Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Berka in der beim Landesgericht Eisenstadt geführten Rechtssache ** der klagenden Partei A * Aktiengesellschaft, FN **, **, vertreten durch die Dax Wutzlhofer Partner Rechtsanwälte GmbH in Oberwart, wider die beklagte Partei Dr. B* , geboren **, **, wegen EUR 272.916,86 s.A., hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den im Ablehnungsverfahren gefassten Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 23. Jänner 2025, GZ: **-7, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrt im Verfahren ** des Landesgerichts Eisenstadt den Zuspruch von EUR 272.916,86 samt Zinsen. Mit Eingabe vom 14.6.2024 beantragte der Beklagte unter anderem „Verfahrenshilfe in vollem Umfang einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts“. Mit Beschluss vom 7.11.2024 wies das Landesgericht Eisenstadt den Verfahrenshilfeantrag ab. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 18.12.2024 Rekurs und lehnte die Richterin des Verfahrens ** ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Ablehnung im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass aus der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages und der damit gestellten Beweisanträge auf Aktenbeischaffung die behauptete Befangenheit nicht abgeleitet werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihm „die Verfahrenshilfe im vollem Umfang zu gewähren“ sei; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche abweichenden Feststellungen angestrebt werden. ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN; RIS-Justiz RS0041835 [T1, T2]). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im Rekurs nicht. Ihnen ist nicht zu entnehmen, welche „Feststellungen“ im Ablehnungsverfahren bekämpft werden, zumal im Beschluss ohnehin nur der Verfahrensgang wiedergegeben wird. Die Beweisrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2. Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen wird, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen zu prüfen. Die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt jedoch nur insoweit, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu (selbstständigen) Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt worden sind (RS0043352 [T30]; RS0043338 [T11, T13, T15).
Konkret legt der Rekurswerber nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss – im Hinblick auf die Ablehnung der Erstrichterin – unrichtig rechtlich beurteilt sei. Sämtliche Ausführungen im Rekurs beziehen sich auf die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe, die jedoch ohnehin bereits mit Rekurs vom 18.12.2024 bekämpft wurde. Legt jedoch der Rechtsmittelwerber nicht dar, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043605).
3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die – allenfalls als Verfahrensrüge – zu wertenden Ausführungen zur Manuduktionspflicht bzw unterlassenen Anhörung des Beklagten (fair trial) ebenfalls auf die Abweisung der Verfahrenshilfe beziehen, sodass sie für das Ablehnungsverfahren nicht von Relevanz sind.
4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung
eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden