RS0043190 – OGH Rechtssatz
Der Grundsatz, daß das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung nicht befaßt hat, kommt nur dann zum Tragen, wenn die Beweisrüge entscheidungserhebliche Feststellungen betrifft. Werden dagegen Feststellungen des Erstrichters angefochten, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen.