RS0005519 – OGH Rechtssatz
Die Pfändung von Ansprüchen ist nach § 379 EO unzulässig. Bei der erschöpfenden Aufzählung im § 379 EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach §§ 382 ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien I S 592 -) nicht zulässig ist, sodaß auch innerhalb der im Abs 3 des § 379 EO zulässigen drei Sicherungsmittel nicht gewählt werden darf.