JudikaturOGH

RS0005542 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1980

Eine Ausnahme von dem Verbot des § 379 Abs 4 EO kann aus § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB dann nicht abgeleitet werden, wenn die Forderung sich nicht gegen die Erben, sondern gegen den Erblasser und nach dessen Tod gegen die Verlassenschaft richtet.

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