JudikaturOGH

RS0005241 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1992

Leibrentenforderungen sind Geldforderungen; zu ihrer Sicherung kann daher, auch wenn sie dem Unterhalte des Berechtigten dienen, eine einstweilige Verfügung nur nach Maßgabe des § 379 EO bewilligt werden.

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