Zum Begriff der subjektiven Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO.
Rückverweise
…oder dem Verhalten des Schuldners muß sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lassen. Rein passives Verhalten begründet keine subjektive Gefährdung (ständige Rechtsprechung; RIS-Justiz RS0005401; zuletzt 1 Ob 219/98g). Die Anwendung dieser richtig erkannten Rechtslage auf die Umstände des konkreten Einzelfalles begründet - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage…
… 2 Z 1 EO verlangt die Behauptung und Bescheinigung einer konkreten subjektiven Gefährdung durch „besorgniserregendes“ aktives Handeln des Antragsgegners (RIS Justiz RS0005401 [T6]). Zu bescheinigen ist ein Verhalten des Gegners, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitlungshandlungen abgeleitet werden können (RIS Justiz RS0005401 [T10]). Bei der Beurteilung der…
… 2 Z 1 EO verlangt die Behauptung und Bescheinigung einer konkreten subjektiven Gefährdung durch „besorgniserregendes“ aktives Handeln des Antragsgegners (RIS Justiz RS0005401 [T6]). Zu bescheinigen ist ein Verhalten des Gegners, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können (RIS Justiz RS0005401 [T10]). 2.2. Bei der…