3R18/25h – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Anton Triendl, Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B*-Gesellschaft m.b.H. , vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Rainer Kappacher, Dr. Michael Kössler, Rechtsanwälte in D*00 Landeck, wegen (restlich) EUR 41.060,86 sA und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,00) über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 25.030,43 sA) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 21.030,43 sA) gegen das (End-)Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.12.2024, **-77, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der klagenden Partei wird keine Folge gegeben, der Berufung der beklagten Partei wird Folge gegeben. Das angefochtene Endurteil wird dahin abgeändert , dass es lautet:
„1. Das (restliche) Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter EUR 41.060,86 samt 4 % Zinsen aus EUR 31.060,86 seit 29.8.2020 und aus EUR 10.000,00 seit 25.9.2023 zu zahlen, sowie es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle zukünftigen Schäden aus dem Skiunfall vom 29.12.2019 im Skigebiet von C* haftet, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 34.361,40 (darin EUR 5.328,35 USt und EUR 2.391,30 USt-freie Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens über die Berufung der klagenden Partei zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 2.351,52 (darin enthalten EUR 391,92 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens über die Berufung der beklagten Partei zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
[1]
Text
Am 29.12.2019 befuhr der Kläger im Skigebiet C * als Skifahrer die Piste Nr D*. Dabei kam er zu Sturz und verletzte sich. Die Beklagte ist Betreiberin des Skigebiets.
[2] Auf der Rastabfahrt Nr D* schließt nach Einmündung der schwarzen E* Nr F* ein etwa 80 m breiter Pistenabschnitt an. Zwischen dieser Einmündung und der Unfallstelle liegen etwa 100 m bei mäßiger Neigung von etwa 11 Grad. Der Pistenabschnitt ist als blaue Piste mit dem geringsten Schwierigkeitsgrad ausgewiesen und sehr breit, relativ gleichmäßig geneigt und übersichtlich.
[3] In diesem Pistenabschnitt befand sich ein Beschneiungshügel, der nicht nur eine bestehende Geländekante verstärkte, sondern eine deutliche Geländeveränderung darstellte. Es handelte sich um eine etwa 2-3 m lange Auffahrrampe mit einem Höhenunterschied von etwa 0,9 m, wobei der Beschneiungshügel talseitig deutlich abfiel, sodass sich eine schanzenähnliche Geländeform ergab.
[4]Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren bindend fest (§ 498 ZPO).
[5] Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 61.666,59 sA und die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Skiunfall hafte. Er sei die Piste in langen Schwüngen und schnellerem Tempo hinunter gefahren. Am Ausgang einer Linkskurve sei er aufgrund der Geländekante ausgehebelt worden und dadurch auf eine unmittelbar neben der Piste aufgestellte, nicht gepolsterte Beschneiungslanze geprallt.
[6] Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pistensicherungspflichten verletzt, indem sie die Beschneiungslanze nicht ausreichend abgesichert habe. Die vorhandene Aufprallmatte sei nicht fach- und sachgerecht angebracht gewesen. Im Bereich der Geländekante habe die Beklagte mit einem Sturz von Skifahrern rechnen müssen und wäre verpflichtet gewesen, die Beschneiungslanze abzusichern.
[7] Die Geländekuppe sei als eine Art „Kicker“ durch eine farbige Plastikstange abgesichert gewesen. Der schanzenähnlich ausgeprägte Beschneiungshügel auf dem leichten Pistenabschnitt stelle für einen Pistenbenützer jedoch eine unerwartete und durch die Länge kaum ausweichbare Geländeform und damit eine atypische Gefahrenquelle dar. Die Markierung mit nur einer Signalstange sei zur Kenntlichmachung der langgestreckten Geländeform nicht ausreichend.
[8] Den Kläger treffe kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Er habe keine überhöhte Geschwindigkeit und keine unkontrollierte Fahrweise eingehalten. Aufgrund des Pistenzustands habe er nicht mit einer solch unerwarteten Geländeform rechnen müssen. Er hätte auch bei einer geringeren Geschwindigkeit beim Aufprall an der Beschneiungslanze Verletzungen erlitten.
[9] Die Beklagte wendet ein, sie treffe kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Die Beschneiungslanze sei sach- und fachgerecht abgesichert gewesen. Der Kläger habe eine überhöhte Geschwindigkeit und unkontrollierte Fahrweise eingehalten und sei nicht auf Sicht gefahren. Damit habe er gegen die FIS-Regeln Nr 1, 2 und 3 verstoßen.
[10] Bei der Geländekante habe es sich nur um eine etwas ausgeprägtere und mit einer Plastikstange kenntlich gemachte Geländekuppe gehandelt. Ein solcher Beschneiungshügel stelle keine atypische Gefahr dar. Der Kläger habe diesen bei aufmerksamer Fahrweise von Weitem sehen und darauf reagieren können.
[11] Die Beklagte habe die Geländekante ausreichend markiert und abgesichert. Selbst wenn die Markierung mit einer Signalstange unzureichend gewesen wäre, hätte sie dadurch nicht ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da der Beschneiungshügel für jedermann leicht erkennbar gewesen und vom Kläger auch erkannt worden sei.
[12] Der Kläger sei nicht direkt auf die Beschneiungslanze geprallt, sondern auf die Piste, wodurch er sich die Verletzungen zugezogen habe. Eine unzureichende Absicherung der Beschneiungslanze sei daher nicht kausal für die Verletzungen. Der Kläger sei zudem nur gegen den gepolsterten Teil gerutscht. Selbst wenn man eine Kollision mit dem ungepolsterten Teil annehme, hätte bei der konkreten Aufprallgeschwindigkeit eine Schutzmatte die Verletzungen nicht verhindert.
[13] Das Klagebegehren werde auch der Höhe nach bestritten. Der Kläger habe darüber hinaus kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
[14] Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger EUR 18.530,43 sA zu zahlen. Weiters stellte es die Haftung der Beklagten zu 50 % für alle zukünftigen und derzeit noch nicht bekannten Schäden des Klägers fest. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 43.136,16 sA und auf Feststellung der Haftung zu weiteren 50 % wies es ab.
[15] Mit Teilurteil und Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29.4.2024, 3 R 32/24s, wurde der dagegen erhobenen Berufung des Klägers teilweise, jener der Beklagten zur Gänze Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wurde dahin abgeändert, dass unter Einschluss des in Teilrechtskraft erwachsenen Teils als Teilurteil das Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 20.605,73 sA abgewiesen wurde. Im Übrigen wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
[16] Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht die Beklagte mit dem nunmehr bekämpften (End-)Urteil , dem Kläger EUR 18.530,43 sA zu zahlen. Weiters stellte es fest, dass die Beklagte zu 50 % für alle zukünftigen und derzeit noch nicht bekannten Schäden aus dem Skiunfall hafte. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 22.530,43 sA und auf Feststellung der Haftung zu weiteren 50 % wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs wiedergegebenen und den nachfolgend auszugsweise dargestellten Sachverhalt zugrunde, wobei die im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen hervorgehoben sind:
[17] „Die schanzenähnliche Ausprägung erstreckte sich zumindest 20 m quer über die Piste. Der Beschneiungshügel verstärkte nicht nur eine bestehende Geländekante, sondern stellte eine deutliche Geländeveränderung dar.
[18] Der Beschneiungshügel wurde mittels einem in Tagesleuchtfarbe lackierten Pistenmarkierungsstock markiert. Eine Einzelstange ist geeignet, um ein kleinräumiges Hindernis, wie etwa einen gefährlichen Stein, eine apere Stelle oder eine kleinräumige Eisplatte, zu signalisieren.
[19] […]
[20] Der Kläger nahm den Beschneiungshügel samt Markierungsstange in einer Entfernung von 20 m wahr, wobei er den Bereich vom Blickpunkt Stange 5 bis 7 m links und rechts um die Stange erkennen konnte. (A) Der Kläger hätte ab seinem Erkennen des Beschneiungshügels und der davon ausgehenden Gefahr noch durch Ausweichen oder Abbremsen oder Geschwindigkeitverringern rechtzeitig reagieren können und einen Sturz verhindern können.
[21] Die objektive Erkennbarkeit des Beschneiungshügels und der schanzenähnlichen Ausprägung durch einen durchschnittlichen Schifahrer auf der Piste war jedenfalls aus einer Distanz von 20 m gegeben. Ein durchschnittlicher Schifahrer hätte in Annäherung an den Beschneiungshügel durch Ausweichen oder Abbremsen oder Geschwindigkeitverringern rechtzeitig reagieren können und einen Sturz verhindern können.
[22] Wäre der Beschneiungshügel durch mehrere Signalstangen über seine gesamte Länge hin gekennzeichnet gewesen, dann wäre der Beschneiungshügel als langgezogenes Hindernis leichter erkennbar gewesen. (1) Der Kläger hätte in diesem Fall das gesamte Ausmaß des Schneehügels erkannt und hätte durch Ausweichen oder durch Temporeduzierung auf das Hindernis reagiert und den Sturz dadurch verhindern können.
[23] Der Kläger setzte einen Rechtsschwung ohne Schwungrhythmusänderung an und fuhr entweder aufgrund einer Fehleinschätzung des Ausmaßes des Kickers oder Überschätzung seines Fahrkönnens oder aufgrund einer zu hohen Fahrgeschwindigkeit in der Ausziehphase des Rechtsschwunges auf den Beschneiungshügel zu, ohne den Versuch auszuweichen oder anzuhalten.
[24] Beim Auffahren auf den Beschneiungshügel verspürte er eine Kompression, hob ab und prallte in aufrechter Position an die zuvor beschriebene Beschneiungslanze.“
[25] In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der schanzenähnlich ausgeprägte Beschneiungshügel stelle ein atypisches Hindernis dar, welches die Beklagte nicht ausreichend kenntlich gemacht habe. Die Beklagte sei ihren Verkehrssicherungspflichten daher nicht nachgekommen. Dem Kläger hingegen sei ein Verstoß gegen die FIS-Regeln Nr 2 und 8 vorzuwerfen. Im Ergebnis sei eine Verschuldensteilung von 1:1 anzunehmen. Die Klagsansprüche stünden der Höhe nach nur teilweise zu.
[26] Gegen die sie jeweils belastenden Teile dieses Urteils wenden sich der Kläger und die Beklagte mit ihren fristgerechten Berufungen.
[27] Gegen den klagsabweisenden Teil der Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[28] Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung. Aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird beantragt, das bekämpfte Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren gänzlich abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[29] In ihren jeweils fristgerechten Berufungsbeantwortungen beantragen der Kläger und die Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[30]Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über die Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO).
[31]
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Klägers ist aus nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt, jene der Beklagten hingegen berechtigt. Aus systematischen Gründen wird nachfolgend zunächst die Berufung der Beklagten behandelt.
[32] I. Berufung der Beklagten
[33] A. Beweisrüge
[34] 1. Die Berufung bekämpft die im dargestellten Sachverhalt mit (1) hervorgehobene Feststellung und begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Der Kläger hätte jedoch auch in diesem Fall seine Fahrt unverändert fortgesetzt.“
[35] Die Ausführungen des Sachverständigen und die erstgerichtliche Beweiswürdigung, wonach der Kläger bei zusätzlicher Markierung des Beschneiungshügels tatsächlich seine Geschwindigkeit reduziert hätte oder an der Erhebung vorbeigefahren wäre, beruhten auf reinen Mutmaßungen. Aufgrund seines sonstigen Verhaltens, selbst nach Erkennen des Hindernisses seinen Rechtsschwung ohne Schwungrhythmusänderung anzusetzen und auf den Beschneiungshügel zuzufahren, sei davon auszugehen, dass der Kläger auch bei Anbringung weiterer Signalstangen seine Fahrt unverändert fortgesetzt hätte.
[36]2. Wenn die Beweisrüge bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RIS-Justiz RS0043190), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RIS-Justiz RS0042386), muss die Beweisrüge nicht erledigt werden. Ein solcher Fall liegt hier vor.
[37] Die bekämpfte Feststellung behandelt den hypothetischen Sachverhalt, dass die Beklagte weitere Signalstangen über die gesamte Länge des Beschneiungshügels hin angebracht hätte, in welchem Fall dieser als langgezogenes Hindernis leichter erkennbar gewesen wäre. Wie bei Behandlung der Rechtsrüge näher ausgeführt, kommt es darauf jedoch nicht an. Nach den Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls war der Beschneiungshügel von der Beklagten bereits ausreichend abgesichert und für den durchschnittlichen Pistenbenützer erkennbar. Damit ist ohne weitere Bedeutung, ob er durch weitere Maßnahmen leichter erkennbar gewesen wäre und wie der Kläger in einem solchen Fall reagiert hätte. Schon aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren Behandlung der Beweisrüge.
[38] 3. Darüber hinaus werden die erstgerichtliche Beweiswürdigung und die dabei berücksichtigten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen von der Beklagten zwar unter Heranziehung weiterer Feststellungen als „reine Mutmaßungen“ bezeichnet. Konkrete Beweisergebnisse für die begehrte Alternativfeststellung benennt die Berufung jedoch nicht.
[39]Die Beklagte führt weder näher aus, weshalb sich aus den dargelegten unbekämpften Feststellungen die Ersatzfeststellung ergeben soll, noch auf Basis welcher sonstigen Überlegungen und Beweisergebnisse sich diese ergibt. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung pauschal als unrichtig – oder hier als Mutmaßung – zu bezeichnen oder einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegen zu stellen, reicht für die erfolgreiche Geltendmachung einer Beweisrüge jedoch nicht (RIS-Justiz RS0041830).
[40] Insgesamt ist die Beweisrüge daher nicht judikaturkonform ausgeführt und damit unbeachtlich.
[41] B. Rechtsrüge
[42] 1. Die Beklagte vertritt in ihrer Berufung – wie im erstgerichtlichen Verfahren – die Rechtsansicht, der Beschneiungshügel stelle kein atypisches Hindernis dar. Die Anbringung nur einer Signalstange sei ausreichend gewesen. Sie habe ihre Pistensicherungspflicht daher nicht verletzt.
[43] Selbst wenn der Beschneiungshügel ein atypisches Hindernis darstellen würde, treffe die Beklagte mangels Kausalität der Tatsache, dass nur eine Signalstange angebracht gewesen sei, keine Haftung. Der Kläger habe den Beschneiungshügel und die daraus ausgehende Gefahr dennoch erkannt. Jedenfalls treffe den Kläger das überwiegende Verschulden.
[44] 2.1. Zunächst ist auf die Ausführungen zu Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters in der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 29.4.2024, 3 R 32/24s, zu verweisen.
[45]2.2. Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist (RIS-Justiz RS0023417; RS0023255).
[46]Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Skipiste richtet sich nicht allein nach der fehlenden Erkennbarkeit oder Vermeidbarkeit des Hindernisses, sondern auch nach der Art und dem Ausmaß der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr bilden (RIS-Justiz RS0023469 [T6, T9]).
[47]2.3. Bei der Beurteilung der danach vom Pistenhalter zu treffenden Sicherungsmaßnahmen ist auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0023271 [T3]) und auch die dem Pistenbenützer obliegende Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0023429 [T13]; vgl RS0023485). Jeder Skifahrer muss kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten (RIS-Justiz RS0023429). Ein Skifahrer muss auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten, dass er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (RIS-Justiz RS0023544).
[48]Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist demnach das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend (5 Ob 214/23s; RIS-Justiz RS0023469 [T8]; RS0023237 [T1]).
[49] 3.1. In Anwendung dieser von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sind Schnee- und Beschneiungshügel auf der Piste im Allgemeinen keine atypische Gefahr. Nur dann, wenn durch Schneehügel ein für den Charakter und den Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Piste ungewöhnliches Erscheinungsbild entsteht, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Wenn beispielsweise auf einer blauen Piste ein für schwächere Skifahrer schwer zu bewältigendes Terrain entsteht – etwa durch übermäßig steile Abhänge eines Hügels (vor allem an der der üblichen Fahrtrichtung abgewandten Seite) –, wird von einer solchen Geländeformation eine atypische Gefahr ausgehen ( Stabentheiner, Pistensicherung und verwandte Fragenkreise – 35 Jahre Seilbahnsymposium, ZVR 2016/104, 217 [236 f]; vgl 6 Ob 96/09z).
[50] 3.2. Der Beschneiungshügel, durch welchen der Kläger zu Sturz kam, befand sich im Bereich des Pistenabschnitts mit dem geringsten Schwierigkeitsgrad und nur mäßiger, vergleichsweise geringer Neigung von etwa 11 Grad. Der Pistenabschnitt war etwa 80 m breit und übersichtlich. Der Beschneiungshügel nahm mit einer Breite von zumindest 20 m damit lediglich einen Teil der Pistenbreite ein. Mit einer etwa 2-3 m langen Auffahrrampe, einem Höhenunterschied von etwa 0,9 m und einem deutlichen Abfallen an der Talseite stellte der Beschneiungshügel zwar eine deutliche Geländeveränderung dar. Nach der allgemeinen Erfahrung kommen derartige Schneehügel oder Geländekuppen auf präparierten Pisten aber keineswegs selten vor.
[51] Insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Abfahrt vor dem Beschneiungshügel übersichtlich war und eine nur geringe Neigung aufwies, sodass die Geländeveränderung auch rechtzeitig sichtbar war, stellt eine solche Schneeanhäufung für einen Durchschnittsfahrer einer blauen Piste, der auf Sicht und mit an die vorherrschenden Verhältnisse angepasster Geschwindigkeit fährt und mit einer Signalstange auf die Situation hingewiesen wird, kein unüberwindbares Hindernis dar. Der Beschneiungshügel (in seiner gesamten Breite, mit der schanzenähnlichen Ausprägung und mit der von ihm ausgehenden Gefahr) war nämlich für einen durchschnittlichen Skifahrer aufgrund der Ausprägung des Geländes deutlich erkennbar, wobei jedenfalls aus (zumindest) 20 m noch rechtzeitig darauf reagiert werden konnte.
[52] Für einen vernünftigen Durchschnittsfahrer, der auf die Sicht- und Pistenverhältnisse mit einer angepassten Geschwindigkeit reagiert, stellte die Unfallstelle mit der angebrachten Signalstange somit keine atypische Gefahr dar.
[53] 3.3. Schließlich steht fest, dass der Kläger die Signalstange und den Beschneiungshügel mit der davon ausgehenden Gefahr rechtzeitig wahrgenommen hat und darauf noch sturzvermeidend reagieren hätte können. Bei aufmerksamer Fahrweise hätte er die Geländeveränderung damit ohne Probleme erkennen und durch alternativ mögliche Handlungen – Ausweichen, Abbremsen oder Geschwindigkeitsreduktion – reagieren können.
[54] Darüber hinaus nahm der Kläger in Annäherung an den Beschneiungshügel einen Bereich von 5 bis 7 m rechts und links der Signalstange war. Er nahm die Geländeveränderung daher in einer Breite von 10 bis 14 m wahr, womit für ihn gerade auch erkennbar war und von ihm tatsächlich erkannt wurde, dass es sich nicht bloß um eine punktuelle und kleinräumige Geländeveränderung handelt, sondern die vorhandene Geländekante sich über eine gewisse Breite erstreckt. Insoweit wirkte sich die Anbringung lediglich einer Signalstange daher auf die Erkennbarkeit als langgezogene Geländeveränderung nicht aus. Zudem fuhr der Kläger unstrittig (vgl auch Lichtbildbeilagen ON 32.1 S 7 und 8) in relativer Nähe zur vorhandenen Signalstange auf den Beschneiungshügel, womit gerade diese vorhandene Markierung in der Fahrlinie des Klägers relevant war.
[55] Nach dem festgestellten Sachverhalt kam es wegen Fehleinschätzung des Ausmaßes des Kickers, Überschätzung seines Fahrkönnens oder Zufahren auf den Beschneiungshügel mit zu hoher Geschwindigkeit zum Sturz des Klägers. Damit ist der Sturz gerade nicht darauf zurückzuführen, dass der Kläger das gesamte Ausmaß und die Breite des Schneehügels nicht erkannt hätte oder dieses nicht erkennbar gewesen wäre. Insoweit hätte die Anbringung weiterer Signalstangen zwar eine leichtere Erkennbarkeit als langgezogenes Hindernis bewirkt, einer solch zusätzlichen Hervorhebung bedurfte es jedoch nicht.
[56] 3.4. Die Markierung und Absicherung des Beschneiungshügels mit nur einer Signalstange war daher im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall – insbesondere in Anbetracht der Pistenverhältnisse, der Erkennbarkeit der Geländeveränderung und der Möglichkeit zur Reaktion durch einen durchschnittlichen Pistenbenützer – ausreichend, womit die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten entsprochen hat. Bei der gegenständlichen Geländeveränderung würde die notwendige Anbringung von Signalstangen im Abstand weniger Meter zueinander, auch damit Skifahrer mit einer Temporeduktion reagieren, vielmehr eine Überspannung der an einen Pistenbetreiber gestellten Sorgfaltsanforderungen darstellen.
[57] Im Ergebnis ist der Sturz des Klägers auf ein aus eigenem und freiem Willen eingegangenes Risiko durch Einhaltung seiner konkreten Geschwindigkeit und Fahrlinie zurückzuführen. Dazu steht wie dargestellt unbekämpft fest, dass der Kläger aufgrund einer Fehleinschätzung des Beschneiungshügels, einer Überschätzung seines Fahrkönnens oder einer zu hohen Fahrgeschwindigkeit (nicht jedoch wegen einer mangelnden Erkennbarkeit des Beschneiungshügels oder Reaktionsmöglichkeit) zu Sturz kam und dieser Sturz bei entsprechender Reaktion vermeidbar gewesen wäre.
[58] 4. Insgesamt ist die Berufung der Beklagten damit berechtigt. Der gegenständliche Beschneiungshügel in seiner konkreten Ausprägung wurde von der Beklagten ausreichend ersichtlich gemacht und abgesichert. Eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht ist ihr insoweit nicht vorzuwerfen.
[59] Wie in der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 29.4.2024, 3 R 32/24s, dargestellt, spielte die Absicherungsmatte der Beschneiungslanze bei der Geschwindigkeit des Klägers keine entscheidende Rolle und wären die Verletzungen trotz Absicherungsmatte entstanden. Insoweit ist eine Verletzung der Pistensicherungspflicht in diesem Zusammenhang nicht beachtlich.
[60] 5. Der Berufung ist daher Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.
[61] II. Berufung des Klägers
[62] A. Beweisrüge
[63] 1. Der Kläger bekämpft die im dargestellten Sachverhalt mit (A) hervorgehobene Feststellung und begehrt an deren Stelle die nachfolgende Ersatzfeststellung:
[64] „Dem Kläger war es nicht mehr möglich, ab seinem Erkennen des Beschneiungshügels und der davon ausgehenden Gefahr, seinen Sturz zu vermeiden. Dem Kläger war ab der Erkennbarkeit weder ein Ausweichen, noch Abbremsen noch Geschwindigkeitsverringern möglich.“
[D*] Im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung habe der skitechnische Sachverständige ausgeführt, dass ein durchschnittlicher Skifahrer auf der blauen Piste noch ausreichend reagieren hätte können. Der Kläger sei jedoch aufgrund des höheren Fahrkönnens schneller gefahren als die anzunehmende Geschwindigkeit eines durchschnittlichen Skifahrers, womit ihm eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr möglich gewesen sei. Auch der Sachverständige habe bereits im schriftlichen Gutachten bezogen auf den Kläger ausgeführt, der Beschneiungshügel stelle eine kaum ausweichbare Geländeform dar.
[66]2. Die erfolgreiche Geltendmachung einer Beweisrüge erfordert, dass bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Dabei muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können (RIS-Justiz RI0100145).
[F*] Dieses Erfordernis ist für den zweiten Satz der Ersatzfeststellung nicht erfüllt. Während die bekämpfte Feststellung die Reaktionsmöglichkeiten des Klägers ab seinem (tatsächlichen) Erkennen des Beschneiungshügels behandelt, erstreckt sich dieser Satz auf die Möglichkeiten ab der davon zu unterscheidenden (objektiven) Erkennbarkeit. Diese objektive Erkennbarkeit muss mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Erkennens durch den Kläger auch nicht übereinstimmen, steht doch unbekämpft fest, dass der Beschneiungshügel „jedenfalls“ aus einer Distanz von 20 m erkennbar war.
[68] Insoweit ist die Beweisrüge daher nicht judikaturkonform ausgeführt.
[69] 3.1. Der Beweisrüge ist auch inhaltlich nicht zu folgen. Die teils rechtlichen Ausführungen des skitechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21.5.2023 (ON 32.1 S 10), wonach der schanzenähnlich ausgeprägte Beschneiungshügel auf der konkreten Piste eine unerwartete und durch die Länge kaum ausweichbare Geländeform und damit ein atypisches Hindernis darstelle, ist nicht damit in Gleichklang zu setzen, dass dem Kläger ein Ausweichen oder eine sonstige Reaktion in der konkreten Situation nicht möglich gewesen wäre. Diese Aussage lässt sich dem schriftlichen Gutachten daher nicht entnehmen. Der Sachverständige geht darin vielmehr von einer Verletzung der FIS-Regel Nr 8 aufgrund einer unterbliebenen Reaktion aus, womit implizit gerade schon eine ausreichende Reaktionsmöglichkeit anzunehmen wäre.
[70] Der Berufung ist zwar darin beizupflichten, dass sich bei geringeren Fahrgeschwindigkeiten als jener des Klägers unter Umständen andere Reaktionsmöglichkeiten ergeben können. In der Tagsatzung vom 3.9.2024 (ON 72 S 5) beschrieb der Sachverständige jedoch auch konkret zum Kläger, dass er das Hindernis aus 20 m Entfernung erkennen konnte und noch rechtzeitig die Geschwindigkeit reduzieren oder ein anderes Reaktionsverhalten setzen hätte können, um den Unfall zu vermeiden. Der skitechnische Sachverständige setzte sich daher ausdrücklich mit der konkreten Fahrlinie und -geschwindigkeit des Klägers auseinander und kam dennoch zum Schluss, dass ihm eine sturzvermeidende Reaktion möglich gewesen wäre.
[71] 3.2. Soweit der Kläger auf seine Behauptungen verweist, er habe die Signalstange als punktuelles Hindernis angesehen und sei nicht davon ausgegangen, dass damit ein langgezogener Hügel markiert werde, ist für ihn damit nichts gewonnen. Die objektive Erkennbarkeit und in einer Entfernung von 20 m tatsächliche Erkennung des Beschneiungshügels und der davon ausgehenden Gefahr steht fest, sodass es nicht weiter darauf ankommt, inwieweit der Kläger das Hindernis (früher) wahrgenommen hätte.
[72] Darüber hinaus konnte der Kläger einen Bereich von 5 bis 7 m neben der Markierungsstange erkennen, womit er den Beschneiungshügel in einer Breite von zumindest 10 m wahrgenommen hat. Insoweit nahm er den Beschneiungshügel nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen ohnehin als langgezogenes Hindernis wahr.
[73] 3.3. Die Berufungsausführungen, wonach der Kläger bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h in einer Sekunde 18 m zurücklegt habe und somit den Unfall denkunmöglich vermeiden habe können, sind zunächst rechnerisch unrichtig. Zudem steht die Fahrgeschwindigkeit des Klägers lediglich ungefähr mit 50 bis 60 km/h fest, womit nicht zwangsweise von der oberen Wertgrenze auszugehen ist. Der Kläger fuhr nach den getroffenen Feststellungen zudem in längeren Schwüngen, womit die Zurücklegung einer bestimmten Strecke in seiner Fahrlinie nicht zwangsweise der direkten Entfernung entlang der Falllinie der Piste entspricht. Zusätzlich ist erneut auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu verweisen, der eine ausreichende Reaktionsmöglichkeit des Klägers beschrieb.
[74] Aus denselben Gründen bewirken auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsrüge, wonach dem Kläger eine Reaktionszeit von etwa 1 Sekunde zuzubilligen sei und schon deswegen eine unfallvermeidende Reaktion weder fahrtechnisch, reaktionsmäßig noch nach objektiven physikalischen Grundlagen möglich sei, kein anderes Ergebnis.
[75] 4. Insgesamt kommt der Beweisrüge daher kein Erfolg zu.
[76] B. Rechtsrüge
[77] 1. Die Berufung rügt die erstgerichtliche Beurteilung, wonach der Kläger ein Mitverschulden von 50 % am Zustandekommen des Unfalls zu verantworten habe. Ihm sei kein Verstoß gegen die FIS-Regeln Nr 2 und 8 anzulasten.
[78] 2. Zunächst ist auf die Ausführungen zur Berufung der Beklagten zu verweisen. Wie dargestellt trifft diese kein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten. Damit entfällt bereits dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen. Auf ein allfälliges Verschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls kommt es damit nicht weiter an. Eine weitergehende Behandlung der Berufung des Klägers kann daher unterbleiben.
[79] 3. Soweit die Berufung die Feststellung (A) auch im Rahmen der Rechtsrüge bemängelt, ist auf die obigen Ausführungen zur Beweisrüge zu verweisen. Die erstgerichtliche Feststellung hält wie dargestellt auch gegenüber diesen weiteren Ausführungen der Rechtsrüge stand.
[80] Entgegen den Berufungsausführungen liegen keine widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen vor. Die im Rechtsmittel angeführten Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung (US 16 vierter Absatz) stehen nicht im Widerspruch zur Feststellung (A). Ob eine Geländeform ein atypisches Hindernis darstellt, ist darüber hinaus das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung.
[81] 4. Soweit die Berufung die Höhe des Schmerzengelds behandelt, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil das Klagebegehren bereits dem Grunde nach abzuweisen ist.
[82] 5. Der Berufung des Klägers kommt daher im Ergebnis kein Erfolg zu. Auf die von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung (implizit) erhobene Anschlussrüge in Form einer Beweisrüge (ON 82 S 4) ist damit nicht weiter einzugehen.
[83] III. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches
[84] 1. Zusammengefasst ist der Beklagten keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zum Vorwurf zu machen. Das Klagebegehren ist damit bereits dem Grunde nach abzuweisen.
[85] Der Berufung der Beklagten ist daher Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird. Der Berufung des Klägers kommt hingegen kein Erfolg zu.
[86]2. Die Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung hat zur Folge, dass über die Kosten des Verfahrens erster Instanz eine neue Entscheidung zu fällen war. Diese stützt sich auf §§ 40, 41 ZPO.
[87]Die klägerischen Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO sind berechtigt. Das im Schriftsatz vom 27.8.2024 (ON 70) erstattete Vorbringen – soweit es sich nicht ohnehin um eine Wiederholung früherer Behauptungen handelt – hätte bereits mit dem vorangehenden Schriftsatz vom 8.5.2024 oder in der nachfolgenden Tagsatzung vom 3.9.2024 erstattet werden können. Die im Schriftsatz vom 27.8.2024 beantragten Beweise wurden zudem bereits im Schriftsatz vom 8.5.2024 angeführt. Der Schriftsatz vom 27.8.2024 war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und ist somit nicht zu honorieren.
[88] Der von der Beklagten verzeichnete Kostenersatzbetrag von EUR 36.143,10 ist somit um netto EUR 1.484,75 zuzüglich USt zu kürzen. Daraus folgt der im Urteilsspruch ersichtliche Ersatzbetrag für die Kosten des Verfahrens erster Instanz.
[89]3. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufung sowie der Berufungsbeantwortung zur Berufung des Klägers zu ersetzen. Hinsichtlich beider Rechtsmittel war die Beklagte im Ergebnis erfolgreich, womit ihr ein voller Kostenersatz zusteht.
[90]Erheben – wie hier – beide Parteien in der Hauptsache ein Rechtsmittel, so liegen zwei Rechtsmittelverfahren vor, für jedes ist sein eigener Streitwert und sein damit erzielter Erfolg gesondert zu beurteilen. Es ist also zu prüfen, inwieweit jedes einzelne Rechtsmittel in Bezug auf seinen Streitwert erfolgreich war. In einem solchen Fall sind zwei Kostenentscheidungen zu treffen (vgl 10 Ob 13/17k).
[91] Zur erfolglosen Berufung des Klägers im zweiten Rechtsgang hat die Beklagte ihre Kosten der Berufungsbeantwortung richtig verzeichnet.
[92]Die Kosten der Berufung der Beklagten sind hingegen um die verzeichnete Pauschalgebühr von EUR 1.219,00 zu kürzen. Diese Gerichtsgebühren wurden von der Beklagten bereits für die Berufung im ersten Rechtsgang beglichen, womit für das weitere Rechtsmittel keine Gebühren anfielen (§ 3 Abs 5 GGG).
[93]4. Da sich das Berufungsgericht auf die einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen konnte und die zu beurteilenden Rechtsfragen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehen, liegen die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.