JudikaturOGH

RS0013086 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2013

Die Absonderung des Nachlasses kann immer nur hinsichtlich des ganzen Nachlasses, niemals aber hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände bewilligt werden. Ein Miterbe und Gläubiger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs 2 EO gemäß § 75 der 3. TeilNov zum ABGB die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung auf einzelne Erbschaftssachen zu erwirken.

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