche Auffassungen über die Zahlung eines Pachtzinses für den Hof „I*“, worauf L* B* das Pachtverhältnis zum 31.10.2024 beendete.
Mit Beschluss des BG Rattenberg vom 24.2.2025, **-524, wurde die bisherige Erwachsenenvertreterin ihres Amtes enthoben und ein Rechtsanwalt in ** zum neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter für A* B* mit der wesentlichen Begründung bestellt, es existiere ein Interessenkonflikt der bisherigen Erwachsenenvertreterin, da diese einerseits die Interessen der Betroffenen zu wahren habe und andererseits auch auf die Interessen ihrer Söhne bedacht sei. Ein Rekurs der ehemaligen Erwachsenenvertreterin gegen diesen Beschluss wurde mit Entscheidung des Erstgerichts vom 24.7.2025, **, als unzulässig zurückgewiesen; dem Rekurs der Betroffenen wurde mangels Berechtigung keine Folge gegeben.
Die Betroffene und die ehemalige Erwachsenenvertreterin haben hierauf mit Eingabe jeweils vom 5.9.2025 „ordentlichen Revisionsrekurs, Zulassungsvorstellung oder außerordentlichen Revisionsrekurs“ erhoben. Im Schreiben der ehemaligen Erwachsenenvertreterin wird zudem unter Punkt 2.6. wegen unprofessioneller Vorgehensweise eine Befangenheit (unter anderem) der Mitglieder des Erstgerichts geltend gemacht, die an der Entscheidung ** mitgewirkt haben. Mit Beschluss vom 13.10.2025, der ehemaligen Erwachsenenvertreterin zugestellt mit 27.10.2025, wies das Erstgericht zu F* den Ablehnungsantrag mit der wesentlichen Begründung zurück, Gründe weshalb die ehemalige Erwachsenenvertreterin die drei Rekursrichter ablehne, seien auch nicht ansatzweise ersichtlich; der pauschale Vorwurf einer unprofessionellen Vorgehensweise und es sei „unterste Schublade, mit Unwahrheiten, Unterstellungen und Anschuldigungen zu argumentieren“ sei unrichtig und lasse sich aus dem Akteninhalt nicht verifizieren.
Datiert mit 1.11.2025, Postaufgabe 3.11.2025, erhebt die vormalige Erwachsenenvertreterin (unter anderem) Rekurs gegen den Beschluss mit der Geschäftszahl F* vom „27.10.2025“, indem sie – soweit hier von Interesse – ausführt:
„In der Angelegenheit G* B* haben sich alle Richterinnen und Richter vom LG Innsbruck für befangen erklärt (laut Beschluss wurde der Sachverhalt an ein anderes Gericht in Ostösterreich delegiert). Die Befangenheit des LG Innsbruck und OLG Innsbruck betrifft auch die Familie B* aus E*. Wie im Beschluss richtig verwiesen, darf kein Anschein der Befangenheit vom Gericht vorliegen. Aufgrund der einseitigen Entscheidungsfindung von Richter M* [Vorsitzender des zu ** entscheidenden Senats] samt Senatsmitglieder wurde nur die Seite der Parteien Richterin N* und Herrn J* K* als Erwachsenenvertreter von H* B* herangezogen ohne objektive und für ihre Prüfung des gesamten Sachverhalts in der Erwachsenenvertretung von A* B*. Beweist ein unfaires und parteiisches Verfahren. Die erwähnte Voreingenommenheit des Richters M* ist durch seine Entscheidung, ohne faire und unparteiische Prüfung des Sachverhalts gegeben. Die Familie B* wurde aufs Gemeinste mit haltlosen Anschuldigungen und Unterstellungen angegriffen. Eine perfide Vorgangsweise.
Die Befangenheit wurde von Seiten der Betroffenen D* B* ordnungsgemäß und sofort dem Gericht mitgeteilt und begründet. Dies stellt eine unprofessionelle Vorgangsweise von Seiten des Gerichts dar. Verweis auf Antrag: Befangenheit und Delegierung.
Aufgrund der Unwahrheiten und Lügen wurden sogar Mitarbeiterinnen des O* C* falsch vom Gericht informiert, denn in der Familie B* gibt es keine Interessenskonflikte!!!
Zu bedenken ist auch die faktische Tatsache, dass sich am LG Innsbruck und OLG Innsbruck die Juristen wie Richterinnen und Rechtsanwälte (intimer Personenkreis: Freunderlwirtschaft) kennen und deshalb zugunsten der Juristen entschieden wird, wie dieser Sachverhalt nachweislich beweist. Gesetzlich sind Angehörige und Verwandte in der Erwachsenenvertretung zu bevorzugen.“
Der Rekurs ist rechtzeitig (weil noch am selben Tag dem Erstgericht übermittelt), aber nicht zulässig und im Übrigen unberechtigt:
1.Wird jemand zum Kurator bestellt, so erfolgt diese Maßnahme nicht in seinem eigenen Interesse, sondern in dem der Rechtssubjekte, die er vertritt. Daher kann er aus seiner Bestellung keine Rechte erworben haben (RIS-Justiz RS0007280). Demnach steht gegen einen Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) angeordnet wird, dem bisherigen Sachwalter kein Rechtsmittel zu; selbst nahen Angehörigen kommt im Umbestellungsverfahren keine gesonderte Parteistellung zu (2 Ob 60/13g, RIS-Justiz RS0124443).
Zufolge § 21 Abs 1 JN kann das Ablehnungsrecht von jeder Partei ausgeübt werden, gleich viel ob nach Beschaffenheit der Verhältnisse die ablehnende Partei oder deren Gegner gefährdet erscheint. Nach dem Vorgesagten ist die vormalige Erwachsenenvertreterin aber nicht Partei des Verfahrens über deren Umbestellung, sodass ihr zwingend auch kein Ablehnungsrecht zukommt. Damit muss ihr Rekurs schon im Ansatz fehlschlagen, zumal auch bei einer Umbestellung von Erwachsenenvertretern der Beschluss sofort wirksam wird ( Deixler-Hübner in Gitschthaler/HöllwerthAußStrG² § 44 Rz 5/1).
2.Dahinstehen kann, ob die Argumentation im Rechtsmittel (zumindest teilweise) gegen das auch hier geltende Neuerungsverbot verstößt, weil der Rekurs auch materiell keinen Ablehnungsgrund aufzeigt: Nach herrschender Auffassung kann eine (angeblich) unrichtige Sachentscheidung zur Begründung einer Befangenheit eines Richters oder eines richterlichen Senats selbst dann nicht herangezogen werden, wenn die Sachentscheidung grob unrichtig wäre, ja sogar dann nicht, wenn die vertretene Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird (6 Ob 127/11m, 7 Ob 80/11g, 9 Ob 90/04g; RIS-Justiz RS0111290).
Substratlose Behauptungen eines unfairen und parteiischen Verfahrens oder auch der Vorwurf haltloser Anschuldigungen und Unterstellungen ohne Sachsubstrat können eine Befangenheit nicht darlegen (vgl 10 ObS 43/25h). Damit ist die Ablehnung auch inhaltlich unberechtigt.
3.Auf den in derselben Eingabe enthaltenen Antrag, erkennbar das Pflegschaftsverfahren an ein Gericht in Ostösterreich zu delegieren, ist ebenso wenig einzugehen wie auf den dort gestellten Verfahrenshilfeantrag, der gleichfalls erkennbar das Pflegschaftsverfahren betrifft: In beiden Fällen mangelt es nämlich an einer funktionellen Zuständigkeit des Rekursgerichts (§ 31 JN; §§ 7 AußStrG, 65 ZPO).
4.Im Ablehnungsverfahren richtet sich der Rechtsmittelzug im Außerstreitverfahren nach § 24 Abs 2 JN. Nach der Rechtsprechung ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0007183, RS0098751 [T4, T11]).
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 5
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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