RS0013086 – OGH Rechtssatz
Die Absonderung des Nachlasses kann immer nur hinsichtlich des ganzen Nachlasses, niemals aber hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände bewilligt werden. Ein Miterbe und Gläubiger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs 2 EO gemäß § 75 der 3. TeilNov zum ABGB die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung auf einzelne Erbschaftssachen zu erwirken.