RS0134604 – OGH Rechtssatz
Auch wenn es nach dem Wortlaut des Art 7 Abs 1 EuKoPfVo nicht darauf ankommt, dass die drohende Verschlechterung der Vollstreckungsaussichten in einem dem Schuldner zurechenbaren Verhalten begründet sein muss, wird doch aus ErwG 14 Abs 3 deutlich, dass auch die EuKoPfVO - wie § 379 Abs 2 Z 1 EO - einen subjektiven Maßstab anlegt. Es kann daher auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.