RS0119665 – OGH Rechtssatz
Ein nach § 144a StPO erlassenes Belastungs- und Veräußerungsverbot steht dem Rechtsschutzinteresse eines Privatgläubigers des von einer solchen einstweiligen Verfügung Betroffenen an der Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach § 379 EO nicht entgegen.