13Ra17/24h – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. a Dr. in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. a A* B* , geb am **, Angestellte in **, **straße **, vertreten durch Praxmarer Homma, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* D*-E* , geb am **, Angestellte in F*, **straße **, vertreten durch DDr. Patrick Vergörer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert gemäß § 56 Abs 2 JN: EUR 8.000,-- s.Ng.), über die Berufung der klagenden Partei (ON 14) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.3.2024, 79 Cga 87/23x 12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird F o l g e gegeben und die bekämpfte Entscheidung dahin abgeändert , dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, künftig die Äußerung, die Klägerin und der Vater der Beklagten G* D* hätten eine Beziehung oder ein Verhältnis miteinander oder ähnliche Äußerungen zu unterlassen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 4.005,07 (darin enthalten EUR 667,51 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 1.455,55 (darin enthalten EUR 242,59 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile arbeiten bei der H*, I* J*, in F*, **.
Die ** geborene Klägerin ist unverheiratet. Sie arbeitet seit 1999 bei der K*. Aktuell ist sie Leiterin des Personalmanagements L* J* M*. In diesem geographischen Bereich hat sie im Personalmanagement die höchste Position inne. Ihr nächster Vorgesetzter arbeitet in **.
Im Personalmanagement kommt der Klägerin keine eigene inhaltliche Entscheidungskompetenz zu, dies auch nicht bei Bewerbungs- und Besetzungsverfahren. Die Arbeit der Klägerin betrifft eine ausführende Tätigkeit. Sie erhält von den Entscheidungsträgern der einzelnen Fachbereiche, den sog Themenfeldleitern, Anweisungen, insbesondere dahingehend, dass Schreiben zu übermitteln sind. Bei Bewerbungsprozessen teilen die Entscheidungsträger mit, an wen eine Zusage und an wen eine Absage zu übermitteln ist. Dies führt die Klägerin sodann aus. Die abzufertigenden Schreiben werden durch die Klägerin unterschrieben.
Der N* geborene G* D* ist seit 1992 Jahren Vorsitzender des Betriebsrates der K* L* J*.
G* D* ist der Vater der Beklagten.
G* D* ist vor ca. zwei Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen. Er ist und lebt von der Mutter der Beklagten getrennt. Derzeit ist die Ehe noch aufrecht, jedoch ist die Scheidung im nächsten Jahr geplant.
Die Beklagte arbeitet im Bereich Bau/Facility/Beschaffung. Eine inhaltliche berufliche Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Klägerin besteht mangels Überschneidung ihrer Themenfelder nicht.
Die Beklagte hat sich am 4.8.2023 auf eine Stelle im Finanzbereich beworben, indem sie ihre Bewerbungsunterlagen an die E-Mail-Adresse „O*@K*.P*“ übermittelte. Nach der Übermittlung erhielt sie am 4.8.2023 eine Zustellbestätigung. Die Beklagte erhielt die Stelle letztlich nicht, was ihr mit folgendem Schreiben vom 1.9.2023 mitgeteilt wurde:
[…]
Sehr geehrte Frau *** [Beklagte],
bezugnehmend auf die Stellenausschreibung des Dienstpostens Mitarbeiterin für die **** im Finanzwesen wurde nun aufgrund der möglichen vorzeitigen Rückkehr der betroffenen Mitarbeiterin entschieden, diesen Dienstposten für die Dauer der Vakanz nicht nachzubesetzen.
Ihre Bewerbung konnte daher leider nicht berücksichtigt werden.
Die **** wünscht Ihnen weiterhin viel Erfolg.
Freundliche Grüße
****
[...]
Die Klägerin war bei dieser Entscheidung nicht inhaltlich eingebunden. Sie übermittelte wiederum nur im Auftrag des Entscheidungsträgers das Schreiben vom 1.9.2023.
Am 25.8.2023 suchte die Beklagte das Büro von Ing. G* Q* auf. Grund für diesen Besuch war, dass sie G* Q*, der damals vorübergehend ihr Vorgesetzter war, von ihrer Bewerbung in den Finanzbereich in Kenntnis setzen wollte. Im Zimmer von G* Q* waren damals auch R* Q*, S* T* und die zwei Kinder des Ehepaars Q* anwesend. R* Q* ist die Ehefrau von Ing. Q* sowie die Sekretärin von G* D*, wobei sich R* Q* am 25.8.2023 in Karenz befand.
Die Beklagte setzte G* Q* über die Bewerbung in Kenntnis, teilte jedoch mit, dass das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Es sei auch noch die Einbindung der Klägerin und ihres Vaters ausständig.
Neben G* Q* hörte auch R* Q* die dabei von der Beklagten getätigte Äußerung (unten wiedergegeben zu c.).
S* T*, der sich während des Gesprächs zwischen G* Q* und der Beklagten den Kindern des Ehepaar Q* widmete, hörte die Äußerung der Beklagten während des Gesprächs selbst nicht. Ing. Q* setzte ihn davon in Kenntnis, nachdem die Beklagte den Raum verlassen hatte.
Vor dem 25.8.2023 kursierten unter K*-Mitarbeitern zumindest seit mehreren Monaten Gerüchte zu einer Beziehung zwischen der Klägerin und G* D*. Diese Gerüchte wurden von mehreren Personen und mehrfach geäußert. Auch die Beklagte hatte davon erfahren. Wer Ursprung dieser Gerüchte war, kann nicht festgestellt werden.
Tatsächlich hatten und haben die Klägerin und G* D* kein außerdienstliches privates oder sexuelles Verhältnis.
Die Beklagte wusste nicht, ob das Gerücht über die Beziehung ihres Vaters zur Klägerin wahr ist. Dies wusste sie auch am 25.8.2023 nicht.
R* Q* setzte nach dem 25.8.2023 G* D* telefonisch von der Äußerung der Beklagten im Büro von G* Q* in Kenntnis.
G* D* erzählte wiederum der Klägerin davon. Die Klägerin sprach die Beklagte darauf nie persönlich darauf an.
Der Klagsvertreter übermittelte der Beklagten ein Schreiben vom 30.8.2023 mit folgendem wesentlichen Inhalt (Beilage A):
„Sehr geehrte Frau E*-D*!
[…]
Sie haben vor Mitarbeitern der K* [den Eheleuten Q* sowie Herrn S* T*] erklärt, dass Ihr Vater, Herr G* D*, der bekanntlich Betriebsratsvorsitzender ist, mit Frau Mag. A* B* zusammen sei, also ein intimes Verhältnis hätten (Ja, woasch eh, A* und mein Papa sein ja jetz beinanderl!“).
Nichts von dem ist wahr. Die Unwahrheit ist Ihnen bekannt. Sie haben das frei erfunden. Solche und ähnliche Äußerungen sind wahrheitswidrig, beleidigend und schädigen und gefährden zudem das Fortkommen meiner Frau Mandantin. Sie aber auch alle anderen involvierten Personen sind Mitarbeiter der K*. Herr G* D* ist seit vielen Jahren Vorsitzender des Betriebsrates, und meine Frau Mandantin ist führend für Personalangelegenheiten zuständig. Dass ein intimes persönliches Naheverhältnis mit diesen beruflichen Aufgabenstellungen nicht in Einklang stehen würde, sollte Ihnen bekannt sein.
Sie sind sohin verpflichtet, diese und ähnliche Äußerung hinkünftig zu unterlassen und zu widerrufen.
[…]
Mit vorzüglicher Hochachtung
[…] “
Der Beklagtenvertreter antwortete darauf mit folgendem Schreiben vom 12.9.2023 (Beilage B):
„Lieber Freund und Kollege
[…]
Vorangestellt wird, dass meine Mandantin seit der Trennung ihrer Eltern, dies trotz der gemeinsamen Arbeitsstätte, defacto keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater pflegt, sohin auch nicht das geringste Interesse am nunmehrigen Privatleben ihres Vaters hat. Faktum ist weiters, was für meine Mandantin aus verständlichen Gründen sehr unangenehm, teilweise auch belastend ist, dass meine Mandantin immer wieder seitens der Kollegenschaft mit Fragen und Äußerungen des Inhaltes: „ob ihr Vater jetzt mit der Personalerin ein Planscherl“ hat etc., dies offenbar aufgrund getätigter Wahrnehmung der anfragenden Personen, konfrontiert wurde/wird. Die Antworten meiner Mandantin waren/sind immer gleichlautend dahingehend, dass man sie damit in Ruhe lassen und ihren Vater bzw. deine Mandantin am besten selbst hiezu fragen solle.
Faktum ist weiters, dass aufgrund einer hausinternen Bewerbung meiner Mandantin Kontakt mit der Personalabteilung und dem Vater meiner Mandantin aufzunehmen war. Darauf aufmerksam gemacht, dass für die Umsetzung des Anliegens meiner Mandantin deine Mandantin und der Vater meiner Mandantin erforderlich sind, teilte meine Mandantin mit, dass beide Personen laut Anwesenheitsliste nicht im Haus sind. Auf die meiner Mandantin sodann entgegengebrachte provokante Äußerung, dass man das wohl nicht so sehen könne, ist meine Mandantin nicht eingegangen.
Ungeachtet dessen, dass meine Mandantin die ihr vorgehaltenen Äußerungen nicht getätigt hat, ist meine Mandantin noch mehr darüber irritiert, dass deine Mandantin offenbar nicht den sonst normalen Weg in solchen Angelegenheiten eines persönlichen Gesprächs einschlägt. Dies vor allem auch angesichts desselben Arbeitsortes. Dies brächte sicherlich den Vorteil, dass meine Mandantin dann allfällige künftige Anfragen von Mitarbeitern der K*, ob die Personalerin ein Planscherl mit ihrem Vater hat, dahingehend beantworten kann, dass deine Mandantin in einem persönlichen Gespräch explizit Gegenteiliges versichert hat.
Meine Mandantin ersucht daher um Verständnis, dass die deinem Schreiben beigeschlossenen Widerrufs- und Unterlassungserklärung nicht gefertigt werden kann und erachtet diese Angelegenheit sohin als erledigt. Meine Mandantin geht selbstverständlich davon aus, dass allfällige Personalangelegenheiten betreffend meine Mandantin auch weiterhin korrekt und objektiv von deiner Mandantin behandelt werden.
[...]“
Ob die Klägerin, sollte sie eine Beziehung zu G* D* führen, Nachteile betreffend ihre berufliche Tätigkeit und ihr Fortkommen erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.
Mit der am 22.9.2023 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten, es hinkünftig zu unterlassen, nachstehende oder ähnliche Äußerungen zu tätigen:
„Ja, woasch eh, A* (gemeint Mag. A* B* [Klägerin]) und mein Papa (gemeint G* D*) sein ja jetzt beinander.“
Begründend bringt die Klägerin vor, die Beklagte habe gegenüber weiteren Mitarbeitern der K*, nämlich R* Q*, Ing. G* Q* und S* T* am 25.8.2023 angegeben, sie und G* D* seien zusammen, hätten also ein intimes Verhältnis ( „ja, woasch eh, A* und mein Papa sein ja jetzt beinander“ ). Solche und ähnliche Äußerungen seien frei erfunden, wahrheitswidrig, beleidigend und würden zudem das Fortkommen der Klägerin schädigen und gefährden. Ein intimes persönliches Verhältnis würde mit den beruflichen Aufgabenstellungen der Klägerin und G* D* nicht in Einklang stehen. Die Behauptung sei überdies unwahr. Die Äußerung der Beklagten greife in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nach § 16 ABGB ein. Auch aus Art 8 EMRK sowie § 1 DSG sei das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abzuleiten. Die Behauptung der Beklagten verletze auch die Ehre der Klägerin (§ 1330 Abs 1 ABGB), weil die Beklagte der Klägerin – wider besseres Wissen – am 25.8.2023 gegenüber Dritten ein intimes Verhältnis mit einem verheirateten Mann unterstellt habe. Die Äußerung gefährde zudem das berufliche Fortkommen der Klägerin im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. Die Behauptungen der Beklagten seien für die Klägerin kreditschädigend und würden ihr Ansehen gegenüber dem Dienstgeber und anderen Mitarbeitern der K* herabsetzen.
Da die Beklagte vorprozessual die Behauptung in einem anwaltlich verfassten Schreiben in Abrede gestellt habe, sei Wiederholungsgefahr begründet.
Die Beklagte bestreitet, erhebt die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht und beantragt die kostenpflichtige Klagsabweisung. Sachlich bringt die Beklagte zusammengefasst vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt die vorgeworfene Äußerung oder ähnliche Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der K* getätigt. Deshalb habe sie über schriftliche Einladung des Klagsvertreters vom 30.8.2023 die vorgeworfenen Äußerungen auch nicht widerrufen können. Schon lange vor dem 25.8.2023 habe es in der Mitarbeiterschaft der K* Gerüchte und Vermutungen über ein allfälliges privates Verhältnis der Klägerin mit dem Vater der Beklagten gegeben. Dazu sei die Beklagte wiederholt von Mitarbeitern befragt worden. Sie habe sich solchen unangenehmen Fragen stets mit dem Hinweis entzogen, man solle die betroffenen Personen selbst befragen. Die Beklagte pflege kaum Kontakt zu ihrem Vater, der im März/April 2022 die Mutter der Beklagten und die Ehewohnung verlassen habe.
Die vorgeworfene Äußerung stelle keine ruf- oder kreditschädigende Tatsache dar, die geeignet wäre, die Klägerin im Ansehen ihres Dienstgebers herabzusetzen. Kontakte zwischen Männern und Frauen seien per se nichts Verwerfliches und könnten auch von Unternehmen nicht untersagt werden. Es fehle auch am Vorwurf eines sittlich verwerflichen Verhaltens der Klägerin, die selbst nicht verehelicht sei. Es bleibe unklar, inwieweit die inkriminierte Äußerung über ein „Beinandersein“ zweier leitender Persönlichkeiten eines Unternehmens geeignet wäre, deren Ansehen innerhalb der K* herabzusetzen.
Mit dem in eine Ausfertigung mit dem bekämpften Urteil aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Prozesseinrede der sachlichen Unzuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht durch die Beklagte unbekämpft (§§ 2 Abs 1 ASGG, 42 Abs 3 JN) und bindend ( Garber in Fasching/Konecny ZPO³ I [2000] § 42 JN Rz 39 f; Spruchpunkt I. 1.) und wies den Beweisantrag der Beklagten auf Einvernahme des Zeugen U* V* zurück (Spruchpunkt I. 2.). In der Hauptsache wies es das Klagebegehren kostenpflichtig ab (Spruchpunkt II.). Diesem Erkenntnis legte das Erstgericht den eingangs der Berufungsentscheidung bereits wiedergegebenen und den nachfolgend angeführten Sachverhalt zugrunde. Die nachstehenden Urteilsannahmen werden in der Berufung (jene zu lit c. und d. auch in der Berufungsbeantwortung) bekämpft und entsprechend der in der Berufung gewählten Bezeichnung (lit a. bis d.) versehen:
a. Der Tätigkeitsbereich Personalmanagement, in dem die Klägerin arbeitet, hat Berührungspunkte mit dem Betriebsrat, wenn bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Betriebsrat zu informieren ist. In einem solchen Fall kommt es vor, dass die Klägerin die Übermittlung der Verständigung an den Betriebsrat entsprechend der dahingehenden Anordnung des zuständigen Entscheidungsträgers vornimmt.
b. Gemeinsame Verhandlungen oder gemeinsame Entscheidungsfindungen zwischen ihr und dem Betriebsrat finden nicht statt.
c. Im Zuge des Gesprächs [vom 25.8.2023] äußerte die Beklagte sinngemäß auch, dass ihr Vater und die Klägerin eine Beziehung hätten.
d. Die Beklagte hatte bereits zwei bis drei Wochen zuvor zu einem Mitarbeiter der K* S* T* im Rahmen eines persönlichen Gesprächs sinngemäß mitgeteilt, dass ihr Vater und die Klägerin eine Beziehung führen würden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung der bekämpften Entscheidung über die Äußerung gegenüber S* T* findet sich folgende Passage (ON 12 S 12 drittletzter Absatz): „S* T* sagte aus, dass die Beklagte bereits zwei bis drei Wochen zuvor im Rahmen eines persönlichen Gesprächs sinngemäß gesagt habe, dass ihr Vater und die Klägerin zusammen seien. […] Wenn die Beklagte wiederum eine derartige Äußerung gegenüber S* T* in Abrede stellte, ist ihre Aussage widerlegt. Aufgrund der genannten Aussage war auch festzustellen, dass die Beklagte bereits zwei bis drei Wochen vor dem 25.8.2023 gegenüber S* T* sinngemäß von einer Beziehung zwischen ihrem Vater und der Klägerin sprach.“
In rechtlicher Beurteilung der allein berufungsgegenständlichen Sachentscheidung vertrat das Erstgericht die Auffassung, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stelle die Behauptung des Bestehens einer partnerschaftlichen Beziehung oder die Vornahme sexueller Handlungen unter Erwachsenen für sich allein keine Verletzung der Ehre dar, mögen diese Umstände auch im unmittelbaren sozialen Umfeld einer Person als unerwünscht eingestuft werden (15 Os 72/22k). Die Klägerin selbst sei unverheiratet. Der N* geborene Vater der Beklagten lebe von seiner Ehefrau getrennt, wobei vom Vorliegen einer zerrütteten Ehe auszugehen sei. Im Fall einer außerehelichen Beziehung hätte G* D* allein einen Ehebruch zu verantworten, dem jedoch in einem allfälligen Scheidungsverfahren infolge Eintritts der Zerrüttung keine rechtliche Bedeutung mehr zukomme. Insgesamt sei daher die Weiterverbreitung des bereits bestehenden Gerüchts einer Beziehung ihres Vaters zur Klägerin kein einen Unterlassungsanspruch rechtfertigender rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin oder eine Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB.
Einem Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB stehe entgegen, dass die Beklagte die Unwahrheit der von ihr verbreiteten Tatsachenbehauptungen feststellungsgemäß nicht kannte. Es lägen auch keine Umstände vor, dass sie die Unwahrheit kennen hätte müssen. Zwischen den Tätigkeiten der Klägerin (Leiterin Personalmanagement) und des Vaters der Beklagten (Betriebsratsvorsitzender) bestehe zwar ein beruflicher Zusammenhang. Die Tätigkeit der Klägerin sei aber rein ausführend. Eine Entscheidungskompetenz komme ihr nicht zu.
Auch gemeinsame Entscheidungen und Verhandlungen zwischen ihr und dem Vater der Beklagten fänden nicht statt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich daher keine Gefährdung des Kredits, des Erwerbs oder des Fortkommens der Klägerin.
Damit sei die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin müsse die von der Beklagten verzeichneten Kosten mit Ausnahme des Schriftsatzes ON 7 ersetzen, in dem - wie von der Klägerin zu Recht beeinwendet - nur das zurückgewiesene Beweisanbot des Zeugen U* V* enthalten gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr die (rechtzeitige) Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer vollständigen und kostenpflichtigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 14 S 23).
In ihrer (fristgerechten) Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte , dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen und führt implizit eine Mängel- und Beweisrüge aus (ON 16 S 6 f).
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen im Sinn des Hauptantrags als begründet:
Rechtliche Beurteilung
A. Zur Mängelrüge der Klägerin:
1.: Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin, dass die Beklagte in der Beweisaufnahmetagsatzung vom 4.3.2024 die Urkunden Beilagen 2 bis 10 „tröpfchenweise“ und zögerlich aus prozesstaktischen Gründen erst in drei Abschnitten vorgelegt hätte. Das Erstgericht hätte diese Urkunden als verspätet und wegen rechtlicher Unerheblichkeit amtswegig zurückweisen müssen.
2.: Ein wesentlicher und damit beachtlicher Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn dieser abstrakt geeignet war, einem erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (RIS Justiz RS0043049). Daher muss der Rechtsmittelwerber zwar nicht die konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nachweisen (RIS Justiz RS0043049 [T1]), wohl aber aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RIS Justiz RS0043027 [T1, T6, T10]). Der Berufungswerber muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht der Judikatur gemäß ausgeführt (1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 110/17s ErwGr 2.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.; Lovrek in Fasching/Konecny ZPO³ IV/1 [2019] § 503 Rz 45 FN 113; Pimmer in Fasching/Konecny ZPO³ IV/1 [2019] § 496 Rz 37). Wird die Mängelrüge mit dem Ziel einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage/Sachverhaltsfeststellungen vorgetragen, dann muss der Berufungswerber aufzeigen, welche neuen oder abweichenden Feststellungen das Erstgericht ohne Verfahrensmangel getroffen hätte (7 Ob 213/18a ErwGr 2.; 1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.; Lovrek § 503 Rz 45 FN 114; vgl RIS Justiz RS0043039 [T4, T5]). An der Anführung solcher konkreter Verfahrensergebnisse/Sachverhaltsfeststellungen, die das Erstgericht ohne die „tröpfchenweise“ vorgetragenen Beilagen oder bei deren Zurückweisung erzielt/getroffen hätte, mangelt es in der Berufung jedoch. Auf diese Mängelrüge kann daher nicht weiter eingegangen werden.
B. Zur Beweisrüge der Klägerin:
1.: Anstelle der oben dargestellten mit a. bis d. bezeichneten Urteilsfeststellungen wünscht die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen:
2.: Aufgrund ihres engen inhaltlichen Zusammenhangs wird auf diese vier Aspekte der Beweisrüge gemeinsam eingegangen. Diese Ersatzfeststellungen sind aus folgenden Überlegungen nicht im Beweisverfahren gedeckt:
2.1.: In § 272 ZPO ist das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung verankert. Diese besteht darin, aus den – wie so oft auch hier – unterschiedlichen Verfahrensergebnissen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Ereignisse zu ziehen. Der persönliche Eindruck des Gerichts, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, seine Erfahrungen in der menschlichen Gemeinschaft und seine Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Bei der Bildung seiner Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter im Grunde – und nur im gewissen Umfang durch Beweiserleichterungen wie etwa den Anscheinsbeweis, durch Zugeständnisse der Parteien wie prozessuale Geständnisse oder Einengungen der Tatsachengrundlagen zB in Säumnisfällen eingeschränkt – frei: Das Gericht ist nach der Zivilprozessordnung an keine festen Beweisregeln, dh an keine generell-abstrakten Regeln, wann ein bestimmter Beweis als erbracht anzusehen ist, gebunden, sondern nur an seine persönliche, unmittelbare und objektivierbare, also im Instanzenzug nachprüfbare Überzeugung von der Wahrheit und von der Richtigkeit der Beweisergebnisse. Es hat daher anhand der dargestellten Instrumente zu überprüfen, ob mit den vorliegenden Beweisergebnissen jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht wird, der es rechtfertigt, die fraglichen Tatsachen nach dem anwendbaren Beweismaß für wahr zu halten. Bei dieser Überzeugungsbildung ist das Gericht nicht auf die aufgenommenen Beweise beschränkt, sondern kann auch das (vorprozessuale oder prozessuale) Verhalten der Prozessbeteiligten, sowie die Vorkommnisse in der gesamten Verhandlung berücksichtigen und miteinbeziehen (RIS Justiz RS0040127; OLG Innsbruck RIS Justiz RI0100103; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 [2019] § 272 ZPO Rz 1; Klauser/Kodek JN ZPO 18 [2018] § 272 ZPO E 24 ff; OLG Innsbruck zB 3 R 88/22y ErwGr I.A.1.1.).
2.2.: Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung ist folglich nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen (3 Ob 2004/96v; OLG Innsbruck 25 Rs 135/12g, SVSlg 62.419; 3 R 73/22t ErwGr A.1.1.; 13 Ra 6/22p ErwGr A.2.; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 [2019] § 482 Rz 6 aE; Petschek/Stagel Der österreichische Zivilprozess [1963] 367). Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat wie dargelegt nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen (OLG Wien 133 R 80/18i ErwGr 2.1. [veröffentlicht unter RIS Justiz RW0000815]; 34 R 47/16f ErwGr 3.5. [Veröffentlichung in RIS Justiz RW0000784]; 34 R 125/15z ErwGr I.2. [Veröffentlichung unter RIS Justiz RW0000847, RW0000846]; LG Eisenstadt 13 R 93/03d, RIS Justiz RES0000012; OLG Innsbruck wie vor). Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind (OLG Wien 8 Rs 47/12b, SVSlg 62.416; 7 Ra 80/11b ZAS Judikatur 2012/95; LG Feldkirch 3 R 11/17s; 2 R 99/13v) oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (OLG Wien wie vor; LGZ Wien 38 R 161/14d, MietSlg 66.718; LG Feldkirch wie vor; vgl auch LG Linz 15 R 201/09y, EFSlg 124.958; OLG Innsbruck RIS Justiz RI0100099; 13 Ra 24/20g ErwGr A.2.). Auch das Berufungsgericht ist im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und/oder mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0043162; OLG Innsbruck zB 2 R 72/18g ErwGr II.1.2.). Solche zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die allenfalls in der Berufung erkennbaren Alternativfeststellungen vermag die Berufung aber aus nachstehenden Erwägungen nicht aufzuzeigen:
2.3.: Was die bekämpfte Feststellung zu lit a. anlangt, führt die Klägerin nur ihre eigene Parteienvernehmung als konkretes Beweisergebnis an, aus dem sich die gewünschte Ersatzfeststellung ergeben würde. Allerdings schließt sie bloß aus einer Passage in der Vernehmung der Klägerin als Partei „im Umkehrschluss, dass selbst, wenn der berufliche Kontakt zwischen der Klägerin und dem Betriebsrat weniger wurde, jedenfalls noch mehrere Fälle als nur jener bei einer Kündigung bestehen, in denen ein beruflicher Kontakt zwischen der Klägerin und dem Betriebsrat gegeben ist.“ Aus den Angaben der Klägerin in ON 9.1 S 6 ergibt sich tatsächlich kein anderes konkretes Beispiel als jenes der Kündigungen und diesbezüglicher Verständigungen des Betriebsrats, aus dem sich eine nähere Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Betriebsrat ergeben würden. Auch die in der Berufung weiter zitierte Belegstelle im Protokoll ON 9.1 S 5 erster Absatz enthält kein anderes Beispiel für eine konkrete Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Betriebsrat. Auch mit dem Inhalt der in der Berufung zitierten Angaben der Klägerin als Partei und den von ihr in der Berufung abgeleiteten Schlussfolgerungen ist daher für die Beweisrüge in diesem Punkt nichts zu gewinnen.
2.4.: Anders als es die Berufung in ihren Ausführungen zur angefochtenen Feststellung laut lit b. sehen möchte, ergibt sich aus der Fragestellung an die Klägerin, inwiefern bei ihrer Tätigkeit eine Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bestehe und aus ihrer Antwort mit dem Hinweis auf die Zusammenarbeit bei der ihr bzw dem Personalmanagement obliegenden Verständigung des Betriebsrats über die Kündigung von Personal (ON 9.1 S 6 ab Mitte) sehr einleuchtend, dass davon abgesehen keine gemeinsamen Verhandlungen oder gemeinsamen Entscheidungen zwischen der Klägerin und dem Betriebsrat stattfinden. Auch diese Feststellung (lit c.) ist daher in den Angaben der Klägerin als Partei gedeckt.
2.5.: Mit der Ersatzfeststellungen oben zu lit c. strebt die Klägerin eine Präzisierung der vom Erstgericht festgestellten Äußerung der Beklagten, deren Vater und die Klägerin hätten eine „Beziehung“, dahin an, dass diese beiden Personen „ zusammen seien, also sinngemäß eine intime, sexuelle Beziehung/Affäre hätten “ .
2.5.1.: Gerade diese zu ergänzenden Details sind jedoch den erstinstanzlichen Verfahrensergebnissen, die unter diesem Abschnitt der Beweisrüge nur teilweise zitiert werden, nicht zu entnehmen: Die Zeugin R* Q* (ON 9.1 S 13 zweiter und dritter Absatz) und der Zeuge Ing. G* Q* (ON 9.1 S 14 letzter Absatz, S 15 erster Absatz) haben nur dargelegt, die Äußerung der Beklagten am 25.8.2023 habe dahin gelautet, dass der Vater der Beklagten und die Klägerin „zusammen seien“ . Von der Behauptung einer intimen, sexuellen Beziehung/Affäre haben diese beiden Zeugen – trotz Nachfragen der Vorsitzenden des eingangsinstanzlichen Senats - nicht ansatzweise gesprochen. Der Zeuge S* T* hat von dem eben referierten Gespräch vom 25.8.2023 aus nachvollziehbaren Gründen inhaltlich nichts mitbekommen, wie er selbst zu Protokoll gab (ON 9.1 S 16). Allerdings ergibt sich aus seinen Angaben in ON 9.1 S 17 Fragen 1 und 2 und seinen Antworten dazu, also den Absätzen 1 bis 4 dort, dass die Beklagte ihm zwei bis drei Wochen vor dem 25.8.2023 gesagt habe, der Vater der Beklagten und die Klägerin hätten ein Verhältnis. Die Mitteilung einer intimen, sexuellen Beziehung/Affäre hat auch dieser Zeuge nicht referiert. Die Beweisrüge zu diesem Anfechtungspunkt (und auch jenem zu lit d. , weil sie sich mit der sinngemäß identen Ergänzung der eben besprochenen Beobachtung des letztgenannten Zeugen zwei bis drei Wochen vor dem 25.8.2023 bezieht) ist daher schon deshalb unberechtigt, weil sich die gewünschten Ergänzungen/ Attributierungen der festgestellten Äußerung einer (verkürzt) „Beziehung“ aus den Beweisergebnissen nicht ableiten lassen. Dies gesteht letztlich auch die Berufung an der zitierten Stelle selbst zu, denn sie versucht die von ihr gewünschten Alternativfeststellungen den Zeugenaussagen im Weg deren Auslegung abzugewinnen.
2.5.2.: Wie noch unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hervorzuheben sein wird, erhellt die in der Beweiswürdigung des Erstgerichts enthaltene und oben wiedergegebene Passage, die als dislozierte ergänzende Urteilsfeststellung zu werten ist, dass das Erstgericht „Verhältnis“ (laut ZV S* T*) „zusammen sein“ (ZV Eheleute Q*) und „sinngemäß … Beziehung haben/führen“ (laut Feststellungen) inhaltlich gleichsetzt. Darüber hinaus lässt das Erstgericht hinreichend deutlich erkennen, dass es die Bemerkung, der Vater der Beklagten und die Klägerin „seien zusammen“, sinngemäß ebenfalls der von ihm festgestellten „Beziehung haben/führen“ zwischen diesen beiden Personen gleich- und unterstellt. Auch wenn das Erstgericht diese Äußerung („zusammen sein“), die eigentlich die Eheleute Q* geäußert haben, irrtümlich S* T* (der von „Verhältnis“ erzählt) zuschreibt, ergibt sich daraus doch klar, was das Erstgericht unter der im Rahmen der Urteilsfeststellung getroffenen Formulierung „Beziehung … haben/führen“ zwischen diesen beiden Personen versteht: Das Erstgericht meint in diesen Feststellungen also offensichtlich eine über berufliche Kontakte hinausgehende private höchstpersönliche Beziehung. Ob diese Beziehung, wie die Ersatzfeststellungen zu lit c. und lit d. anstreben, zusätzlich als „intim, sexuell“ attributiert wird, ergibt für die rechtliche Beurteilung keinen entscheidungswesentlichen Unterschied: Der Begriffskern der vom Erstgericht festgestellten „Beziehung … haben/führen“ allein umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch ua den Begriffskern „Liebesbeziehung“, „Partnerschaft“ und „Zweierbeziehung“ (vgl zB Duden Bd 10 Bedeutungswörterbuch 5 [2018] 225 [L]) und kann synonym für „Liebesverhältnis“, „Liebschaft“, oder „Romanze“ verstanden und verwendet werden ( Duden Bd 8 Synonymwörterbuch 7 [2019] 212 [R]). Diese Äußerung der Beklagten beschreibt und insinuiert also objektiv eine dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnende Beziehung zwischen der Klägerin und dem Vater der Beklagten, die beide hochgestellte Mitarbeiter mit großem Verantwortungsbereich im Betrieb des gemeinsamen Arbeitgebers aller drei Beteiligten sind. Wenn die Beweisrüge aber bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (10 ObS 22/07v ErwGr 3.1.; RIS Justiz RS0043190; vgl 8 Ob 110/19p ErwGr 3.1.), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (7 Ob 143/12y ErwGr 2.2.; RIS Justiz RS0042386), muss die Beweisrüge nicht erledigt werden. Auch aus diesem formalen Grund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Teil der Beweisrüge.
2.6.: Die selben inhaltlichen Erwägungen bezogen hauptsächlich auf den Zeugen S* T* führt die Berufung zur Rechtfertigung der von ihr gewünschten Ersatzfeststellung lit d. ins Treffen. Wie bereits oben zu 2.5. erwähnt, sind diese Ergänzungen über „ein Verhältnis, also sinngemäß eine intime, sexuelle Affäre“ (Ersatzfeststellung zu lit d.) den erwähnten drei Zeugenaussagen nicht zu entnehmen. Dass das Erstgericht unter der von ihm festgestellten „sinngemäßen“ Äußerung der Beklagten über eine „Beziehung“ die ihr Vater und die Klägerin „haben/führen“ laut Beweiswürdigung/dislozierter Feststellung auch ein „Zusammensein“ bzw laut Zeugen S* T* auch ein „Verhältnis“ verstand und dieser Begriff objektiv auch als „Liebesbeziehung“, „Partnerschaft“ und „Zweierbeziehung“, also als eine dem höchstpersönlichen Bereich der beiden zuzuordnenden Beziehung zu verstehen ist, wurde bereits oben zu B.2.5. dargelegt.
3.: Die Beweisrüge muss daher insgesamt versagen. Das Berufungsgericht übernimmt die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage uneingeschränkt.
C. Zur – teilweise impliziten – Anschlussrüge der Beklagten:
1.: In der Berufungsbeantwortung der Beklagten finden sich – ohne gesonderte Bezeichnung und Ausführung – auch eine implizite Mängelrüge und eine implizite Beweisrüge (ON 16 S 5 und ON 16 S 4 f).
2.: § 468 Abs 2 Satz 2 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) verpflichtet (Rügeobliegenheit) den Berufungsgegner dann, wenn der Berufungswerber eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhebt (wie hier die Klägerin), weil diese sich nach ihrem prozessualen Wesen auf alle Feststellungen bezieht, die ausdrücklich als solche im so bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Urteils zusammengefasst werden (und überdies, wenn sich der Berufungswerber ausdrücklich auf sog „verborgene Feststellungen“ beruft, auch auf diese), dazu, ihm nachteilige Tatsachenfeststellungen und Verfahrensfehler in seiner Berufungsbeantwortung zu rügen (RIS Justiz RS0112020; Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO ON [2023] § 468 Rz 18 f mzwH; Pimmer in Fasching/Konecny ZPO³ IV/1 [2019] § 468 Rz 20/1 iVm 19). Dieser Rügepflicht hat die Beklagte in den oben zitierten Passagen ihrer Berufungsbeantwortung inhaltlich entsprochen.
3.: Eine unzureichende oder unrichtige Benennung eines Rechtsmittels (8 Ob 56/19x ErwGr II. 3. bis 5.; RIS Justiz RS0041859) oder von Rechtsmittelgründen steht gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 84 Abs 2 letzter Satz ZPO einer meritorischen Erledigung des (richtigen) Rechtsmittels oder Rechtsmittelgrunds dann nicht im Weg, wenn das Begehren ausreichend deutlich erkennbar ist. Es reicht aus, wenn das Begehren, ein bestimmtes anderes Rechtsmittel zu erheben (RIS Justiz RS0036404) oder wenn sich die Gründe für die Inanspruchnahme eines anderen Rechtsmittelgrunds (6 Ob 177/15w ErwGr 2. mzwH) insgesamt hinreichend deutlich aus dem Rechtsmittelvorbringen ergeben. Allerdings gehen alle dadurch entstehenden Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (9 ObA 99/20d ErwGr 2.; 2 Ob 41/16t; 6 Ob 177/15w ErwGr 2.; 9 Ob 89/14z ErwGr 2.; 6 Ob 38/10x; RIS Justiz RS0041761; RS0041768; RS0041911 [T1]). Auch hier gehen daher alle Unklarheiten, die in den impliziten Anschlussrügen der Beklagten trotz der Bemühungen des Berufungsgerichts um ihre Sacherledigung verbleiben, zu Lasten der Beklagten.
4.: In ihrer impliziten Mängelrüge kritisiert die Klägerin, dass das Erstgericht den Zeugen U* W* im erstinstanzlichen Verfahren nicht einvernommen habe und das Erstgericht dann bei der Glaubwürdigkeit des Zeugen G* Q* zu einer anderen Gewichtung gekommen wäre (ON 16 S 5 zweiter Absatz).
4.1.: Der erstmalig im Schriftsatz ON 7 und dann in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4.3.2024 neuerlich (ON 9.1 S 2) angebotene Zeuge wurde zum Nachweis dafür namhaft gemacht, dass der Zeuge Ing. G* Q* anlässlich einer nicht verfahrensgegenständlichen Angelegenheit gegenüber einem anderen Mitarbeiter des gemeinsamen Dienstgebers erhoben habe. Davon, dass es sich bei dem Zeugen um einen unmittelbaren Tatzeugen der um einen Zeugen gehandelt hätte, der die beiden Gespräche, in der die Beklagte – wie festgestellt – äußerte, ihr Vater und die Klägerin hätten eine Beziehung/würden eine Beziehung führen, zugegen war und daher unmittelbare Wahrnehmungen dazu gemacht hätte, wird in der Berufungsbeantwortung (impliziten Mängelrüge) ebenso wenig behauptet wie im erstinstanzlichen Verfahren (ON 7 und ON 9.1 S 2).
4.2.: Bei den in der Berufung bezeichneten Zeugen handelt es sich also um einen Kontroll- oder Hilfsbeweis . Das sind Beweise zu Themen, die die Überprüfung der rechtserheblichen Beweismittel auf ihren Beweiswert, insbesondere ihre Glaubwürdigkeit oder Verlässlichkeit ermöglichen sollen (für viele: Delle-Karth ÖJZ 1993, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts ÖJZ 1993, 10, 50 [20 Pkt IV. B. 2.]; Fucik Möglichkeiten und Grenzen der Verfahrensbeschleunigung in Zivilrechtssachen, RZ 1993, 218 [221R]; vgl 7 Ob 74/00h, VersE 1883). Kontroll- oder Hilfsbeweise sollen also nicht eine rechtlich bedeutsame Tatsache an sich, sondern ein für die Beweiswürdigung relevantes Indiz nachweisen oder entkräften (7 Ob 74/00h; OLG Wien 14 R 197/97m, WR 834). Bei der Zulassung bzw Aufnahme von Kontroll- und Hilfsbeweisen kommt dem erkennenden Gericht ein weites Ermessen zu (6 Ob 290/06z). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Glaubwürdigkeit eines anderen Beweismittels, insbesondere einer Zeugen- oder Parteienvernehmung nicht durch Wiedergabe konkreter Fakten, sondern nur durch ganz allgemeine Schilderungen in Zweifel gezogen werden soll (7 Ob 74/00h; LGZ Graz 16.10.1996, 3 R 232/96a, MietSlg 48.655; OLG Innsbruck zB 18.12.2019, 13 Ra 42/19b ErwGr B. 6.2.). Solche Kontroll- oder Hilfsbeweise sind zwar verfahrensrechtlich grundsätzlich zulässig (6 Ob 10/12p ErwGr 2.8., GesRZ 2013, 38), insbesondere wenn zu dem Beweisthema unmittelbare Beweisergebnisse nicht (mehr) zur Verfügung stehen ( Frössel , EBspr 1 Ob 39/15i, EvBl 2016/106, 738, ÖJZ 2016, 741R Pkt 3.; vgl 7 Ob 301/00s). Dies war hier aber nicht der Fall, weil zu den Vorgängen vom 25.8.2023 und zwei bis drei Wochen zuvor bereits unter anderem die Beklagte und drei andere Zeugen aussagen konnten und der in ON 7 und ON 9.1 S 2 angebotene Zeuge nach dem dort vorgetragenen Beweisthema diese Vorgänge nicht selbst wahrgenommen hat. Überdies ist die grundsätzliche Eignung des Kontroll- oder Hilfsbeweismittels zur Entkräftung oder zum Nachweis eines solchen Indizes im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen vorweg streng zu prüfen , ohne dass es sich dabei um eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung handelte (OLG Wien 20.3.1998, 14 R 197/97m, WR 834). Beweise über die Glaubwürdigkeit von anderen Beweismitteln stellen einen Kontroll- oder Hilfsbeweis dar, dessen Relevanz nicht aufgrund der rechtlichen Beurteilung des zu beweisenden Sachverhalts (ohne Vorgriff auf eine Würdigung des Beweismittels), sondern nach seiner entscheidenden Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen ist (OLG Wien wie vor und 17.10.1990, 14 R 149/90; OLG Innsbruck wie vor). Fehlt eine solche entscheidende Bedeutung, stellt die Nichtaufnahme derartiger Beweise jedenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel dar (RIS Justiz RS0040246 [T3]; Delle-Karth aaO; Fucik aaO).
4.3.: Mangels substanziierter Darlegung einer solchen entscheidenden Bedeutung für die Beweiswürdigung, die sich – anders als die Anschlussmängelrüge – mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts insgesamt und mit allen Verfahrensergebnissen befassen müsste, stellt die vom Erstgericht zuletzt in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4.3.2024 abgelehnte Einvernahme des Zeugen U* W* jedenfalls keinen primären Verfahrensmangel im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar.
4.4.: Inhaltlich ist weiter festzuhalten, dass weder in der Berufungsbeantwortung noch in den erstinstanzlichen Beweisthemen hinreichend substanziiert argumentiert wird, warum – selbst bei Zutreffen der dort geschilderten unrichtigen Erklärung des Zeugen Ing. G* Q* gegenüber dem Zeugen U* W* – auch darauf zu schließen wäre, gerade die in diesem Verfahren gemachten Angaben des Zeugen Ing. G* Q* über die hier relevanten beiden Vorfälle wären unrichtig. Dies wäre wesentlich, weil es sich nach den Beweisthemen um außergerichtliche Erklärungen handeln würde, hier jedoch eine gerichtliche Vernehmung (§§ 288 StGB, 338 Abs 1 ZPO) erfolgte. Anhaltspunkte dafür bleibt die Beklagte zu erläutern schuldig. Auch deshalb fehlt es am Vortrag einer entscheidenden Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung, die dem Zeugen U* W* zukommen würde oder zugekommen wäre.
4.5.: Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass – wie oben zu ErwGr B. 2.5.1. bereits ausgeführt – nicht nur der Zeuge Ing. G* Q*, sondern auch die Zeugin R* Q* eine Aussage zur Äußerung der Beklagten vom 25.8.2023 abgelegt haben. Beide standen unter strafrechtlicher Sanktion (§ 288 StGB) und unter Wahrheitspflicht (§ 338 Abs 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass und warum diese beiden Zeugen ihrer Wahrheitspflicht vor Gericht nicht nachgekommen wären, wird weder in der Anschlussmängelrüge noch in den erstinstanzlichen Beweisthemata erläutert. Es steht daher den Angaben der Beklagten als Partei, die keiner strafgerichtlichen Sanktion unterlag, die Aussage zumindest einer in der Berufungsbeantwortung in diesem Zusammenhang gar nicht erwähnten Zeugin gegenüber, die im Fall des Nachweises einer wissentlichen Falschaussage mit erheblichen strafgerichtlichen und beruflichen Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte. Selbst wenn also der Zeuge U* W* vernommen worden wäre und im Sinne der von der Beklagten in erster Instanz gestellten Beweisthemata ausgesagt hätte, wäre für die Beweiswürdigung zu Gunsten der Beklagten immer noch nichts gewonnen, weil ihren Angaben (zum Vorfall 25.8.2023) immer noch die Aussage einer unbedenklichen Zeugin entgegenstünde. Auf diesen Aspekt geht die Anschlussmängelrüge mit keinem Wort ein. Auch dieser Aspekt steht daher einem Erfolg der in der Berufungsbeantwortung erhobenen impliziten Mängelrüge entgegen. Die Feststellung des Erstgerichts zum Vorfall zwei bis drei Wochen vor dem 25.8.2023 ist durch die – ebenfalls unbedenklichen – Angaben des Zeugen S* T* belegt (siehe ausführlicher oben ErwGr B. 2.5.1.). Dass die Aussage der Beklagten bei der von U* T* beschriebenen zwei bis drei Wochen vor dem 25.8.2023 gelegenen Begebenheit durch den Zeugen U* W* widerlegt werden hätte können, wird in der impliziten Mängelrüge der Berufungsbeantwortung ebenfalls nicht thematisiert und war übrigens auch nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisthemen zum Zeugen U* W*.
4.6.: Zusammengefasst kommt aus diesen Überlegungen der impliziten Mängelrüge in der Berufungsbeantwortung der Beklagten kein Erfolg zu.
5.: Die Anschlussbeweisrüge in der Berufungsbeantwortung ficht ebenfalls die von der Klägerin bereits bekämpften Urteilsfeststellungen oben zu c. und d. an (ON 16 S 4). Sie beantragt diese durch folgende Urteilsannahmen zu ersetzen (vorangestellte Kleinbuchstaben durch das Berufungsgericht):
Auch diese (Anschluss)Beweisrüge erweist sich aus folgenden Gründen als erfolglos:
5.1.: In Erwiderung der Beweisrüge der Klägerin wurde oben zu ErwGr B. 2.5. und B. 2.6. dargestellt, dass die beiden nun auch in der Berufungsbeantwortung kritisierten Feststellungen (lit c. und d.) auf den auch vom Berufungssenat als unbedenklich empfundenen Aussagen der Zeugen R* Q*, S* T* und Ing. G* Q* beruhen. Dass das Erstgericht diesen Angaben den Vorzug vor den in der Anschlussbeweisrüge der Beklagten ausschließlich angeführten (RIS Justiz RS0041835 [T5]) Darlegungen der Beklagten in ihrer eigenen Parteienvernehmung gegeben hat, begegnet daher beim Berufungsgericht keinen Bedenken. Nach den oben in Erledigung der Beweisrüge der Klägerin dargelegten Maßstäben (ErwGr B. 2.2.) kann daher auch der Anschlussbeweisrüge der Beklagten kein Erfolg zukommen.
5.2.: Der guten Ordnung halber sei auch hier darauf verwiesen, dass die unterbliebene Einvernahme des Zeugen S* W* und der Aktenvermerk zu diesem Zeugen in Beilage 1 nicht dazu geeignet sind, den Standpunkt der Berufung zu unterstützen: Selbst wenn man – wie die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung – davon ausgeht, dass der Zeuge U* W* wie von der Beklagten im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Beweisthemen ausgesagt hätte, wäre damit noch kein hinreichender Aspekt für die mangelnde Verwertbarkeit der Angaben des Zeugen Ing. G* Q* gewonnen, weil nicht ausreichend argumentiert wird, warum eine unrichtige außergerichtliche Angabe im Fall U* W* – Tiefgarage die gerichtlichen Aussagen (§§ 288 StGB, 338 Abs 1 ZPO) dieses Zeugen zu diesem Vorfall vom 25.8.2023 entwerten würde. Im Übrigen bleiben noch die Angaben der Zeugen R* Q* und S* T*, die die in der Berufung erwähnten Ausführungen der Beklagten in ihrer Parteienvernehmung widerlegen.
5.3.: Auch die Beweisrüge in der Berufungsbeantwortung der Beklagten kann daher ausgehend von diesen Beweisergebnissen nicht von Erfolg gekrönt sein.
D. Zur Rechtsrüge der Klägerin:
1.: Die Berufung ist in der Überlegung im Recht, dass die Klägerin sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem auf einen unberechtigten Eingriff der Beklagten in ihre Privatsphäre, eine Verletzung ihrer „angestammten persönlichen Rechte“ (ON 1 S 2 und später ON 4 S 3 sowie ON 8 S 4), und nach Erörterung (ON 5 S 2) ausdrücklich auch auf die §§ 16 ABGB, 1 DSG und Art 8 EMRK (ON 8 S 2) gestützt hat. Sie vertrat auch die Ansicht, die von der Beklagten getätigte Äußerung rechtfertige ihren Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte (ON 1 S 3). Damit hat sie mit nachstehender Begründung Erfolg:
2.: Aus dem Persönlichkeitsschutz des Art 8 EMRK und der §§ 16 und 17 ABGB wird ein Recht der einzelnen natürlichen Person auf eine Privatsphäre abgeleitet (7 Ob 134/17g ErwGr 3.2.; 9 ObA 82/15x). Diese besteht auch am Arbeitsplatz (9 ObA 82/15x). Zum Kernbereich der Privatsphäre zählt der höchstpersönliche Lebensbereich . Dieser Begriff soll sich nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (AB zum MedienG 743 BlgNR 15. GP S 6) mit jenem des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art 8 EMRK decken (7 Ob 38/23y Rz 14), den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sehr weit versteht (7 Ob 38/23y Rz 14; 11 Os 144/07x; RIS Justiz RS0122148 [T2]; EGMR [GK] Urteil 22.1.2008, E.B. gg Frankreich , BswNr 43546/02 § 43, NJW 2009, 3637 = ÖJZ 2008, 499 [MRK 2008/7] = teilveröffentlicht in NL [Newsletter Menschenrechte] 2008, 10; EGMR Urteil 28.5.2009, Bigaeva gg Griechenland , BswNr 26713/05 § 22, NJW 2010, 3419 = teilveröffentlicht in NL 2009, 146) und ua auch Einschränkungen im Berufsleben, als Teil des „sozialen Privatlebens“, darin einbezieht (EGMR Fall Bigaeva gg Griechenland § 23). Der höchstpersönliche Lebensbereich – als Kern der Privatsphäre – erfasst nicht die gesamte Privatsphäre (11 Os 144/07x), und ist nicht immer eindeutig von der Privatsphäre abgrenzbar (6 Ob 209/16b ErwGr 3.4.; RIS Justiz RS0122148; vgl auch EGMR Fall Bigaeva gg Griechenland §§ 23 25), beinhaltet jedoch sachlich insbesondere jene Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt (15 Os 18/23w Rz 18; 11 Os 144/07x). Dazu gehören vor allem das Leben in und mit der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben natürlicher Personen (15 Os 18/23w Rz 18; 6 Ob 83/19b ErwGr 2.1.; 7 Ob 134/17g ErwGr 3.2.; 6 Ob 209/16b ErwGr 3.4.; 4 Ob 150/08z ErwGr 2.2.; 11 Os 144/07x). Zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen ferner Kontakte mit engsten Vertrauten (11 Os 144/07x) und das Recht, Beziehungen zu anderen Personen zu entwickeln (EGMR Fall Bigaeva gg Griechenland § 22; Fall E.B. gg Frankreich § 43; 7 Ob 134/17g ErwGr 3.2.; RIS Justiz RS0122148 [T15]). Dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind räumlich auch nicht nur im häuslichen Bereich zu Tage tretende Umstände und sich dort zutragende Ereignisse zuzurechnen (7 Ob 83/23y Rz 14), wie zB die konkrete Gestaltung der Beziehung von Ehegatten zueinander und deren – mitunter konfliktbeladene – Kommunikation im häuslichen Bereich (15 Os 5/09p). Er umfasst vielmehr auch das „soziale Privatleben“ und damit den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffende Einschränkungen im Berufsleben (EGMR Fall Bigaeva gg Griechenland §§ 22 f) sowie Gegebenheiten der sog „Privatöffentlichkeit“, dh, privates Handeln in öffentlichen Räumen, das aber doch in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind. Auch in dieser sog Privatöffentlichkeit besteht ein Anspruch auf Respektierung der Privatsphäre und des höchstpersönlichen Lebensbereichs, wenn davon betroffene Bereiche (Gesundheit/Gesundheitszustand, Leben in und mit der Familie, Sexualleben, Kontakt- und Beziehungswahl; Einschränkungen im Berufsleben) betroffen sind (7 Ob 83/23y Rz 14; RIS Justiz RS0122148 [T4]; 15 Os 175/08m; EGMR Urteil 24.6.2024, BswNr 59320/00, von Hannover gg Deutschland §§ 51 f, 57, 69, 77, EuGRZ 2004, 404 = ÖJZ 2005, 588 [MRK 2005/15] = MR 2004, 246 Rz 58 f).
3.: Bedenkt man, dass der Oberste Gerichtshof im Verfahren 6 Ob 112/18s ErwGr 5. die Rechtsansicht des Berufungsgerichts als zutreffend und nicht korrekturbedürftig einstufte, wonach die dort beanstandeten Äußerungen, die im Wesentlichen die Lebensgemeinschaft der Klägerin dort, ihr Sexualleben sowie jenes ihres verstorbenen Lebensgefährten und die Vaterschaft zu ihrem gemeinsamen Sohn betrafen, Eingriffe in deren höchstpersönlichen Lebensbereich darstellten, muss auch die hier betroffene Äußerung der Beklagten, (sinngemäß) zwischen der Klägerin und ihrem (der Beklagten) verheirateten Vater bestehe eine Beziehung (diese führten eine Beziehung) zweifelsohne dem höchstpersönlichen Lebensbereich unter anderem der Klägerin zugeordnet werden. Dabei ist auch die im Rahmen der dislozierten Feststellung in der Beweiswürdigung vorgenommene Gleichstellung von „Beziehung … haben/führen“ und „Verhältnis“ sowie „zusammen sein“ in die der rechtlichen Beurteilung zu unterziehenden Sachverhaltsgrundlage einzubeziehen: Bei dislozierten Tatsachenfeststellungen (9 ObA 67/16t; RIS Justiz RS0043110) – die teilweise auch als verborgene Sachverhaltsfeststellungen bezeichnet werden (8 Ob 98/13i; 10 Ob 46/11d ErwGr 5.) - handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, die nicht in dem vom Erstgericht als Tatsachenfeststellungen bezeichneten Urteilsabschnitt enthalten sind, sondern zB in der Beweiswürdigung (3 Ob 39/17g ErwGr 2.; 3 Ob 26/17w ErwGr 3.2. zweiter Absatz iVm der Wiedergabe dieser dislozierten Feststellungen in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils) oder in der rechtlichen Beurteilung (9 ObA 67/16t; 1 Ob 85/15d ErwGr 3.) eingefügt sind, die jedoch eindeutig dem Tatsachenbereich zugeordnet werden müssen. Für die Beurteilung, ob es sich bei außerhalb der Feststellungen befindlichen Urteilsausführungen um Tatsachenfeststellungen handelt (oder nicht), kommt es auf die Qualität der Aussage in diesen Entscheidungsgründen an (9 ObA 67/16t; 7 Ob 148/08b ErwGr 6.4.; vgl 3 Ob 2016/96h). Da sich das Erstgericht in dieser Passage ua auf die Aussage des Zeugen S* T* bezog, ist die (zutreffende) Beweisgrundlage für die „dislozierte“ ergänzenden Feststellung bereits genannt. Es liegt unzweifelhaft eine „dislozierte“ ergänzende Feststellung vor. Wie oben zu B.2.3. bereits dargestellt, erfasst der Begriff „Beziehung“ sprachlich ua auch die Bedeutung „Liebesbeziehung“, „Partnerschaft“, „Zweierbeziehung“. „Verhältnis“ (gemäß der dislozierten Feststellung) wiederum umfasst auch die Bedeutung „Liebesbeziehung“, insbesondere im Zusammenhang mit einer andersgeschlechtlichen Person (so zB Duden Bd 10 Bedeutungswörterbuch 5 [2018] 1052 [R]) und kann ebenfalls synonym für „Liebesverhältnis“, „Liebschaft“, oder „Romanze“ verstanden und verwendet werden ( Duden Bd 8 Synonymwörterbuch 7 [2019] 986 [L]). Diese festgestellten Äußerungen der Beklagten (am 25.8.2023 und zwei bis drei Wochen zuvor) beschreiben und unterstellen also objektiv eine dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnende Beziehung zwischen der Klägerin und dem Vater der Beklagten, die beide hochgestellte Mitarbeiter mit großem Verantwortungsbereich im Betrieb des gemeinsamen Arbeitgebers aller drei Beteiligten sind. Durch diese Äußerungen hat die Beklagte also in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Klägerin eingegriffen , indem sie dieser vorbehaltene Details/Informationen festgestelltermaßen bei zwei Anlässen an drei andere Mitarbeiter desselben Dienstgebers - noch dazu festgestelltermaßen unrichtig - weitergegeben hat. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat die Klägerin daher eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Klägerin verwirklicht.
4.: Ob zB durch Art 8 EMRK oder § 16 ABGB geschützte Interessen eines Betroffenen beeinträchtigt wurden (6 Ob 176/19d ErwGr 1.4.) und zu wessen Gunsten eine allfällige Interessenabwägung ausschlägt (6 Ob 176/19d ErwGr 1.4.; 6 Ob 112/18s ErwGr 5.; RIS Justiz RS0008990 [T6]) und endlich, ob der höchstpersönliche Lebensbereich als besonders geschützter Kernbereich der Privatsphäre verletzt wurde oder nicht (6 Ob 176/19d ErwGr 1.4.; 6 Ob 112/18s ErwGr 5.; RIS Justiz RS0122148 [T24]), hängt von den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel auch keine erhebliche Rechtsfrage (OGH wie vor und RIS Justiz RS0129339 [T2]; RS0078088 [T15]).
5.: Der den Kernbereich der geschützten Privatsphäre darstellende höchstpersönliche Lebensbereich – in seinen oben zu 2. erwähnten Ausprägungen – ist einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich (7 Ob 38/23y Rz 14; 6 Ob 212/20z Rz 26; 6 Ob 112/18s ErwGr 5.; RIS Justiz RS0122148; RS0008990 [T11]). Im nicht besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre ist jedoch eine gewissenhafte Interessenabwägung zwischen dem geschützten Interesse der Privatsphäre und den allenfalls ins Treffen geführten Rechtfertigungsgründen des darin Eingreifenden (hier der Beklagten) möglich (6 Ob 212/20z Rz 26; 6 Ob 206/19s ErwGr 1.3.; OLG Graz 16.3.2011, 5 R 136/10z ErwGr 2.) und je nach den Behauptungen und den getroffenen Feststellungen auch notwendig (6 Ob 206/19s ErwGr 1.3.). Einen Rechtfertigungsgrund – zB dringender Informationsbedarf der (Betriebs)Öffentlichkeit oder gemeinsame Benachteiligung/gemeinsames Mobbing/Bossing der Klägerin und des Vaters der Beklagten – hat die Beklagte nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Eine Interessenabwägung hat daher mangels substanziierter Einwendungen der Beklagten nicht zu erfolgen. Dass die Freiheit der Meinungsäußerung iS des Art 10 EMRK (Art 11 GRC, Art 13 StGG 1867) im Allgemeinen nicht einmal bei medialer Berichterstattung Eingriffe in den höchstpersönlichen Lebensbereich rechtfertigt, ergibt sich überdies aus der oben zu ErwGr C. 2. zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (insbesondere Fall von Hannover gg Deutschland ). Unter diesem Gesichtspunkt der mangelnden Rechtfertigung betrachtet, wäre es auch unerheblich, wenn man die festgestellten Äußerungen der Beklagten nur als einen Eingriff in die geringer geschützte Privatsphäre der Klägerin einstufen würde, weil auch ein solcher einen Eingriff in deren absolut geschütztes Persönlichkeitsrecht darstellte und dieselben Rechtsfolgen nach sich zöge.
6.: Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte – wozu insbesondere der Kernbereich der geschützten Privatsphäre der höchstpersönliche Lebensbereich zählt – ergeben sich bei Persönlichkeitsverletzungen Unterlassungsansprüche auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Informationen über die Geheimsphäre. Diese Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig und können auch durch einstweilige Verfügungen gemäß § 381 Z 2 EO geschützt werden (zu alledem: 6 Ob 21/13a ErwGr 2.; 6 Ob 103/07a; LG Salzburg 19.7.2023, 22 R 112/23h ErwGr IV. 1.; zu den positiven Pflichten eines EMRK-Vertragsstaats zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen im Rahmen von Art 8 EMRK vgl weiter EGMR Fall von Hannover gg Deutschland § 57). Da Unterlassungsansprüche bei – wie hier – festgestellter Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs verschuldensunabhängig sind und selbst bei Verbreitung rechtmäßig daraus erlangter Informationen eingreifen, spielt es keine Rolle, ob die Klägerin subjektiv glaubte , die Äußerung sei wahr und/oder sie gebe wahre Gerüchte weiter.
7.: Das Berufungsgericht vermag sich aus nachfolgenden Überlegungen auch nicht dem Standpunkt des Erstgerichts anzuschließen, die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens könne nicht auf § 1330 Abs 1 ABGB gestützt werden:
7.1.: Wie erwähnt regelt § 1330 ABGB in seinem Abs 1 die Ersatzpflicht der Ehrenbeleidigung und in dessen Abs 2 die Behauptung/Verbreitung unwahrer Tatsachen, die zu einer Fortkommenserschwernis führen. Bei beiden Tatbeständen des § 1330 ABGB gewähren Lehre und Rechtsprechung einen vom Verschulden unabhängigen Unterlassungsanspruch , weil sowohl die Ehre als auch das wirtschaftliche Fortkommen (Vermögen) als ein absolut geschütztes Rechtsgut eingestuft werden (RIS Justiz RS0031769; Kissich in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.06 § 1330 [Stand 1.1.2023, rdb.at] Rz 3; zu Abs 1 etwa 6 Ob 2393/96x). Auf die vom Erstgericht festgestellte innere Überzeugung der Beklagten kommt es daher hier nicht an.
7.2.: Der Oberste Gerichtshof betrachtet Unterlassungsansprüche iVm § 1330 ABGB in Bezug auf die Verjährung als Schadenersatzansprüche: Folglich unterliegt ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer Ehrenbeleidigung (§ 1330 Abs 1 ABGB) der einjährigen Verjährungsfrist des § 1490 Abs 1 Satz 1 ABGB, wenn die Ehrenbeleidigung in diesem Sinn nicht gleichzeitig auch eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nach § 1330 Abs 2 ABGB darstellt, und unterliegen Unterlassungsansprüche aufgrund unwahrer kreditschädigender/rufschädigender Tatsachenbehauptungen, mögen sie zugleich auch Ehrenbeleidigung sein, gemäß § 1490 Abs 2 ABGB der längeren dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (6 Ob 265/08a; 6 Ob 190/03i; 6 Ob 265/00i; RIS Justiz RS0085174 [T2, T5]). Nach herrschender Meinung ist beim Verjährungsbeginn auf § 1489 Satz 1 ABGB zurückzugreifen (6 Ob 40/09i ErwGr 2.5.2.; R. Madl in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.07 § 1490 [stand 1.1.2022, rdb.at] Rz 4). Letztere Unterscheidung gilt auch für Unterlassungsklagen (6 Ob 265/08a; 6 Ob 190/03i). Da die von der Klägerin verfolgten Äußerungen der Klägerin zuletzt am 25.8.2023 erfolgten und die Klage am 22.9.2023 erhoben wurde, kann keine Verjährung vorliegen und wurde deshalb auch nicht eingewendet.
7.3.: Schutzobjekt nach § 1330 Abs 1 ABGB ist die zu den absoluten Rechten zählende Personenwürde. Sanktioniert werden Beleidigungen der Ehre im Sinn der Personenwürde ( Kissich § 1330 Rz 1; Wittwer in Schwimann ABGB TaKom 6 [2023] § 1330 Rz 1 und 2 je mwN). Richtig gehen das Erstgericht und die Beklagte davon aus, dass eine auch strafrechtlich relevante zivilrechtliche Ehrenbeleidigung nach herrschender Meinung tatbestandsmäßig nach § 111 StGB im Sinn eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens sein müsste (OLG Wien 18 Bs 356/14f; Rami in Höpfel/Ratz WK² StGB § 111 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 11/1). Dazu genügt jedoch auch ein Verhalten, das der herrschenden Vorstellung von moralisch Richtigem in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen darunter zu leiden hat (15 Os 42/09d) und dazu geeignet ist, den Kläger in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen (14 Os 74/13h ua MR 2013, 314). Zusätzlich kommt es beim zivilrechtlichen Ehrenschutz nicht auf die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit an (4 Ob 109/92, MR 1993, 57; 4 Ob 48/92). Eine Ehrverletzung iSd § 1330 Abs 1 ABGB setzt einen Eingriff in die naturgegebene Würde des Menschen voraus; der Verhaltensvorwurf muss den Verletzten nach den in der Gesellschaft vorherrschenden Wertvorstellungen diskriminieren , also verächtlich machen oder herabsetzen (6 Ob 38/03m; 4 Ob 154/99x: herabsetzende Verhaltensformen, die strafrechtlich nicht zu ahnden sind). Die/das der Klägerin und dem Vater der Beklagten vorgeworfene Beziehung/Verhältnis spielt dann, wenn es nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe des Letzteren gesetzt wurde, in einem allfälligen diesen betreffenden Ehescheidungsverfahren grundsätzlich keine entscheidende Rolle mehr, weil im Allgemeinen der ursächliche Zusammenhang zwischen der neuen Eheverfehlung und der Zerrüttung fehlt (7 Ob 19/23d Rz 44; 1 Ob 2/21g Rz 17; RIS Justiz RS0057338). Der Vorwurf kann jedoch dann noch von Bedeutung sein, wenn die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet war und der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung die weitere Eheverfehlung noch als – weiter – zerrüttend empfindet (1 Ob 2/21g Rz 17; 2 Ob 164/20m Rz 32; RIS Justiz RS0056887; RS0057338 [T7]). Dass die Ehe des Vaters der Beklagten und ihrer Mutter zum Behauptungszeitpunkt August 2023 unheilbar zerrüttet gewesen wäre oder Letztere das vorgeworfene Verhalten nicht mehr als zerrüttend empfindet und nicht mehr geltend machen will, ist vom Prozessvorbringen der Beklagten nicht umfasst und auch nicht festgestellt. Der aus der Sicht der Klägerin erhobene Vorwurf der Beklagten, „Ehebruchspartnerin“ zu sein, läuft der herrschenden Vorstellung von moralisch Richtigem in einem Maße zuwider, dass die soziale Wertschätzung der Klägerin darunter zu leiden hat und dazu geeignet ist, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzusetzen oder stellt zumindest eine „zivilrechtliche“ Ehrenbeleidigung dar, weil es die Klägerin nach den in der Gesellschaft vorherrschenden Wertvorstellungen diskriminiert, also herabsetzt. Zu dieser Beurteilung gelangt man insbesondere dann, wenn man die Verbreitung durch die Beklagte im gemeinsamen Unternehmen der Streitteile und die berufliche Stellung der Klägerin dort mit hoher und umfassender Personalkompetenz in die Überlegung miteinbezieht.
7.4.: Ist die beanstandete Äußerung nicht nur rufschädigende Tatsache nach Abs 2, sondern zugleich Ehrenbeleidigung nach Abs 1 („rufschädigende Ehrenbeleidigung“) oder allein eine „zivilrechtliche“ Ehrenbeleidigung, trifft die Beweislast für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung den belangten Verletzter; der betroffene Kläger hat nur die Verbreitung nachzuweisen (6 Ob 15/21f; 6 Ob 265/08a; 7 Ob 607/90, MR 1991, 18). Dieser Verbreitungsbeweis ist der Klägerin eindeutig gelungen.
7.5.: Jede Privatperson und jedes Unternehmen kann gegen Beleidigungen und unwahre Behauptungen unter Berufung auf § 1330 ABGB vorgehen ( Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek ABGB 4 VI [2016] § 1330 Rz 1), somit auch ein Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung gegen den anderen (OLG Graz 15.12.2022, 6 Ra 40/22g; 22.9.2021, 11 Ra 60/21d; OLG Wien 29.10.2019, 10 Ra 53/19s; 27.3.2013, 11 Ra 121/12p; OLG Linz 12.10.2016, 12 Ra 59/16g).
7.6.: Dem Unterlassungsbegehren ist daher auch nach dem Maßstab des § 1330 Abs 1 ABGB stattzugeben, was aufgrund der gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge der Berufung, die denselben Urteilssachverhalt betrifft wie die ausgeführte Persönlichkeitsverletzung auch aufzugreifen ist.
8.: Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, wenn sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagevorbringen ergibt (3 Ob 34/23f Rz 27; 6 Ob 239/20w Rz 46; RIS Justiz RS0039357; vgl zum Feststellungsbegehren RS0041254 [T30]). Dabei ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage zu beachten (3 Ob 34/23f Rz 27; 6 Ob 239/20w Rz 46; RIS Justiz RS0039357 [T44]; RS0039010 [T3]). Es darf nur nicht über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren hinausgehen und weder ein „plus“ noch ein „aliud“ zusprechen (RIS Justiz RS0039357 [T13, T14, T22, T27]). Ein „aliud“ liegt dann vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte; dabei sind die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen (RIS Justiz RS0041027). Bereits in der Klage hat die Klägerin der Beklagten vorgeworfen, sie behaupte im gemeinsamen Betrieb gegenüber anderen Mitarbeitern wissentlich wahrheitswidrig, die Klägerin und der Vater der Beklagten hätten ein „intimes Verhältnis“ (ON 1 S 2 und S 3, ebenso dann ON 4 S 2 und S 3). Später im Verfahren unterstellte sie der Beklagten auch die wissentlich wahrheitswidrige Äußerung sie unterhalte ein „Verhältnis mit einem verheirateten Mann“ (ON 8 S 2) und sie sei mit deren Vater „liiert“ (ON 8 S 3). Sie greife damit unberechtigt in die Privatsphäre der Klägerin ein und verletze ihre angestammten persönlichen Rechte (ON 1 2 und später ON 4 S 3 sowie ON 8 S 4). Nach einer vom Erstgericht durchgeführten Erörterung (ON 5 S 2) stützte sich die Klägerin ausdrücklich auch auf die Rechtsgrundlagen der §§ 16 ABGB, 1 DSG und Art 8 EMRK (ON 8 S 2). Die Beklagte müsse diese mehrfachen wahrheitswidrigen Behauptungen unterlassen (ON 1 S 3). Im gestellten Unterlassungsbegehren hat die Klägerin eine (im Dialekt gehaltene) beispielsweise der Beklagten vorgeworfene Äußerung umschrieben („… sein ja jetzt beinander“) und gleichzeitig die Unterlassung „ähnliche[r] Äußerungen“ verlangt (ON 1 S 4). Die vom Berufungsgericht gewählte Fassung des Klagebegehrens ist daher sowohl vom Wortlaut des Klagsvorbringens als auch vom erkennbaren Rechtsschutzziel der Klägerin gedeckt und stellt weder einen Mehr- noch einen Anderszuspruch dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Erstgericht im Wesentlichen von einer „sinngemäßen“ Äußerung eine „Beziehung [zu] … haben/führen“ bzw ein „Verhältnis“ zu haben ausgeht. Nach den zitierten Beweisergebnissen (oben B. 2.3.) sieht das Erstgericht auch das „zusammen sein“ synonym mit seinen Feststellungen. Auch die Fassung des Klagebegehrens und das dazu von der Klägerin erstattete Vorbringen enthält diese Formulierungen unter anderem bereits sinngemäß, teilweise sogar in intimer attributierter, sexuell konotierter Textierung. Jedenfalls wird mit dem Klagsvorbringen die Behauptung einer nicht rein dienstlich motivierten, sondern dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnenden Beziehung zwischen der Klägerin und dem Vater der Beklagten durch die Beklagte vorgeworfen und erfasst. Dem ohnehin auf ähnliche Äußerung gerichteten Klagebegehren war daher eine mit Bezug auf diese beiden vom Erstgericht angenommenen Beispielfälle verdeutlichte Fassung zu geben. Diese Textierung ist wie oben zu ErwGr B. 2.3. dargestellt auch in den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gedeckt. Eine deutlichere, dem tatsächlichen Begehren des Klägers entsprechende Fassung des beantragten Spruches der Entscheidung durch das Gericht ist auch noch anlässlich eines Rechtsmittels zulässig (7 Ob 172/15t ErwGr 2.2.; RIS Justiz RS0041254; RS0037440 [T8]).
9.: Dem Klagebegehren war daher mit der vom Berufungsgericht verdeutlichten Fassung stattzugeben.
E. Verfahrensrechtliches:
1.: Die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache verpflichtet dieses auch, über die Verfahrenskosten erster Instanz vollständig neu zu befinden (§§ 50, 41, 40 ZPO). Dabei erwies sich die Klägerin nun zur Gänze als erfolgreich.
1.1.: Sie hat daher Anspruch auf Ersatz der von ihr in erster Instanz verzeichneten Kosten auch unter Berücksichtigung der berechtigten Teile der von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin. Zu Unrecht wendete sich die Beklagte (ON 10) gegen die Honorierung des von der Klägerin verzeichneten (ON 9.3) Schriftsatzes vom 26.2.2024 ON 8: Im Schriftsatz der Beklagten ON 7 wurde nur der – vom Erstgericht wie zu ErwGr C. näher begründet zu Recht nicht einvernommene – Zeuge U* W* letztlich zur Frage angeboten, dass der Zeuge Ing. G* Q* im Zusammenhang mit einer nicht verfahrensgegenständlichen Parkgaragenangelegenheit am 7.11.2023 unberechtigte Beschuldigungen gegen einen anderen Mitarbeiter des gemeinsamen Dienstgebers erhoben habe. Der in ON 7 angebotene Zeuge stellte daher, wie zu ErwGr C. dargelegt, einen sog Kontroll- oder Hilfsbeweis dar. Unter anderem gegen dessen Einvernahme mangels eines tauglichen Beweisthemas und wegen Verspätung (ON 8 S 4 Absätze 2 f und 4) sprach sich die Klägerin erfolgreich aus. Der Schriftsatz ON 8 war daher erforderlich, um bereits die Ladung dieses Zeugen zu verhindern. Dieser Einwand konnte in der Tagsatzung vom 17.11.2023 (ON 5.1) noch nicht erhoben werden, weil dieser von der Beklagten namhaft gemachte Zeuge dort noch nicht bekannt war. In der Tagsatzung vom 4.3.2024 wäre der Einwand gegen die Vernehmung des Zeugen – vom Standpunkt des Schriftsatzes ON 8 aus ex ante betrachtet – vermutlich zu spät gekommen, weil ihn das Erstgericht bereits geladen hätte und dieser erschienen wäre. Dass der Zeuge dann später von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beklagten „stellig gemacht“ wurde, konnte zum Zeitpunkt des Einlangens des Schriftsatzes ON 8 nicht prognostiziert werden.
1.2.: Aus diesen Erwägungen erwies sich der durch ein Vorbringen der Beklagten in ON 7 motivierte Schriftsatz ON 8 der Klägerin daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich und – bezogen auf die intendierte Verhinderung der Einvernahme des Kontrollzeugen – auch erfolgreich. Die Eingabe der Klägerin in ON 8 stellt daher anders als die Beklagte in ihren Einwendungen meint, ua eine angemessene Reaktion auf das Vorbringen der Beklagten in ON 7 dar, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich und daher dem Grunde nach zu honorieren ist, obwohl sie nach der vorbereitenden Tagsatzung erfolgte und nicht gesondert aufgetragen war (2 Ob 211/15s ErwGr 8.; LG Innsbruck 1 R 327/06d; OLG Innsbruck zB 25.3.2021, 13 Ra 5/21i ErwGr C; 3 R 52/18y; 15 Ra 50/17s). Er war daher zu honorieren.
2.: Die im Berufungsverfahren siegreiche Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 50, 41, 40 ZPO).
3.: Das Berufungsgericht konnte sich – wie durch mehrere Zitate belegt – in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen, von der es nicht abgewichen ist. Darüber hinaus stellt die Frage, ob der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen ist oder verneinendenfalls wenigstens die Privatsphäre die daraus allenfalls resultierende Interessenabwägung typischerweise eine Frage des konkreten Einzelfalls dar (näher oben ErwGr D. 4.). Eine erhebliche Rechtsfrage in der von in den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 und Abs 5 Z 4 ZPO geforderten Qualität war daher in diesem Berufungsverfahren nicht zu klären. Der weitere Rechtszug an das Höchstgericht erweist sich daher als nicht zulässig, worüber gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Berufungsentscheidung aufzunehmen war.