JudikaturOGH

RS0005179 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1991

Wurde die einstweilige Verfügung zur Sicherung bloß einer Geldforderung erlassen, so könnte gemäß § 379 Abs 4 EO ein Verbot zur Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen und bücherlichen Rechten nicht erlassen werden. Es könnte also gerade nicht eine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers bezüglich der Veräußerung seiner Liegenschaft, und zwar auch nicht bloß zur Übertragung des Eigentumsrechtes in einem bestimmten Rang, angeordnet werden. Es darf daher auch nicht durch die bücherliche Anmerkung des dem Liegenschaftseigentümer erteilten Verbotes, den Rangordnungsbeschluß zu benützen, der Anschein einer nicht gegebenen Verfügungsbeschränkung erweckt werden.

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