Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und weitere Personen wegen § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2025, GZ **-1068, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Der Antrag des Angeklagten A* auf Aufhebung der Beschlagnahme, eventualiter auf Einräumung der Verwaltung des bei der B* AG auf dem Verrechnungskonto Nr C* erliegenden Guthabens von 26.122,20 Euro (zum Sicherstellungszeitpunkt) und der auf dem Depotkonto Nr D* erliegenden Wertpapiere (Kurswert zum Sicherstellungszeitpunkt 5.747.453 Euro) wird abgewiesen .
Begründung:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in der Folge: WKStA) führte – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wegen § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen.
Dem Antrag der WKStA vom 19. September 2019 folgend (AS 37 in ON 1), ordnete die Einzelrichterin des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss vom 26. September 2019 (ON 123) - unter Festsetzung eines Drittverbots (Punkte II. und III. des Beschlusses) - gemäß §§ 109 Z 2 lit a, 115 Abs 2 StPO iVm § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO – soweit hier von Interesse – die Beschlagnahme folgender (Depot-)Konten des Erstangeklagten bei der B* AG (idF B*) an, und zwar des Verrechnungskontos mit der Nr C*, in Höhe eines Guthabens von 26.122 Euro (I.2.a.), des Kontos mit der IBAN E*, in Höhe eines Guthabens von 258,37 Euro (I.2.b.), des Depotkontos mit der Nr D*, mit den damals erliegenden Wertpapieren im Gegenwert von damals 5.747.453 Euro (I.2.i.) und des Depotkontos mit der Nr C*, mit den damals erliegenden Wertpapieren im Gegenwert von damals 642.818,06 Euro (I.2.j). Gemäß § 115 Abs 5 StPO wurde – verfehlt (da auch die Beschlagnahmevoraussetzungen nach § 115 Abs 1 Z 2 StPO vorliegen [vgl 31 Bs 313/22i und 19 Bs 110/25b mwN] und vgl Kirchbacher, StPO 15 § 115 Rz 5) - ein Deckungsbetrag von 6.952.903,05 Euro festgesetzt.
Nach Anklageerhebung (ON 817) wurde A* mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2024zu AZ ** des Vergehens der Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte nach § 168c Abs 1 und 2 StGB „idF BGBl I Nr 109/2007 (bzw BGBl I Nr 98/2009)“ und des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Unter einem wurde A* schuldig erkannt, der Privatbeteiligten F* GmbH einen Betrag von 2.263.000 Euro zu zahlen, ein Betrag von 1.200.778,35 Euro wurde hinsichtlich A* für verfallen erklärt (ON 959; Rechtsmittelanmeldungen in ON 987 und ON 988).
Weiters wurde A* mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2025zu AZ ** der Vergehen der Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte nach § 168c Abs 1 und 2 StGB „idF BGBl I Nr 109/2007 bzw BGBl I Nr 98/2009“ schuldig erkannt und hiefür nach § 168c Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde A* schuldig erkannt, der Privatbeteiligten F* GmbH einen Betrag von 290.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen, ein Betrag in derselben Höhe wurde zu seinen Lasten für verfallen erklärt (ON 1060; Rechtsmittelanmeldungen in ON 1062 und ON 1063).
Die Anklagefakten A.I.3. und A.II.1. – mit denen A* das Vergehen der Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte nach § 168c Abs 1 und 2 StGB „in der Fassung BGBI I Nr 109/2007 bzw BGBI I Nr. 98/2009“ und das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB zur Last gelegt werden – wurden mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2024 ausgeschieden und darüber bislang nicht erstinstanzlich entschieden (AS 365 in ON 1).
Mit dem Anklagefaktum A.I.3. wird A* zur Last gelegt, er habe als Angestellter und Leiter der Einkaufsabteilung der F* GmbH (vormals: „G* GmbH“), mithin als Bediensteter eines Unternehmens, im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, nämlich für die nicht ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der F* GmbH oder eines ihrer verbundenen Unternehmen liegende Vergabe von Aufträgen zu einem überhöhten Preis, von einem anderen für sich und auch für einen Dritten, nämlich für Dipl.-Ing. H* und Dr. I*, entgegen seinem Dienstvertrag und den verbindlichen Weisungen und Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers F* GmbH einen Vorteil gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen, wobei der Vorteil 3.000 Euro überstieg, und zwar im Zeitraum von zumindest 4. März 2008 bis 4. Dezember 2009 für die Vergabe eines in der Anklageschrift näher bezeichneten Auftrags an die J* GmbH (vormals „K* GmbH“) zu einem um 2,5 % der Auftragssumme überhöhten Preis von Dr. L* und Dr. M* als handelsrechtliche Geschäftsführer des beauftragten Unternehmens sowie eine Provision in Höhe von 2,5 % der Auftragssumme gefordert und sodann angenommen, indem er bei den genannten Geschäftsführern erfragen ließ, ob sie bereit seien, eine Provision in Höhe von 2,5 % der Auftragssumme für die Vergabe des Auftrages unter Einpreisung der Provision von 2,5 % in den Auftragspreis zu zahlen, und in der Folge ein Scheinvermittlungsauftrag zwischen der J* GmbH und Dr. I* über die Zahlung einer Provision von 2,5 % abgeschlossen wurde, und die Provision im Zeitraum 19. Juni 2009 bis 4. Dezember 2009 in Gesamthöhe von 924.015,37 Euro in vier Teilzahlungen auf ein Schweizer Konto des Dr. I* zur Auszahlung gelangte, und Dr. I* vereinbarungsgemäß 12 % dieser Summe für sich vereinnahmte, einen Teilbetrag von insgesamt 404.998,85 Euro in drei Teilzahlungen am 30. Juni 2009, am 8. September 2009 und am 6. Oktober 2009 auf das Konto des A* mit der IBAN N* bei der Bank O* AG in der Schweiz und den Restbetrag der im wirtschaftlichen Eigentum des H* stehenden Off-Shore-Gesellschaft P* SA überwiesen habe.
Laut Faktum A.II.1. soll A* seine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, nämlich jenes der F* GmbH, und einen anderen zu verpflichten, nämlich die F* GmbH, wissentlich missbraucht und der F* GmbH dadurch einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden zugefügt haben, indem er entgegen den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewusster Geschäftsführung anstatt einen Preisnachlass für die F* GmbH auszuhandeln eine Provision für sich bzw teilweise auch für Dritte vereinbarte und dadurch einen Auftrag zu einem zumindest in Höhe der vereinbarten Provision überhöhten Preis an nachstehendes Unternehmen vergab, nämlich am 4. Juli 2008 den Auftrag Nr 402.000 über die Lieferung von Großrohren für das Projekt „**“ an die J* GmbH zu einem um 924.015,37 Euro überhöhten Kaufpreis.
Mit Eingabe vom 14. November 2022 (ON 718) beantragte der Angeklagte – soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant – die Aufhebung der Beschlagnahme der im Spruch genannten Konten, eventualiter ihm ein Verwaltungsrecht über die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuräumen. Sein Begehren hielt er in Folgeeingaben (ON 741, ON 752, ON 753, ON 820, ON 845, ON 1002 und ON 1019), zuletzt mit Eingabe vom 24. Jänner 2025 (ON 1034) aufrecht. Zusammengefasst kritisierte er insgesamt die Beschlagnahme aufgrund der mehrjährigen Dauer und der Höhe der beschlagnahmten Beträge als nicht verhältnismäßig. Er begehrte primär die Aufhebung der Beschlagnahme, erklärte sich eventualiter aber mit der bloßen Erteilung der Befugnis, seine Vermögenswerte „bei Aufrechterhaltung des Verbots der Behebung dynamisch im Online-Wertpapierhandel verwalten“ zu können, einverstanden. Für den Fall, dass von einer Aufhebung der Beschlagnahme abgesehen werde, beantragte der Erstangeklagte weiters die Freigabe der Überweisung ihm zustehender Dividendenzahlungen auf Bankkonten, die seiner freien Verfügung unterlägen. Zudem „beantragte“ der Erstangeklagte – stark zusammengefasst – die „Aufhebung“ der Beschlagnahme, soweit die auf den Konten erliegenden Beträge die im Beschlagnahmebeschluss genannten Beträge übersteigen bzw um (Mitteilung über die) Einräumung der freien Verfügungsmöglichkeit über diese Beträge an die kontoführende Bank.
Die WKStA äußerte sich, zuletzt mit Stellungnahme vom 13. April 2023, einer Aufhebung der Beschlagnahme gegenüber ebenso ablehnend wie dem vom Angeklagten vorgeschlagenen Eigenverwaltungsmodell (AS 265 in ON 1 und ON 826).
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Erstgericht die mit Beschluss vom 26. September 2019 ausgesprochene Beschlagnahme (ON 123) dahingehend ab, als es dem Erstangeklagten die Verwaltung der bei der B* auf den (Depot-)Konten mit der Nr C*, der IBAN E*, der Nr D* und der Nr C* erliegenden Vermögenswerten im Wege des Online-Wertpapierhandels erlaubte. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass die Konten insgesamt gesperrt blieben und A* die Verwaltung bislang ohnedies im Wege der Bankmitarbeiter ausgeübt habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der WKStA, die eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Entscheidung in der Sache, eventualiter die Zurückverweisung an das Erstgericht begehrt. Im Wesentlichen kritisiert die Anklagebehörde, der angefochtene Beschluss käme einer Aufhebung der Beschlagnahme gleich, ohne dass die Voraussetzungen für eine solche vorlägen. Er widerspräche Sinn und Zweck des ausgesprochenen Drittverbots (ON 1074).
Mit unbekämpft gebliebenem Beschluss vom 24. Juli 2025 hob das Erstgericht die Beschlagnahme hinsichtlich des bei der B* geführten Kontos mit der IBAN E* und des Depotkontos mit der Nr C* auf (ON 1073).
Nach Rechtskraft des Beschlusses vom 24. Juli 2025 zog die WKStA die erhobene Beschwerde zu diesen beiden Konten zurück (ON 1133), sodass nunmehr nur noch über die betreffend das Verrechnungskonto mit der Nr C* und das Depotkonto Nr D* aufrechterhaltene Beschwerde zu entscheiden ist.
Die B* teilte mit Note vom 21. Jänner 2025 mit, dass nach Ansicht der Bank die Möglichkeit bestünde, (über das Verrechnungskonto) Dividendenzahlungen an A* auszuzahlen und den (im Beschluss genannten) Betrag von 26.122,20 Euro gesperrt zu halten. Beim Wertpapierdepot selbst sei das nicht möglich, weil darauf Wertpapiere mit dem jeweiligen aktuellen Kurswert erliegen und demnach nicht Wertpapiere mit einem bestimmten Kurswert gesperrt werden können, sondern nur eine bestimmte Anzahl bestimmter Wertpapiere (ON 1032).
Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 wies die B* im Wesentlichen darauf hin, dass eine - wie im bekämpften Beschluss eingeräumte - „dynamische Verwaltung“ technisch nicht durchführbar sei und diese einer Aufhebung der Beschlagnahme gleichkäme. Weiters teilte sie mit, dass per 23. Juli 2025 am Verrechnungskonto mit der Nr C* ein Betrag 361.808,81 Euro erliegt und der Kurswert der am Depotkonto erliegenden Wertpapiere 8.706.141,19 Euro beträgt (ON 1072).
Gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO ist eine Beschlagnahme – bei Vorliegen eines einfachen Tatverdachts - unter anderem zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Verfall (§ 20 StGB) zu sichern.
Eine Beschlagnahme zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen ist nur dann auszusprechen, wenn der Verdacht auf das Vorliegen aller Konfiskations-, (erweiterter) Verfalls- oder Einziehungsvoraussetzungen besteht ( Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz,WK StPO § 115 Rz 9). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht also, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. „Verdacht“ ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0107304).
Die Beschlagnahme greift in das Grundrecht auf Eigentum ein und ist daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und im engeren Sinne verhältnismäßig erscheint. Darüber hinaus ist sie gegenüber gelinderen Mitteln subsidiär ( Tipold/Zerbes aaO § 115 Rz 11 f).
Gemäß Abs 4 des § 115 StPO gelten (soweit hier von Interesse) für die Beschlagnahme durch Drittverbot die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß. Bei Geldforderungen wird daher ein Drittverbot nach § 379 Abs 3 Z 3 EO ausgesprochen (vgl Tipold/Zerbes aaO § 115 Rz 22 f und 25). Dieses Drittverbot wird dadurch vollzogen, dass dem Betroffenen (Verdächtigen) jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den betroffenen Schuldner der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung den geschuldeten Geldbetrag nicht zu bezahlen und die bezeichneten Sachen einem anderen weder auszufolgen noch sonst etwas zu unternehmen, was die Sicherung vereiteln oder erheblich erschweren könnte (Doppelverbot). Um Übersicherungen zu vermeiden, ist nicht das Konto zur Gänze zu sperren, sondern nur in der Höhe des erwarteten Verfalls bzw der erwarteten Konfiskation (oder des erwarteten Zuspruch an einen Privatbeteiligten). Der Drittschuldner muss Geldbeträge somit nur bis zu dieser Höhe, die im richterlichen Beschluss anzuführen ist , zurückbehalten (vgl Tipold/Zerbes aaO § 115 Rz 26; vgl auch Angst/Oberhammer,Kommentar zur EO 3 Rz 30 f).
Bei Wegfall der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit hat - nach Einbringung der Anklage - das Gericht die Beschlagnahme aufzuheben (§ 115 Abs 6 StPO). Aufgrund (verfehlter) Festsetzung eines Deckungsbetrages nach § 115 Abs 5 StPO würde alternativ auch dessen Erlag zur Aufhebung der Beschlagnahme führen.
Eine Sicherungsbeschlagnahme nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO ist aufzuheben, sobald es wahrscheinlich doch nicht zu einer vermögensrechtlichen Anordnung (vgl Tipold/Zerbes aaO § 115 Rz 33) oder, bei einer nach Abs 1 Z 2 leg cit erfolgten Beschlagnahme, doch nicht zu einem Privatbeteiligtenzuspruch kommen wird. Die Beschlagnahme zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen ist zudem aufzuheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen. Das ist zum einen der Fall, wenn der hinreichende Verdacht auf Vorliegen der Konfiskations-, Einziehungs- oder Verfallsvoraussetzungen wegfällt, zum anderen, wenn die Bedenken hinsichtlich der Gefährdung ausgeräumt sind oder der Betroffene den nach Abs 5 leg cit bestimmten Betrag erlegt hat (vgl Tipold/Zerbes aaO § 115 Rz 36).
Bei Trennbarkeit der beschlagnahmten Objekte ist – in quantitativer Hinsicht - eine teilweise Aufhebung möglich (vgl Tipold/Zerbes aaO § 115 Rz 26 und 34).
Im Hinblick auf die erhobene Anklage und die im Verfahren ergangenen Schuldsprüche ist zwanglos von der erforderlichen Verdachtslage auszugehen, wonach der Angeklagte die den Punkten A.I.3. und A.II.1. der Anklage und den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Delikte in objektiver wie in subjektiver Hinsicht begangen habe, erfordern die Anklageerhebung und eine strafgerichtliche Verurteilung doch einen weitaus höheren Grad des Tatverdachts als der Ausspruch oder die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme. Dass die Verurteilungen des Erstangeklagten noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, tut all dem keinen Abbruch.
Selbiges gilt sinngemäß hinsichtlich des Verdachts auf das Vorliegen der Voraussetzungen, die für die Aussprüche über den Verfall sowie die Zusprüche an die Privatbeteiligten erforderlich sind.
Insofern kann zum Vorliegen der für die Beschlagnahme erforderlichen (einfachen) Verdachtslage in objektiver und subjektiver Hinsicht auf die erstgerichtlichen Urteilsbegründungen (ON 959 und ON 1060) und zu den Anklagefakten A.I.3. und A.II.1. auf die Begründungen des Beschlusses auf Beschlagnahme vom 26. September 2019 (ON 123) sowie der Anklageschrift (ON 817, 36 ff) verwiesen werden (vgl RIS-Justiz RS0124017).
Fallkonkret gilt es, nicht rechtskräftige Privatbeteiligtenzusprüche von 2.553.000 Euro bzw Verfallsaussprüche über insgesamt 1.490.778,35 Euro zu sichern (US 5 in ON 959 und US 3 in ON 1060). Mit seinen in den Anklagepunkten A.I.3. und A.II.1. dargelegten Verhalten soll er bei der Privatbeteiligten F* GmbH einen Schaden von 924.015,37 Euro verursacht haben und durch die Tatbegehung 404.998,85 Euro erlangt haben.
Insgesamt sind daher 3.477.015,37 Euro an (möglichen) Privatbeteiligtenzusprüchen bzw 1.895.777,2 Verfallserkenntnissen zu besichern. Ausgehend davon, dass maximal 3.477.015,37 Euro zu besichern sind, ist die Beschlagnahme der auf dem Verrechnungskonto mit der Nr C* erliegenden 26.122,20 Euro (ein darüberhinausgehender Betrag wurde nicht beschlagnahmt) und der auf dem Depotkonto mit der Nr D* erliegenden Wertpapiere mit einem Kurswert von zuletzt 8.706.141,19 Euro weiterhin verhältnismäßig, zumal keine weiteren Vermögenswerte (mehr) beschlagnahmt sind und die auf dem Depot erliegenden Wertpapiere unvorhergesehenen Kursschwankungen ausgesetzt sind, durch die sich der Wert auch beträchtlich vermindern kann. Eine theoretisch mögliche quantitative Teilung der auf dem Depotkonto erliegenden Wertpapiere würde im Falle eines (auch nur geringen) Wertverlusts mit einer Untersicherung einhergehen und wiederum den Beschlagnahmezweck konterkarieren. Der Argumentation des Angeklagten in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 war sohin nicht zu Folgen.
Gelindere Mittel – insbesondere die von A* begehrte, technisch nicht umsetzbare dynamische Verwaltung – stehen nicht zur Verfügung.
In Gesamtschau dieser Erwägungen ist eine unverhältnismäßige Übersicherung jedenfalls zu verneinen. Da die Beschlagnahme der in Rede stehenden Konten somit weiterhin gerechtfertigt ist, waren die Anträge des A* abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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