RS0005459 – OGH Rechtssatz
Die im § 379 EO vorausgesetzte Gefährdung der Hereinbringung einer Geldforderung wird beim Mangel ausländischen Rechtsschutzes auch durch die Annahme begründet, daß der im Ausland wohnhafte Schuldner über sein im Inlande befindliches Vermögen nach den Gewohnheiten des Verkehres verfügen und es so dem Zugriffe inländischer Gläubiger entziehen werde.