Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus in der zu ** des Landesgerichts ** anhängigen Ablehnungssache des A* , **, gegen die Richterin des Landesgerichts ** Mag. B* im Rahmen der zu ** anhängigen Insolvenzsache der C* GmbH , FN **, **, Insolvenzverwalter Dr. Christian Lind, Rechtsanwalt in St. Pölten, über den Rekurs des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts ** vom 22.12.2025, **-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Beim Landesgericht ** ist betreffend die C* GmbH seit 22.2.2024 zu ** ein Insolvenzverfahren anhängig. Die nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Landesgerichts ** zuständige Richterin ist Mag. B*.
A* [idF: Ablehnungswerber oder Rekurswerber] ist ehemaliger Geschäftsführer der Schuldnerin und Gesellschafter der (ebenfalls insolventen) Muttergesellschaft D* GmbH (FN **; ** des Erstgerichts). Infolge einer von der Masseverwalterin der D* GmbH erstatteten Sachverhaltsdarstellung (./D zu ON 14) wurde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und er wurde in Untersuchungshaft genommen (ON 21).
Im gegenständlichen Insolvenzverfahren meldete der Rekurswerber eine Insolvenzforderung von EUR 38.849,99 an, die in der nachträglichen Prüfungstagsatzung vom 23.10.2024 bestritten wurde (ON 18, PZ 8/7 des Anmeldeverzeichnisses ./A zu ON 18). Eine Prüfungsklage wurde binnen gesetzter Monatsfrist nicht eingebracht; ein vom Rekurswerber gestellter Verfahrenshilfeantrag wurde letztlich mit Beschluss vom 27.10.2025 rechtskräftig abgewiesen (ON 18 zu ** des Erstgerichts).
In der Tagsatzung vom 1.10.2025 genehmigte das Erstgericht die vom Masseverwalter gelegte Verwaltungsschlussrechnung und den Verteilungsentwurf (ON 33). Ein dagegen vom Rekurswerber erhobener Rekurs wurde wegen Verspätung zurückgewiesen (ON 35).
Im dagegen vom Rekurswerber erhobenen Rekurs (ON 36) heißt es (soweit hier interessierend): „Bei der gesamten Causa handelt es sich um eine (angekündigte) gegen mich gerichtete Intrige, es ist ein fürchterliches Komplott. Ich werfe (unter anderem) Richterin Mag. B* ziemlich offen Korruption, Amtsmissbrauch, gemeinschaftlichen Betrug und Lügen vor. Ich beschwerte mich schon bei allen möglichen Stellen […]. Deswegen bin ich verwundert, dass in dieser Angelegenheit nach wie vor die gleichen Herrschaften tätig sind und nicht für befangen erklärt werden. Hat man nichts zu befürchten, sollte man doch an einer Aufklärung interessiert sein und dem Wunsch einer kompletten Neuaufrollung zustimmen. Unverständnis habe ich auch, dass man sich gegen schwerwiegende Vorwürfe nicht zumindest mit einer Strafanzeige gegen mich wehrt. Das bedeutet Schuldeingeständnis! Wahrscheinlich hat man Angst, ich könne in einem Verfahren gegen mich den Wahrheitsbeweis antreten.“
Weiters warf der Rekurswerber der Richterin eine Lüge im Zusammenhang mit der Begründung der Bestreitung der von ihm angemeldeten Forderung vor. Ihm sei versprochen worden, seine Forderung würde anerkannt, wenn er den Nachweis für deren Bestehen (und der Unrichtigkeit der Vorwürfe gegen ihn) erbringen könne. Dennoch sei in der Tagsatzung am 1.10.2025 die Bestreitung aufrecht geblieben und der Genehmigungsbeschluss gefasst worden.
Die Richterin Mag. B* führte in ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsantrag aus, nicht befangen zu sein. Sie habe alle Konkursverfahren rein sachlich geführt, die Vorwürfe seien unrichtig und aus der Luft gegriffen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag zurück. Es führte aus, der Ablehnungswerber habe in den ihn betreffenden Verfahren (unabhängig von seiner Parteistellung) offenbar den Eindruck gewonnen, die Beteiligten würden gegen ihn agieren, dies jedoch ohne entsprechendes objektives Korrelat im Verfahren oder in der Verfahrensführung. Die Vorwürfe, die Richterin würde mit den jeweils beteiligten Rechtsanwälten in einer dem Gesetz widersprechenden Art zusammenarbeiten, fänden keine Deckung. Behauptete inhaltliche Mängel, Formfehler oder Verfahrensmängel seien in einem Rechtsmittelverfahren und als solche per se nicht im Ablehnungsverfahren zu behandeln. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise, die auf eine erkennbare Befangenheit der Richterin hindeuten würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers mit dem (erkennbaren) Abänderungsantrag auf Stattgebung des Ablehnungsantrags.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Dass der Ablehnungswerber für die Ausführung des Rekurses gegen die Zurückweisung des Ablehungsantrags Verfahrenshilfe beantragt hat (über die gemäß § 65 Abs 2 ZPO das Erstgericht zu entscheiden hätte), hindert die Entscheidung des Rekurssenats nicht:
2.1.In Ablehnungssachen richten sich das Rekursverfahren (soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten) und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind (RS0006000; RS0035708 [T2]; Mayr in Klicka/Koller, ZPO 6, § 24 JN Rz 2).
2.2.Das vorliegende Ablehnungsverfahren hat seinen Ausgang im Insolvenzverfahren, in dem der Ablehnungswerber als Gläubiger auftritt. Im Insolvenzverfahren besteht nach § 254 Abs 1 Z 6 IO keine (relative oder absolute) Anwaltspflicht. Gläubiger können sich selbst vertreten oder auch – wie sich aus § 253 Abs 3 IO ergibt - durch bevorrechtete Gläubigerschutzverbände vertreten lassen ( Pesendorfer in KLS 2zu § 254 IO Rz 7).
Der selbstverfasste Rekurs des Ablehnungswerbers bedarf daher hier keiner Anwaltsunterfertigung.
3.1.Ferner gilt im Rechtsmittelverfahren über die Ablehnung das Neuerungsverbot (1 Ob 142/20v). An der im folgenden aufgezeigten Aussichtslosigkeit des Rekurses mangels Darlegung tauglicher Befangenheitsgründe in erster Instanz hätte auch eine anwaltliche Vertretung nichts ändern können:
3.2.Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. § 22 Abs 1 JN fordert, dass die Ablehnungsgründe bereits im Antrag konkret und genau anzuführen sind ( Mayr in Klicka/Koller, ZPO 6, § 22 JN Rz 1 mwN). Es müssen exakte, die Ablehnungserklärung ausreichend substanziierende und nicht bloß erschließbare Gründe sein (RS0045962, insb. [T6, T7]). Dies hat der Rekurswerber unterlassen.
Dem erhobenen Vorwurf von Korruption, Amtsmissbrauch, Betrug und Lüge fehlt jegliches Tatsachensubstrat, dieser Pauschalvorworf geht daher ins Leere. Dass dem irgendein reales Geschehen zugrunde liegen könnte, wird nicht ansatzweise dargestellt; die Vorwürfe sind – wie die abgelehnte Richterin in ihrer Äußerung ausführt – schlicht aus der Luft gegriffen.
3.3.Ausgang der Ablehnung ist die nach Verstreichen der Frist für die Einbringung der Prüfungsklage erfolgte konkursgerichtliche Genehmigung der Schlussrechnung und des Verteilungsentwurfs, gegen die der Ablehnungswerber Rekurs erhob, welcher aufgrund des durch die Bekanntmachung in der Ediktsdatei ausgelösten Fristenlaufs (§ 257 IO) als verspätet zurückgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um Verfahrenshandlungen der Richterin, die nicht geeignet sind, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung bildet ebensowenig einen Ablehnungsgrund wie Verfahrensverstöße bzw -mängel; solche (behaupteten) Gerichtsfehler sind nicht im Ablehnungsverfahren geltend zu machen (vgl RS0111290; RS0046090).
Dass die Insolvenzforderung des Rekurswerbers bestritten blieb, hat seinen Grund offenbar im fehlenden Nachweis ihres Bestandes. Im Übrigen erfolgt die Forderungsprüfung ausschließlich durch den Insolvenzverwalter (§ 105 Abs 3 IO), für damit zusammenhängende „Lügen“ der Richterin bleibt kein Raum.
3.4. Die vom Ablehnungswerber aufgestellten Behauptungen vermögen daher keinen Befangenheitsgrund darzustellen. Zusätzliche Befangenheitsgründe könnte er selbst bei anwaltlicher Vertretung nicht mehr geltend machen.
Die Zurückweisung des Ablehnungsantrags erfolgte daher zu Recht.
4. Soweit weiters kritisiert wird, dass an der angefochtenen Entscheidung ein Richter – Dr. E* – mitgewirkt hat, gegen den er ebenfalls einen Befangenheitsantrag gestellt hat, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Ob ein abgelehnter Richter befangen ist, ist stets in Bezug auf die Rechtssache zu prüfen, in der er wegen Befangenheit abgelehnt worden ist (RS0045966). Die Entscheidung über die Befangenheit von Richtern bezieht sich somit immer nur auf das konkrete Verfahren (9 Ob 61/24x).
Im vorliegenden Verfahren ist keine Befangenheitsanzeige gegen Dr. E* aktenkundig. Vielmehr geht auch aus dem Rekursvorbringen hervor, dass der Rekurswerber offenbar in einem anderen Verfahren einen Ablehnungsantrag gegen Dr. E* stellte, der jedoch auf das gegenständliche Verfahren keinen Einfluss hat.
5. Dem Rekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.
6.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revi-sionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751; RS0046065).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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