RS0005525 – OGH Rechtssatz
Einziger Weg zur Sicherstellung eines bei einem Notar hinterlegten Sparbuchs ist die einstweilige Verfügung durch Drittverbot an den Notar (= Verbot der Ausfolgung des Sparbuches) nach § 379 Abs 3 Z 3 EO.
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