1Ob99/25b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der zu 1 FAM 34/22i des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der Antragstellerin K*, vertreten durch Ortenburger Locher Huber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. G*, Rechtsanwalt, *, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, hier: wegen Ablehnung der Richterin *, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2025, GZ 45 R 274/24p 13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. April 2024, GZ 32 Nc 10/24x 7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wies den Ablehnungsantrag des Antragsgegners gegen die Erstrichterin im Aufteilungsverfahren als unberechtigt zurück.
[2] Das Rekursgerichtbestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der vom Antragsgegner gegen diese Entscheidung erhobene „ außerordentliche Revisionsrekurs “ ist absolut unzulässig :
[4]1. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Wie der Senat zuletztin der Entscheidung 1 Ob 173/22f (Rz 4 ff) ausgeführt hat, siehtder Oberste Gerichtshof den zweiten Halbsatz dieser Bestimmung seit der Entscheidung 1 Ob 957/35 (= SZ 18/6) in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn an, dass gegen die Zurückweisung bzw Abweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (1 Ob 644/90 mwN; RS0046065 [T2]; RS0074402 [T13 bis T15]; RS0098751; RS0122963). § 24 Abs 2 JN ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RS0046010).
[5]2. Anderes würde nur dann gelten, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist (RS0044509; RS0046065). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
[6]3. Es trifft zwar zu, dass in der vom Antragsgegner zitierten – vereinzelt gebliebenen – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 135, 136/89 eine meritorische Entscheidung über die Ablehnung eines Richters erster Instanz ergangen ist. Diese Entscheidung hat sich jedoch mit der Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN nicht auseinandergesetzt und wurde in der Folge wiederholt ausdrücklich abgelehnt und nicht aufrecht erhalten (vgl RS0045995 [T1]; RS0046000). Konkrete verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN trägt der Antragsgegner im Rechtsmittel nicht vor.
[7] 4. Das unzulässige Rechtsmittel des Antragsgegners ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.