Übersicht der Entscheidungen zu § 379 EO
A Allgemeines Abs 1
B Begriff der "Geldforderungen" Abs 1
C Subjektive Gefährdung Abs 2 Z 1
D Vollstreckung im Ausland Abs 2 Z 2
E Zulässige Sicherungsmittel Abs 3
1) Verwahrung und Verwaltung Abs 3 Z 1
2) Veräußerungsverbot und
Verpfändungsverbot Abs 3 Z 2
3) Drittverbot bzw Zeitverbot Abs 3 Z 3
4) Verwaltung von Liegenschaften Abs 3 Z 4
(s. Informationen unten)
5) Veräußerung und Belastung von
Liegenschaften oder bücher-
lichen Rechten Abs 3 Z 5
(s. Informationen unten)
F Unzulässige Sicherungsmittel Abs 4
§ 379 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 379 Sicherung von Geldforderungen
…Sicherung von Geldforderungen § 379. (1) Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken…
§ 383 Verwaltung von Sachen
…Verwaltung von Sachen § 383. (1) Die im § 379 Abs. 3 Z 4 und im § 382 Z 2 bezeichnete Verwaltung ist in Ansehung von Liegenschaften unter entsprechender Anwendung der…
§ 385 Drittverbot
…oder Verwalter befreien. (3) Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäß § 379 Abs. 3 Z 3 erlassen wurde. (4) Das Gericht hat dem Drittschuldner auf Antrag der gefährdeten Partei gleichzeitig mit dem Drittverbot aufzutragen, binnen…
Art. 3 (Anm.: zu RGBl. Nr. 79/1896)
…ist anzuwenden, wenn der Strafantrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu. (17) §§ 379, 383 und 384 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist.…
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