RS0005411 – OGH Rechtssatz
Für die Annahme einer Gefährdung nach § 379 EO genügt nicht schon das Vorhandensein von Zahlungsschwierigkeiten oder ungünstiger Vermögenslage oder eine Vermögensminderung oder die Verfolgung des Schuldners mit Klagen, Exekutionsanträgen und Anträgen auf Konkurseröffnung, auch nicht die bloße Besorgnis, daß der Schuldner ins Ausland übersiedeln werde.