6R173/24i – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Karin Gusenleitner-Helm in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Teufer-Peyrl Hennerbichler GesbR in Freistadt, gegen den Beklagten B* C* , geb. **, **, ** **, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 73.827,20 s.A . über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. Oktober 2024, Cg*-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.803,22 (darin enthalten EUR 633,87 an USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs der Marke Porsche 911 (Modell 964). Bei diesem Fahrzeug trat am 22. August 2023 ein Brand auf. Dadurch wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt.
Mit seiner Klagebegehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 73.827,20 s.A. und brachte vor, er habe den Beklagten ausdrücklich mit der Reparatur bzw. der Instandsetzung seines Fahrzeugs beauftragt. Das Fahrzeug sei nicht mehr „angesprungen“ und habe einen erheblichen Ölverlust in Form einer Tropfenbildung aufgewiesen. Aus diesem Grund habe das Fahrzeug vom Beklagten bereits vom Wohnort des Klägers mit einem Transporter abgeholt werden müssen. Dem Beklagten habe daher der Ölverlust in Form von Tropfenbildung bekannt sein müssen. Dennoch habe der Beklagte mit dem Fahrzeug eine Probefahrt durchführen lassen, bei der es aufgrund des Ölaustritts zu einem Brand im hinteren Bereich des Fahrzeugs gekommen sei. Dem Beklagten hätte bekannt sein müssen, dass das Fahrzeug in diesem Zustand nicht in Betrieb genommen werden dürfe. Der Kläger habe sich darauf verlassen können, dass der Beklagte Spezialist für Porsche-Fahrzeuge sei und auch solche Reparaturen durchführen könne. Der Beklagte habe für die Reparatur einen Bekannten beigezogen. Er hätte diesem Bekannten das Fahrzeug nicht zur Vornahme einer Probefahrt übergeben dürfen. Der Beklagte sei auch zur ordentlichen Verwahrung des Fahrzeuges verpflichtet gewesen. Im Rahmen dieser Verwahrung hätte er die Vornahme einer Probefahrt verhindern müssen. Der vom Kläger beigezogene Spezialist D* sei als Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB anzusehen. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges betrage zwischen EUR 130.000,00 und EUR 160.000,00. Demgegenüber würden die durch den Schaden verursachten Reparaturkosten EUR 72.987,20 betragen, sodass kein Totalschaden vorliege und die Reparatur wirtschaftlich sei. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz der voraussichtlichen Reparaturkosten. Zuzüglich der Kosten in Höhe von EUR 840,-- für die Einholung eines Gutachtens zur Schadensfeststellung betrage die Schadenersatzforderung des Klägers daher insgesamt EUR 73.827,20.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, er sei vor dem Brand des Fahrzeuges mit dem Kläger freundschaftlich verbunden gewesen. Der Beklagte habe den Kläger wiederholt darauf angesprochen, dass sein Fahrzeug nicht gut laufen würde und er daher auf der Suche nach entsprechender Unterstützung sei. Der Kläger habe mit jemandem aus der „Porsche-Szene“ Kontakt aufnehmen wollen. Einen Reparaturauftrag an den Beklagten habe der Kläger diesbezüglich nicht erteilt. Dem Beklagten sei der szenebekannte Porsche-Profi D* bekannt gewesen. Er habe eine Verbindung zwischen D* und dem Kläger hergestellt. Dieser sei auch bereit gewesen, sich den Porsche des Klägers anzusehen. Für diese Besichtigung sei das Fahrzeug zum Betrieb des Beklagten transportiert worden. Dort sei für 22. August 2023 ein Treffen vereinbart worden. Der Kläger sei jedoch zu diesem Treffen nicht erschienen. Die von D* nachfolgend gesetzten Tätigkeiten am Fahrzeug des Klägers habe der Beklagte nicht mehr weiter verfolgt. D* habe das Fahrzeug gestartet und habe eine Probefahrt begonnen. Dabei habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt mitgewirkt. Der Beklagte betreibe keine Reparaturwerkstätte. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Eine Haftung des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden bestehe nicht. Das bloße Herstellen einer Verbindung des Klägers mit einem Porsche-Spezialisten und die daran anschließende Ermöglichung der Problemfindung beim Fahrzeug am Firmenareal des Beklagten begründe keine Haftung des Beklagten. Darüber hinaus sei der vom Kläger geltend gemachte Schadensbetrag überhöht. Der vom Kläger dargestellte Wiederverkaufswert sei unrealistisch. Zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt als nicht funktionierend und als unverkäuflich zu beurteilen gewesen sei. Die vom Kläger kalkulierten Reparaturkosten würden den Wert des Fahrzeuges bei Weitem übersteigen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz an den Beklagten.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 1 und 3 bis 5 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende – auszugsweise wiedergegebenen – Feststellungen wesentlich:
Der Beklagte betreibt in E* ein Unternehmen, welches als „F* C* … **!“ bezeichnet ist. Dieses Unternehmen betreibt einen Kfz-Handel, eine Kfz-Werkstätte und einen Reifenhandel. Es wurde vom Beklagten in den 80er Jahren gegründet mit dem Ziel, ein „Tuning-Center“ zu errichten. Der Beklagte war im Motorsport tätig. Fahrzeuge, welche er im Motorsport benützte, bereitete er selbst auf. Das Unternehmen nimmt Umbauarbeiten vor und organisiert die Durchführung der Typisierung durch die zuständigen Behörden. Fahrzeugreparaturen werden im Unternehmen des Beklagten nicht durchgeführt. Diese werden zwar angenommen, jedoch an andere Fachwerkstätten, je nach durchzuführender Reparatur, weitergegeben. Ein solcher Reparaturauftrag wird vom Beklagten angenommen, die andere Fachwerkstätte wird vom Beklagten dafür beigezogen. Eine § 57a KFG-Überprüfung ist im Unternehmen des Beklagten nicht möglich. Dafür bedient sich der Beklagte ebenfalls anderer dazu berechtigter Unternehmen. Der Unternehmensstandort des Beklagten ist darüber hinaus auch Treffpunkt für „Autofreaks“ sowie „Motorsportfreaks“.
Der Beklagte kannte D* aus seiner Motorsportzeit. Dieser erlernte bei der Firma H* den Beruf des Kfz-Mechanikers, absolvierte dort die Meisterausbildung und absolvierte darüber hinaus auch eine Spezialausbildung im Zeitraum zwischen 1970 und 1980. Ab 1980 war er für die Fa. H als Kundendienstberater tätig. Im Rahmen seiner Mechanikertätigkeit war er hauptsächlich mit Porsche-Fahrzeugen befasst. Er selbst bezeichnet sich als „Porsche-Spezialisten“. D* war ebenfalls im Motorsport tätig bis etwa 1983/1984. In diesem Zeitraum reparierte und präparierte er die dabei benützten Fahrzeuge. Danach betreute er Fahrzeuge des Motorsportbereichs technisch, darunter auch Fahrzeuge im „G*“. Bis etwa 2020 war er mit Arbeiten („Herumschrauben“) hauptsächlich bei Sportfahrzeugen tätig. Eigene Fahrzeuge reparierte er immer wieder privat. Fahrzeuge der Fa. H* reparierte er dabei jedoch nie.
D* traf mit dem Beklagten an dessen Firmenstandort wiederholt privat zusammen. Der Kläger war ebenfalls mit dem Beklagten freundschaftlich verbunden und besuchte diesen von Zeit zu Zeit privat an dessen Firmenstandort, teilweise auch mit dem Porsche. Als der Kläger längere Zeit beim Beklagten nicht mehr mit dem Porsche vorbeikam, erkundigte sich der Beklagte darüber. Dabei schilderte der Kläger dem Beklagten bei einem derartigen privaten Treffen im Jahr 2023, dass der Porsche nicht mehr richtig laufen würde. Er würde jemanden brauchen, welcher „darauf schaut“. Dem Beklagten fiel diesbezüglich D* ein. Der Beklagte nahm unmittelbar Kontakt mit D* auf. In Anwesenheit des Klägers führte der Beklagte ein Telefonat mit Herrn D*, welches er „laut stellte“ und somit von allen beteiligten Personen mitangehört werden konnte. Es wurde dies als „gemeinsames Telefonat“ geführt. D* erklärte sich nach Mitteilung der Umstände bereit, sich das Fahrzeug anzusehen. Es wurde dabei erörtert, wo diese Besichtigung stattfinden sollte. Der Kläger schlug vor, diese Besichtigung bei ihm zuhause durchzuführen. Dies lehnte D* mit Verweis darauf, dass für die Besichtigung eine Hebebühne erforderlich sei, ab. Der Beklagte erklärte sich daraufhin bereit, das Fahrzeug vom Haus des Klägers in sein Unternehmen zu transportieren, wo das Fahrzeug von D* nachfolgend besichtigt werden sollte. Bei den Gesprächen zwischen dem Beklagten und dem Kläger sowie auch mit D* wurde vom Kläger dargestellt, dass das Problem beim Fahrzeug die Ventilschaftdichtung darstellen würde. D* war davon nicht überzeugt und meinte, dass das Problem tiefer liegen würde und man sich das anschauen müsse. Über ein Problem bezüglich ausfließendes Öl wurde dabei nie gesprochen. Ein derartiges Problem wurde vom Kläger auch nicht erwähnt.
Der Kläger ersuchte D*, sich die Situation am Fahrzeug anzusehen. Eine Reparatur sollte D* jedoch nicht durchführen. D* sollte über Auftrag des Klägers zunächst nur eruieren, welchen Umfang eine derartige Reparatur erreichen würde. Ein Preis für die Tätigkeiten des Zeugen D* wurde nicht vereinbart. Über dieses Thema wurde zwischen dem Kläger und D* auch nicht gesprochen.
An den Beklagten wurde kein Auftrag erteilt. Der Beklagte würde einen Reparaturauftrag betreffend Porsche auch nicht durchführen können und nicht annehmen. Der Beklagte erklärte sich bereit, das Fahrzeug zu seinem Firmenstandort zu transportieren. Dies nahm er mit einem in seiner Firma eingesetzten und umgebauten Fahrzeug mit Seilwinde am 19. August 2023 vor. Bei der Abholung des Fahrzeuges fiel dem Beklagten am Standort des Fahrzeuges ein ca. 30cm großer Ölfleck am Boden (Kartonunterlage) auf. Dies war für den Beklagten jedoch für ein Fahrzeug, welches ca. eineinhalb Jahre ohne Betrieb abgestellt war, nichts Besonderes. Der Beklagte blickte dabei nicht unter das Auto und kontrollierte dabei auch nichts. Nach dem Transport zum Firmenstandort des Beklagten wurde das Fahrzeug nicht auf eine Hebebühne gehoben. Der Beklagte stellte das Fahrzeug innerhalb der Werkstättengarage ab und wartete bis zum Eintreffen des gemeinsamen Bekannten D*, ohne am Fahrzeug Manipulationen vorzunehmen.
Mit D* wurde ein Besichtigungstermin 22. August 2023 vereinbart. An diesem Termin sollte auch der Kläger teilnehmen. Tatsächlich erschien der Kläger nicht. Zunächst gab der Kläger bekannt, verspätet zu kommen; schlussendlich erschien er während der gesamten Besichtigung durch D* nicht. D* probierte zunächst ein Starten des Fahrzeuges, was nicht funktionierte. Er entfernte die oberen Zündkerzen und trocknete sie. Nach dem Wiedereinbauen ließ sich das Fahrzeug nur schlecht starten. D* meinte dann zum Beklagten, dass mit dem Fahrzeug gefahren werden sollte. Er ersuchte den Beklagten, ihm Probefahrtnummern zu geben. Der Beklagte überreichte D* die ihm gehörigen Probefahrtnummern. D* führte nach Montage derselben am Fahrzeug des Klägers eine Probefahrt durch. Zuvor wurde das Fahrzeug nicht auf die Hebebühne aufgehoben. D* besichtigte den Motorbereich nur von oben. Eine Kontrolle des unteren Bereiches des Fahrzeugs nahm D* nicht vor. Unmittelbar nach dem Beginn der Probefahrt begann das Fahrzeug im hinteren Bereich stark zu rauchen. D* stellte den Motor sofort ab und bemerkte nach dem Aussteigen, dass der hintere Teil des Fahrzeuges brannte. Durch zu Hilfe eilende Personen konnte dieser Brand mit Feuerlöschern gelöscht werden.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zunächst aus, dass dem Kläger gegen den Beklagten keine Ansprüche aus einem Vertrag über die Reparatur des Fahrzeuges zustünden, da der Kläger dem Beklagten gar keinen diesbezüglichen Auftrag erteilt habe. In weiterer Folge setzte es sich mit einschlägiger Rechtsprechung zum Verwahrungsvertrag auseinander und kam zum Schluss, dass von einem zwischen den Streitteilen konkludent zu Stande gekommenen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag auszugehen sei. Der Umfang der Obsorgepflicht des Beklagten habe sich hier jedoch darauf beschränkt, dass das abgestellte Fahrzeug während der Zeit der Obsorgeübernahme durch die Abstellung selbst nicht beschädigt werden könne, etwa durch schuldhaftes unvorsichtiges Verhalten von Mitarbeitern des Beklagten oder durch nicht entsprechende Vorkehrungen gegen nachteilige Einwirkungen bei auftretenden Ereignissen höherer Gewalt. Nicht von der Obsorge erfasst sei jedoch die am Fahrzeug aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und D* vorgenommene Überprüfung des Fahrzeuges und die vom Vertragspartner des Klägers vorgenommenen Manipulationen am Fahrzeug, wie hier die Durchführung einer Probefahrt. Diese dem weiteren Vertragspartner des Klägers übertragenen Tätigkeiten lägen außerhalb der Obsorgepflicht des Beklagten als Verwahrer des Fahrzeuges. Es sei daher auch eine Haftung des Beklagen aus dem Verwahrungsvertrages zu verneinen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In seiner Berufungsbeantwortung beantragt der Beklagte, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Die Berufung,über die entgegen des Antrages des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, da eine mündliche Berufungsverhandlung nicht für notwendig erachtet wird (§ 480 Abs 1 ZPO) , ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Mängelrüge
1.1. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit (hier wegen Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens) erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungenanführt, die (hier bei Einholung des Sachverständigengutachtens) zu treffen gewesen wären. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er die Einholung des Sachverständigengutachtens beantragte (vgl RS0043039).
1.1. Der Kläger argumentiert, hätte das Erstgericht einen Sachverständigen beigezogen, dann hätte dieser eindeutig bestätigt , dass der Beklagte hier zum positiven Handeln verpflichtet gewesen wäre und D * das Fahrzeug nicht zur Probefahrt überlassen hätte werden dürfen bzw. der Beklagte zumindest die Pflicht gehabt [hätte], D* die Problematik mit dem festgestellten Ölfleck von immerhin 30 cm Größe mitzuteilen. Abgesehen davon, dass der Kläger in erster Instanz gar nicht vorgebracht hat, dass der Beklagte die Pflicht gehabt hätte, D* die Problematik mit dem Ölfleck mitzuteilen, übersieht er, dass es sich bei der von ihm aufgeworfenen Frage, wozu hier der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, um keine Tat- sondern um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung gerade nicht in die Kompetenz eines Sachverständigen fällt. Mit seinen Ausführungen, mit denen er weder darlegt, zu welchen (anderen) Tatsachenfeststellungen das Erstgericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte gelangen müssen, noch wie sich aus diesen die von ihm gewünschte Rechtsfolge ableitet, vermag der Kläger daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
1.2. Darauf ist der Kläger auch mit seinen Ausführungen im Rahmen der Tatsachenrüge zu verweisen, mit denen er kritisiert, dass es das Erstgericht verabsäumt habe, einen Gerichtssachverständigen beizuziehen, um sich bestätigen zu lassen, dass beim Kläger aufgrund des 30 cm großen Ölflecks alle Alarmglocken dahingehend läuten hätten müssen, dass hier ein gröberes Problem vorliege und das Fahrzeug auf keinen Fall in Betrieb genommen werden dürfe.
1.3. Soweit der Kläger im Rahmen der Tatsachenrüge (erkennbar) als Verfahrensmangel beanstandet, dass das Erstgericht kein Sachverständigengutachten zur Frage der Brandursache eingeholt hat, übersieht er, dass die Beantwortung dieser Frage hier ausgehend von den – wie unter Punkt 2. näher dargelegt werden wird – nicht zu beanstandenden erstgerichtlichen Feststellungen nicht entscheidungswesentlich ist.
1.4. Der Mängelrüge war daher ein Erfolg zu versagen.
1. Zur Tatsachenrüge
1.1.Vorweg ist festzuhalten, dass eine ordnungsgemäße Beweisrüge nur dann vorliegt, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835; 9 ObA 262/99s; 10 ObS 129/02x; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat im Zuge der Feststellungsrüge immer nur zu prüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob die getroffenen Feststellungen objektiv wahr sind ( Zechnerin Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 146). Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung braucht nicht auf jedes einzelne Argument der Berufung eingegangen zu werden (vgl RS0043162).
Aufgrund der Beweisergebnisse kann das Gericht zu einem rechtlich relevanten Beweisthema eine positive Feststellung, eine negative Feststellung oder die Feststellung des Gegenteils treffen. Ausgehend von diesen drei Möglichkeiten hat der Berufungswerber darzutun, welche Ersatzfeststellung er begehrt (vgl. Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4S. 175). Es genügt nicht die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).
Werden Feststellungen des Erstrichters angefochten, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen (vgl RS0043190; zuletzt 5 Ob 195/20t).
2.2. Der Kläger bekämpft die Feststellung „Fahrzeugreparaturen werden im Unternehmen des Beklagten nicht durchgeführt.“ als „unverständlich“ und begehrt anstelle dieser vom Erstgericht festgestellten Hilfstatsache die Feststellung „Fahrzeugreparaturen werden im Unternehmen des Beklagten durchgeführt.“ .
Die Tatsachenrüge ist aber insoweit schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich der Kläger in seiner Rechtsmittelschrift nicht mit der der bekämpften Feststellung zu Grunde liegenden schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 6) – auf welche er gemäß § 500a ZPO zu verweisen ist – auseinandersetzt. Ungeachtet dessen vermögen die Ausführungen des Klägers ohnehin keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken: Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die Beilage ./B (=Auszug aus der Website des Beklagten) eindeutig beweise, dass der Beklagte Reparaturen in seinem Unternehmen durchführe, trifft es zwar zu, dass der Beklagte dort mit „Dein Auto ist für sämtliche Reparaturen und Serviceleistungen bei uns in den besten Händen.“ wirbt. Im auf dieser Seite in der Folge aufgelisteten Auszug aus dem Leistungskatalog des Unternehmens finden sich dann jedoch lediglich Arbeiten, die höchstens hinsichtlich des Behebens von Undichtheiten an Wasser- und Heizschläuchen und der Reparatur von Reifen, bloße Servicemaßnahmen überschreiten. Außerdem übergeht der Kläger, dass im Kopf der Website über allem das Logo „F* C*“ mit dem Slogan „Ihr Partner für Reifen, Felgen und Zubehör“ thront (Beilage ./B); dies deckt sich im Übrigen auch mit der Aussage des Zeugen D*, der zwar das Unternehmen des Beklagten, nicht aber dessen Website kennt, und angegeben hat, dass er das Unternehmen des Beklagen als Reifenhandelsunternehmen bezeichnen würde (Seite 2 in ON 10.2). Auch aus der vom Kläger ins Treffen geführten Aussage des Zeugen D* „Ich habe schon gesehen, dass dort und da etwas gebastelt wird. Ob man dieses Basteln „Reparieren“ nennen kann, das weiß ich nicht.“ kann nicht abgeleitet werden, dass das Unternehmen des Beklagten selbst Reparaturen durchführt. Abgesehen davon übergeht der Kläger, das der genannte Zeuge auch angegeben hat: „Ich glaube nicht, dass man in diesem Unternehmen ein Fahrzeug reparieren lassen kann“ , welche Aussage er selbst nach Vorhalt des Auszuges aus der Website des Beklagten (Beilage ./B) aufrecht erhalten und gemeint hat, dass er nicht glaube, dass der Satz „Dein Auto ist für sämtliche Reparaturen und Serviceleistungen bei uns in den besten Händen.“ richtig sei (Seite 2 in ON 10.2). Soweit der Kläger schließlich auf seine Aussage „Mit dem gegenständlichen Fahrzeug bin ich vielleicht ein bis zwei Mal bei der Firma C* gewesen, um etwas machen zu lassen.“ verweist, kann auch daraus nicht abgeleitet werden, dass im Unternehmen des Beklagten (richtige) Fahrzeugreparaturen durchgeführt werden, zumal er – was der Kläger in seinen Ausführungen allerdings übergeht – selbst angegeben hat, dass es sich dabei um einen Ölwechsel und auch einen Ölfilterwechsel – und damit wiederum um bloße Servicearbeiten – gehandelt hat (Seite 12 in ON 10.2). Das Argument des Klägers, der Beklagte und seine Gattin hätten die Durchführung von Reparaturarbeiten im Unternehmen des Beklagten bestritten, weil sie ansonsten gewerberechtliche Probleme bekommen würden, ist schon mit Blick darauf, dass der Beklagte auf seiner Website und damit öffentlich mit dem Slogan „Dein Auto ist für sämtliche Reparaturen und Serviceleistungen bei uns in den besten Händen.“ wirbt, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen geht die Tatsachenrüge insoweit ohnehin ins Leere, weil hier gar nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Beklagte in seinem Unternehmen Fahrzeugreparaturen durchführt, weil nach den – wie unter Punkt 2.3.1. ff dargelegt werden wird – nicht zu beanstandenden Feststellungen, der Kläger dem Beklagten gar keinen (Reparatur)Auftrag erteilt hat.
2.3.1. Weiters bekämpft der Kläger die Feststellungen „In Anwesenheit des Klägers führte der Beklagte ein Telefonat mit Herrn D*, welches er „laut stellte“ und somit von allen beteiligten Personen mitangehört werden konnte. Es wurde dies als „gemeinsames Telefonat“ geführt. D* erklärte sich nach Mitteilung der Umstände bereit, sich das Fahrzeug anzusehen. Es wurde dabei erörtert, wo diese Besichtigung stattfinden sollte. Der Kläger schlug vor, diese Besichtigung bei ihm zuhause durchzuführen. Dies lehnte F* D* mit Verweis darauf, dass für die Besichtigung eine Hebebühne erforderlich sei, ab. Der Beklagte erklärte sich daraufhin bereit, das Fahrzeug vom Standort (Haus des Klägers) in sein Unternehmen zu transportieren, wo das Fahrzeug von D* nachfolgend besichtigt werden sollte. Bei den Gesprächen zwischen dem Beklagten und dem Kläger sowie auch mit D* wurde vom Kläger dargestellt, dass das Problem beim Fahrzeug die Ventilschaftdichtung darstellen würde. D* war davon nicht überzeugt und meinte, dass das Problem tiefer liegen würde und man sich das anschauen müsse. Über ein Problem bezüglich ausfließendes Öl wurde dabei nie gesprochen. Ein derartiges Problem wurde vom Kläger auch nicht erwähnt. Der Kläger ersuchte D*, sich die Situation am Fahrzeug anzusehen. Eine Reparatur sollte D* jedoch nicht durchführen. D* sollte über Auftrag des Klägers zunächst nur eruieren, welchen Umfang eine derartige Reparatur erreichen würde. Ein Preis für die Tätigkeiten des Zeugen D* wurde nicht vereinbart. Über dieses Thema wurde zwischen dem Kläger und D* auch nicht gesprochen. An den Beklagten wurde kein Auftrag erteilt. Der Beklagte würde einen Reparaturauftrag betreffen Porsche auch nicht durchführen können und auch nicht annehmen."
Er begehrt an deren Stelle die Feststellungen „Der Kläger hat der beklagten Partei einen Auftrag zum Suchen des Mangels beim Porsche erteilt. Der Beklagte hat den Reparaturauftrag bzw. den Auftrag zum Suchen des Mangels übernommen und hat das Klagsfahrzeug auch vom Kläger mit einem Transporter abgeholt. Bei der Abholung des Klagsfahrzeuges hat der Beklagte festgestellt, dass unter dem Fahrzeug sich ein 30 cm großer Ölfleck am Boden befindet. Zudem hat der Beklagte bei der Abholung mitgeteilt, dass er sich das Fahrzeug am Montag oder Dienstag ansehen werde. Der Beklagte teilte mit, dass ein angeblicher Porsche-Spezialist ihm zur Seite steht und ihm hilft. Es wurde allerdings in keinster Weise erwähnt, dass der "angebliche Porsche-Spezialist" der Vertragspartner des Klägers sein soll. Dies war auch nicht ausgemacht. Den Auftrag zum Suchen des Mangels erhielt ausschließlich die beklagte Partei. Der Kläger hat dem Beklagten bei der Abholung auch mitgeteilt, dass beim Fahrzeug Öl herausrinnt. Der Kläger traute sich mit dem Fahrzeug nicht mehr zu fahren aufgrund des starken Ölverlustes. Zudem war zwischen dem Kläger und dem Beklagten vereinbart, dass erst mit der Suche des Mangels begonnen werden kann, wenn der Kläger anwesend ist. Der Beklagte hat am 22.8.2023 das Fahrzeug an den Zeugen D* überlassen und diesen mit der Suche der Mängel allein gelassen. Der Beklagte hat trotz Vereinbarung nicht darauf gewartet bis der Kläger kommt und hat insofern auch gegen seinen Verwahrungsauftrag verstoßen. Die Arbeiten hätten nicht beginnen dürfen bevor der Kläger selbst bei der Werkstätte eintrifft. Der Beklagte hat trotz Kenntnis des starken Ölverlustes und trotz Kenntnis, dass ein 30 cm großer Ölfleck unter dem Fahrzeug war, Herrn D* das Fahrzeug starten lassen. Der Beklagte hat trotz dieser Kenntnis Herrn D* sogar eine Probefahrt durchführen lassen. Der Beklagte hat Herrn D* sogar seine eigenen Probefahrtkennzeichen übergeben. Aufgrund der starken Ölundichtheit des Motors war das Fahrzeug aber vor dem Brand nicht verkehrs- und betriebssicher und hätte so nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Dies hätte der Beklagte als Fachmann erkennen und wissen müssen.“
2.3.2Abgesehen davon, dass die Tatsachenrüge abermals nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, da die bekämpften Feststellungen teilweise nicht mit den begehrten Ersatzfeststellungen korrespondieren, sodass es im Ergebnis zu einem unzulässigen ersatzlosen Entfall von Feststellungen kommt, vermögen die Ausführungen des Klägers, die sich überdies nur rudimentär mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinandersetzen, keine Zweifel an der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken (§ 500a ZPO; US 5 ff):
2.3.3. Der Kläger kritisiert den vom Erstgericht gezogenen Schluss, seine Darstellung sei übertrieben, wirke konstruiert und sei daher insgesamt nicht glaubwürdig. An der Einschätzung des Erstgerichts, die Darstellung des Klägers sei nicht glaubwürdig, bestehen aber insbesondere schon deshalb keine Bedenken, weil der Kläger etwa ausdrücklich vorgebracht hatte, den Beklagten mit der Reparatur und Instandsetzung seines Fahrzeuges beauftragt zu haben (Seite 1 in ON 3; Seite 3 in ON 5), tatsächlich aber dann als Partei vernommen angegeben hat, dass es geheißen habe, dass er (Anm: der Beklagte) sich das anschauen werde und es für ihn normalerweise kein Auftrag sei, wenn es heiße, dass er sich das anschauen werde; erst die Frage des Klagsvertreters, ob es einen Auftrag zum Suchen des Mangels gegeben habe, bejahte er (Seite 14 in ON 10.2). Diesem Verfahrensergebnis Rechnung tragend, stellt der Kläger nun erstmals im Berufungsverfahren die Prozessbehauptung auf, er habe dem Beklagten einen Auftrag zum Suchen des Mangels erteilt. Dies gilt auch für die ebenso erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Prozessbehauptung des Klägers, es sei vereinbart gewesen, dass mit der Suche des Mangels erst begonnen werden könne, wenn er anwesend sei. Vor dem Erstgericht hat der Kläger noch als Partei vernommen angegeben, es sei vereinbart gewesen, dass er dann, bevor zu reparieren begonnen werde, verständigt werde (Seite 13 in ON 10.2). Auch hinterlässt es einen alles andere als glaubwürdigen Eindruck, wenn der Kläger einerseits vorbringt, dass zwischen ihm und dem Beklagten keine freundschaftliche Beziehung bestünde und er den Beklagten nicht näher kenne (Seiten 2 und 6 in ON 5), dann aber als Partei vernommen angibt, dass er sowohl mit dem Beklagten als auch mit seiner Ehegattin freundschaftlich bekannt sei (Seite 12 in ON 10.2). Wie aus den Ausführungen im vom Kläger vorgelegen Privatgutachten, wonach ein starker Ölverlust vorgelegen habe, darauf geschlossen werden soll, dass die Ausführungen des Klägers bei seiner Einvernahme – etwa zum zentralen Thema, ob und wen der Kläger mit was beauftragt habe – glaubwürdig und nachvollziehbar seien, ist von vornherein nicht – und umso weniger vor dem Hintergrund des bereits aufgezeigten widersprüchlichen Verhaltens des Klägers im Verfahren – fassbar. Der Kläger verweist darauf, dass „ja selbst das Gericht feststellen [habe müssen], dass der Beklagte einen 30 cm großen Ölfleck am Boden feststellte“ ; gerade der Umstand, dass der Beklagte die Frage, ob er selber wegen eines auslaufenden Öls nachgeschaut habe, unumwunden dahin beantwortete, dass er bei der Abholung des Fahrzeuges den Karton mit einem Ölfleck mit 30 cm Durchmesser gesehen habe (Seite 17 in ON 10.2), spricht für die Glaubwürdigkeit des Beklagten.
2.3.4. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung auch schlüssig dargelegt, wie es zur Feststellung gelangt ist, dass der Beklagte in Anwesenheit des Klägers ein Telefonat mit D* geführt hat, dabei das Telefon auf „laut“ gestellt hat, sodass es von allen beteiligten Personen mitangehört werden konnte, und dass sich D* nach Mitteilung der Umstände bereit erklärt hat, sich das Fahrzeug anzusehen. Soweit der Kläger nun versucht, dies unter Hinweis auf seine Angaben als Partei in Zweifel zu ziehen, ist er – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.3. zu verweisen, wo bereits ausführlich dargelegt wurde, weshalb die Einschätzung des Erstgerichts, die Darstellung des Klägers insgesamt sei unglaubwürdig, nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Argumentation des Klägers ist es – gerade im Zusammenhang mit einem Freundschaftsdienst – zudem ganz und gar nicht lebensfremd, dass der mit dem Kläger freundschaftlich verbundene Beklagte, der wiederum mit D* befreundet ist (ZV D* Seite 2 in ON 10.2), kurzerhand zum Telefon greift, um im Wege eines gemeinsam geführten Telefonats einen Kontakt zwischen dem Kläger und D* herzustellen. Wenn der Kläger in seiner Beweisrüge die Frage in den Raum stellt, warum der Kläger irgendjemanden beauftragen sollte, den er nicht kenne, von dem er noch nie etwas gehört habe und von dem er nicht einmal irgendwelche Kontaktdaten habe, übergeht er nicht nur seine eigene Aussage, dass er mit dem Beklagten freundschaftlich bekannt ist (Seite 12 in ON 10.2), sondern auch, dass D* wiederum mit dem Beklagten freundschaftlich verbunden ist (ZV D* Seite 2 in ON 10.2). Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch keineswegs weit hergeholt, dass man sich zur Lösung eines Problems an eine von einem Freund dafür vorgeschlagene Person wendet, noch dazu, wenn die empfohlene Person ein Freund des Freundes ist.
2.3.5. Richtig ist zwar, dass der Zeuge I* auf die Frage, warum das Fahrzeug des Klägers abgeholt wurde, angegeben hat, dass sich der Beklagte das Fahrzeug ansehen habe wollen, und weiters, dass der Beklagte gesagt habe, dass er sich das Fahrzeug am Montag oder Dienstag ansehen werde. Der Kläger übergeht bei seinen Ausführungen jedoch, dass der genannte Zeuge auch ausgesagt hat, dass er nicht gewusst habe, wer hier konkret reparieren sollte, dass der Kläger nicht gesagt habe, wer hier reparieren sollte oder ob hier repariert werden sollte und auf die Frage, ob der Kläger dem Beklagten gesagt habe, dass ein Ölverlust vorliege, geantwortet hat, dass er Derartiges nicht mitbekommen habe (Seite 8 in ON 10.2). Übersehen werden darf auch nicht, dass der genannte Zeuge angegeben hat, dass er nur beim Aufladen des Fahrzeuges geholfen habe (Seite 8 in ON 10.2). Bereits aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge eben „nur beim Aufladen des Fahrzeuges geholfen hat“, sonst aber in die Angelegenheit nicht involviert war, bestehen gute Gründe daran zu zweifeln, dass der Zeuge – der mit der Tochter des Klägers liiert ist – über ein Jahr später tatsächlich noch über präsente Wahrnehmungen darüber verfügt, was der Beklagte anlässlich der Abholung des Fahrzeuges gesagt hat. Soweit der Kläger im Rahmen der Tatsachenrüge eine Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit des Urteils rügt, weil sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung mit diesem Teil der Aussage des Zeugen I* nicht beschäftigt habe, übersieht er, dass bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin liegt, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder dass die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Zeugenaussagen nicht Bezug nimmt (RS0040180). Ein Begründungsmangel könnte überhaupt nur dann vorliegen, wenn es das Erstgericht verabsäumt hätte, sich mit wesentlichen Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen. Dies trifft auf den vom Kläger ins Treffen geführten Teil der Aussage des Zeugen I* aber schon deshalb nicht zu, weil der Kläger – worauf bereits hingewiesen wurde – in erster Instanz gar nicht behauptet hat, dass sich der Beklagte sein Fahrzeug „ansehen“ werde; vielmehr hat er seine Ansprüche stets darauf gestützt, dass er den Beklagten ausdrücklich (sic!) mit der Reparatur bzw. Instandsetzung seines Porschesbeauftragt habe (Seite 3 in ON 5). Erstmals im Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger den damit in Widerspruch stehenden Aussagen des Zeugen I* sowie seiner eigenen Person Rechnung, indem er die Ersatzfeststellung begehrt, dass er dem Beklagten den Auftrag zum Suchen des Mangels beim Porsche erteilt habe, womit er allerdings gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO verstößt.
2.3.6. Der Kläger reißt die Aussage des Zeugen D* „Der Beklagte hat mich gefragt, ob ich mir den Porsche des Klägers anschauen könne.“ (Seite 4 in ON 10.2) aus dem Zusammenhang – unmittelbar zuvor gab dieser nämlich an: „Mit dem Kläger bin ich zusammengekommen über den Beklagten.“ – , und stellt die Frage in den Raum, wie das Gericht dann feststellen habe können, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen ein Auftrag zustande kam, und behauptet, das Erstgericht habe auch diesen Widerspruch in keinster Weise aufgeklärt. Mit diesen Ausführungen ist der Kläger in aller Kürze darauf zu verweisen, dass der genannte Zeuge etwa auch angegeben hat, dass er mit dem Kläger einen Besichtigungstermin für den Porsche ausgemacht habe (Seite 2 in ON 10.2) und auf die Frage, von wem er den Auftrag bekommen habe, tätig zu werden, geantwortet hat, dass er den Auftrag eigentlich vom Kläger bekommen habe (Seite 5 in ON 10.2). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge, dem bereits knapp fünf Monate vor seiner Einvernahme vom Beklagten der Streit verkündet worden war, sich damit womöglich selbst in die Bredouille bringend zugestehen sollte, dass er den Auftrag zum Tätigwerden eigentlich vom Kläger bekommen habe, wenn dies nicht tatsächlich so der Fall gewesen ist. Auch vor diesem Hintergrund besteht an der Feststellung des Erstgerichts, dass an den Beklagten kein Auftrag erteilt wurde, kein Zweifel.
2.3.7. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat der Zeuge D* auch weder bestätigt, dass ein starker Ölverbrauch thematisiert worden sei, noch seine Aussage dahin abgeschwächt, dass nicht von einem ausfließenden Öl die Rede gewesen sei. Der Zeuge hat vielmehr auf die Frage, ob der Kläger etwas von einem ausfließenden Öl gesprochen habe, angegeben, dass nur von einem stärkerenÖlverbrauch, nicht aber von einem ausfließenden Öl die Rede gewesen sei (Seite 4 in ON 10.2). Abgesehen davon, dass der Kläger dem Zeugen eine Aussage unterstellt, die er gar nicht getätigt hat, führt er mit seinen daran anschließenden Ausführungen keine Tatsachenrüge aus, sondern moniert er (erkennbar) einen sekundären Feststellungsmangel. Ein solcher kann jedoch schon deshalb nicht vorliegen, weil das Erstgericht zur Ölthematik – wenn auch den Vorstellungen des Klägers zuwiderlaufend – ohnehin festgestellt hat, dass über ein Problem bezüglich ausfließendes Öl nie gesprochen worden ist (US 4; RS0053317 [T1] und [T3]).
2.3.8. Wieso es – wie der Kläger im Berufungsverfahren argumentiert – komplett lebensfremd sein soll, dass der Beklagte das Fahrzeug des Klägers nur aus Freundschaft zu seinem Firmenstandort transportiert, um dort eine Besichtigung des Fahrzeuges durch D* zu ermöglichen, ist nicht nachvollziehbar.
2.3.9. Zusammengefasst vermochte der Kläger mit seinen Ausführungen keinerlei Zweifel an der den bekämpften Feststellungen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Die Tatsachenrüge musste daher erfolglos bleiben.
3. Zur Rechtsrüge
3.1.Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hat vom festgestellten Sachverhalt auszugehen (vgl RS0043312 ua). Die Rechtsrüge ist hingegen nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603).
3.2. Soweit der Kläger seinen Ausführungen die vom Erstgericht gar nicht festgestellte „Tatsache“ unterstellt, der Kläger habe dem Beklagen bei Abholung des Fahrzeuges mitgeteilt, dass das Fahrzeug Öl verliere, es auch zu Tropfenbildung gekommen sei und das Fahrzeug daher nicht verkehrs- und betriebssicher sei, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3.3.Es trifft zwar zu, dass die Obsorge im Sinne des § 957 ABGB nicht nur die passive Verwahrung, sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen umfasst, sofern diese nach der Natur der anvertrauten Sachezu ihrer Erhaltung bzw. Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind (vgl RS0019366). Daraus ist für den Prozessstandpunkt des Kläger hier aber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil er übersieht, dass sich das Fahrzeug, als dieses durch den Brand beschädigt wurde, gar nicht in der Obhut des Beklagten, sondern vereinbarungsgemäß in jener von D* befand. Und zwar ab jenem Moment, ab dem D* entsprechend der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung damit begann, sich die Situation am Fahrzeug anzusehen um zu eruieren, welchen Umfang eine Reparatur erreichen würde.
3.4.Soweit der Kläger damit argumentiert, der Beklagte hafte als Fachfirma gemäß § 1299 ABGB, weil er eine KFZ-Werkstätte betreibe, übergeht er ebenfalls, dass sich hier nach den getroffenen Vereinbarungen nicht der Beklagte, sondern ausschließlich D* die Situation des Fahrzeuges ansehen sollte. Der Beklagte, an den nach den Feststellungen kein Auftrag erteilt wurde, und der sich lediglich dazu bereit erklärt hatte, das Fahrzeug vom Haus des Klägers zu seinem Firmenstandort zu transportieren, um dort eine Besichtigung durch D* zu ermöglichen – also gerade nicht als Werkstättenunternehmer bzw. Kraftfahrzeugtechniker tätig wurde und auch nicht als solcher tätig zu werden hatte – , hatte D* daher auch nicht darüber aufzuklären, dass ihm bei der Abholung des Fahrzeuges ein ca. 30 cm großer Ölfleck am Boden aufgefallen war. Als bloßer Transporteur und Verwahrer des Fahrzeuges hatte der Beklagte diesen Umstand auch nicht dahin zu hinterfragen, was dieser allenfalls für die Inspektionsarbeiten des D* bedeuten könnte. Vielmehr wäre es am Kläger selbst gelegen, D* über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die einer erfolgreichen Fehlersuche am Fahrzeug allenfalls dienlich sein hätten können. Entgegen der vom Kläger (erkennbar) vertretenen Rechtsansicht, hatte der Kläger auch nicht die Pflicht, die Tätigkeit des D* zu überwachen oder zu hinterfragen. Er hatte D* daher auch nicht anzuweisen, dass er das Fahrzeug erst starten dürfe, nachdem er das Fahrzeug auf der Hebebühne von unten her auf einen Ölverlust inspiziert hat.
3.5. In erster Instanz hat der Kläger lediglich vorgebracht, dass der Beklagte als Fachmann aufgrund der Tatsache, dass ihm der Kläger bei der Abholung mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug Öl verliere, es auch zu Tropfenbildungen gekommen sei und das Fahrzeug daher nicht verkehrs- und betriebssicher sei, D* mit dem Fahrzeug keine Probefahrt machen lassen hätte dürfen (Seite 4 in ON 5). Die Ausführungen des Klägers, mit denen er erstmals im Rechtsmittelverfahren behauptet, dass nach den Feststellungen auch der Kläger am Besichtigungstermin teilnehmen hätte sollen, weshalb der Beklagte das Fahrzeug nicht ohne Einverständnis des Klägers an D* herausgeben und für eine Probefahrt überlassen hätte dürfen, verstoßen daher nicht nur gegen das Neuerungsverbot, sondern gehen auch am festgestellten Sachverhalt vorbei, in dem keine Rede davon ist, dass das Fahrzeug nur in Anwesenheit des Klägers inspiziert hätte werden dürfen.
3.6. Den Feststellungen zu Folge hat der Kläger D* darum ersucht, sich die Situation am Fahrzeug anzusehen; der Beklage, an den kein Auftrag erteilt wurde, hat sich lediglich bereiterklärt, das Fahrzeug zu seinem Firmenstandort zu transportieren, wo das Fahrzeug von D* besichtigt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger erstmals in der Berufung vertretene Rechtsansicht, der Beklagte hätte sich vor der Herausgabe des Fahrzeuges an D* vergewissern müssen, ob dieser ein ausgewiesener Fachmann sei und darüber Bescheid wisse, wie hier vorzugehen sei, nicht nachvollziehbar. Der Beklagte als bloßer Verwahrer war weder verpflichtet, noch dazu berechtigt, die vom Kläger getroffene Entscheidung, D* mit der Besichtigung zu betrauen, zu überprüfen.
3.7.Erstmals im Rechtsmittelverfahren stützt sich der Kläger auch darauf, dass der Verwahrer beweisen muss, dass er an der Erfüllung seiner Obsorgepflicht ohne sein Verschulden verhindert war (vgl [richtig:] RS0018994). Der Kläger meint ausgehend davon einerseits, das Urteil sei „in diesem Sinne unschlüssig“ , weil es hierzu keine Feststellungen getroffen habe, andererseits, dem Beklagen sei nach den getroffenen Feststellungen der Beweis nicht gelungen, dass der aufgetretene Brand eine nicht von ihm zu vertretende Ursache gehabt habe.
Das Gegenteil ist der Fall: Nach den Feststellungen begann das Fahrzeug während der von D* durchgeführten Probefahrt zu brennen. Wie bereits oben unter Punkt 3.3. dargelegt wurde, befand sich das Fahrzeug während der Probefahrt nicht in der Obhut des Beklagten, sondern aufgrund der zwischen dem Kläger und D* getroffenen Vereinbarung in jener des D*, der gerade dabei war, sich das Fahrzeug – wie mit dem Kläger vereinbart – anzuschauen.
3.8. Da sich die Rechtsausführungen des Klägers in seiner Rechtsmittelschrift insgesamt als nicht stichhältig erweisen, war auch der Rechtsrüge ein Erfolg zu versagen.
4. Die Berufung war daher insgesamt nicht berechtigt.
5.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
6.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.