JudikaturOGH

RS0005191 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2001

Für Unterhaltsforderungen auf die § 382 Z 8 lit a EO nicht anwendbar ist, kann eine einstweilige Verfügung nach § 379 EO bewilligt werden, es stehen aber nur die Sicherungsmittel des § 379 Abs 3 EO zur Verfügung, welche Bestimmung im Gegensatz zu § 382 Z 8 lit a EO eine vorläufige Vorwegnahme der Entscheidung zum Prozeß nicht gestatten.

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