RS0005465 – OGH Rechtssatz
Die Ansicht, § 379 Abs 2 Z 2 EO habe nur mit der Einschränkung Geltung, daß der gefährdeten Partei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt war, daß ihr Gegner im Ausland wohnt, findet im Gesetz keine Stütze.