Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Partei A* , vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 bis 19, 1010 Wien, wegen EUR 17.649,50 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 17.649,50) gegen das am 12.2.2025 verkündete und am 18.6.2025 ausgefertigte Urteil des Landesgerichts Innsbruck, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1) Der Berufung wird keine Folge gegeben.
2) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 1.741,10 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens bilden Amtshaftungsansprüche der Klägerin wegen behaupteter rechtswidrig und schuldhaft unterbliebener Ermittlungen und einer darauf basierenden falschen Auskunftserteilung durch Organe der Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines PKW. Ihr Sohn stellte dieses - zu diesem Zeitpunkt kaskoversicherte - Fahrzeug am 25.10.2023 in einer privaten Tiefgarage ab. Ein anderer Garagennutzer, der sich durch dieses Parkmanöver gestört fühlte, beauftragte das Unternehmen B, das den PKW der Klägerin abschleppte.
Von diesem Vorgang setzte das Unternehmen B am 26.10.2023 die Landespolizeidirektion Tirol in Kenntnis. Diese Meldung wurde dort in einem Abschleppprotokoll vermerkt, auf das alle Polizeiinspektionen Zugriff hatten. Dabei handelte es sich um eine Excel-Tabelle, in der Datum und Uhrzeit der Meldung, der Abschlepport, das Kennzeichen, die Type samt Farbe des Fahrzeugs, der Umstand, ob es eine privat beauftragte oder behördlich angeordnete Abschleppung war, sowie der Name des Abschleppunternehmens eingetragen wurden. Die Liste wurde chronologisch geführt. Der aktuellste Eintrag befand sich somit in der letzten/untersten Tabellenzeile. Wurde ein Fahrzeug abgeholt, verständigte das Abschleppunternehmen die Landespolizeidirektion Tirol, was zur Löschung der entsprechenden Eintragung (Zeile) führte.
Der Sohn der Klägerin kehrte erstmals am 21.11.2023 wieder in die Tiefgarage zurück. Da er den PKW nicht vorfand und eine familieninterne Umfrage keine Erkenntnisse über den Verbleib des Fahrzeugs brachte, rief er bei einer Polizeiinspektion an, um eine Diebstahlsanzeige zu erstatten. Bei der noch am selben Tag vorgenommenen Vor-Ort-Befragung teilte der Sohn der Klägerin einem Polizisten (im Folgenden: Polizist A) mit, dass er das Fahrzeug vor ca. 2 Wochen abgestellt habe und dieses seither von den Berechtigten nicht mehr benutzt worden sei.
Nach Abschluss der Vor-Ort-Ermittlungen kehrte Polizist A in die Polizeiinspektion zurück. Dort prüfte er, ob im Protokoll im Zeitraum vom 1.11.2023 bis 21.11.2023 ein das Fahrzeug der Klägerin betreffender Abschleppvorgang dokumentiert war.
Im Zuge der weiteren Ermittlungen teilte Polizist A dem Sohn sowie dem Ehegatten der Klägerin über deren Frage mit, dass der PKW nicht abgeschleppt worden sei.
Am 14.3.2024 brachte die Klägerin beim Erstgericht eine Klage ein, mit der sie von ihrer Kaskoversicherung eine Versicherungsleistung von EUR 48.500,00 s.A. begehrte. Unter anderem brachte die Klägerin vor, dass ihr PKW im Zeitraum 6.11. bis 21.11.2023 von Unbekannten aus der verschlossenen Garage gestohlen worden sei. Nachdem die beklagte Versicherung, die sich bereits im Einspruch auf Leistungsfreiheit berief, vorgebracht hatte, dass der PKW nicht gestohlen, sondern abgeschleppt worden sei und seit dem 26.10.2023 am Areal des Unternehmens B stehe, zog die Klägerin die gegen die Versicherung erhobene Klage zurück. Aufgrund dieser Prozesshandlung musste die Klägerin der Versicherung Kosten von EUR 3.572,40 ersetzen. An eigenen Kosten bezahlte die Klägerin EUR 6.077,00 an den Klagsvertreter.
Wenn dem Sohn oder dem Ehemann der Klägerin entweder am 21.11. oder am 22.11.2023 mitgeteilt worden wäre, dass das Fahrzeug abgeschleppt wurde, dann hätten sie oder die Klägerin es abgeholt. Diesfalls wären Kosten von netto EUR 500,00 (Abschleppkosten) und netto EUR 311,52 (Verwahrkosten), sohin insgesamt brutto EUR 973,82, angefallen.
Für die Zeit vom 27.11.2023 bis 11.4.2024 mietete die Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, wofür sie EUR 4.922,10 bezahlte. Mit dem Mietauto fuhr sie maximal einmal pro Monat von Innsbruck zu ihrem Wohnort. Hätte die Klägerin für diese Fahrten ein Taxi genommen oder für diese Fahrten anlassbezogen ein Fahrzeug gemietet, wären jedenfalls geringere Kosten angefallen. Die genaue Höhe dieser Kosten kann nicht festgestellt werden.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der von ihr im Zusammenhang mit dem Versicherungsprozess bezahlten Kosten (EUR 10.427,40), den ihr vom Unternehmen B fakturierten Betrag (EUR 2.300,00) sowie die Kosten für das Mietauto (EUR 4.922,10). Anspruchsbegründend brachte sie vor, die ermittelnden Polizeibeamten seien zweimal gefragt worden, ob das Fahrzeug möglicherweise abgeschleppt worden sei. Die Klägerin habe auf die - wie sich im Nachhinein herausgestellt habe - unrichtige Auskunft der Polizeibeamten vertraut und auf Basis dieser Auskunft bei der Versicherung den Diebstahl gemeldet und später die Versicherungsklage eingebracht. Die Polizisten hätten den abgefragten Zeitraum nicht zeitlich einschränken dürfen. Vielmehr hätten sie das Abschleppprotokoll vollständig kontrollieren und zudem noch nach dem Fahrzeugtyp abfragen müssen. Hätten sie das getan, wären die nunmehr eingeklagten Kosten nicht entstanden.
Die Beklagtebeantragte Klagsabweisung. Die Polizisten hätten in das Abschleppprotokoll Einsicht genommen, ob ab dem 1.11.2023 ein das Fahrzeug der Klägerin betreffender Eintrag vorhanden sei. Die Annahme der ermittelnden Beamten, das Fahrzeug sei im Zeitraum 1.11.2023 bis 21.11.2023 gestohlen worden, sei im Hinblick auf die Aussagen des Sohns der Klägerin richtig, zumindest aber nicht unvertretbar gewesen. Auch bei Behördenauskünften sei vom Empfängerhorizont auszugehen. Eine weitergehende Abfrage in der Abschleppliste sei deshalb nicht indiziert gewesen. Abgesehen davon sei die Abfrage im Zusammenhang mit dem Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung vorgenommen worden. Der Schutzzweck der StPO beziehe sich aber nicht auf die Vermeidung der von der Klägerin behaupteten Schäden, sodass es am Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle. Das Klagebegehren sei auch der Höhe nach nicht berechtigt. Die Kosten des gegen die Versicherung geführten Verfahrens wären ohnedies angefallen, weil die Versicherung aufgrund einer Gefahrenerhöhung gemäß § 25 VersVG leistungsfrei gewesen sei. Der geltend gemachte Schaden habe seinen Ursprung in der Sphäre der Klägerin gehabt, die sich das Fehlverhalten ihres Sohns zurechnen lassen müsse, weshalb ein Mitverschulden im Ausmaß von 50% zu berücksichtigen sei.
Das Erstgerichtwies das Klagebegehren mit mündlich verkündetem Urteil vom 12.2.2025 (ON 13.1) zur Gänze ab. Neben dem bereits gemäß § 498 Abs 1 ZPO wiedergegebenen Sachverhalt traf es in der schriftlichen Ausfertigung noch folgende Feststellungen, die im Umfang der Beweisrüge der Klägerin in Fettdruck hervorgehoben werden:
„(A) Aufgrund dieser Information [des Sohns der Klägerin, dass das Fahrzeug in den letzten zwei Wochen nicht mehr in Betrieb genommen worden sei], funkte Polizist A den Besetzungsdienst an und fragte nach, ob in den letzten 10 bis 20 Tagen das Fahrzeug mit dem Kennzeichen der Klägerin abgeschleppt worden sei. Polizist A erhielt daraufhin die Nachricht, dass das Fahrzeug nicht abgeschleppt worden sei. Er teilte daraufhin dem Sohn der Klägerin mit, dass das Fahrzeug nicht abgeschleppt wurde, wobei er keine zeitliche Einschränkung auf die letzten 20 Tage machte. [...]
(B) Der Besetzungsdienst und Polizist A gingen bei ihren Abfragen so vor, dass sie die Excel-Tabelle öffneten, ganz nach unten scrollten und von der letzten, somit aktuellsten Eintragung ausgehend nach oben bis zum 1.11.2023 die Eintragungen kontrollierten. In diesen Eintragungen war die Abschleppung des Fahrzeuges der Klägerin nicht enthalten, sondern war sie - wie sie auch tatsächlich erfolgte - mit 26.10.2023 eingetragen.
(C) Hätten der Polizist im Besetzungsdienst oder Polizist A weiter nach oben gescrollt oder die im Microsoft Excel vorhandene Suchfunktion mit dem Kennzeichen des Fahrzeuges der Klägerin genutzt, dann hätten diese Personen die Abschleppung vom 26.10.2023 wahrgenommen . In weiterer Folge hätte dann Polizist A dem Sohn oder dem Ehemann der Klägerin mitgeteilt, dass eine Abschleppung erfolgt sei.
Im Zuge der formalen Einvernahmen des Sohns und des Ehemanns der Klägerin fragten diese abermals bei Polizist A nach, ob das Auto abgeschleppt worden sei. Dieser verneinte das. Für ihn war zum Zeitpunkt dieser Auskunftserteilung klar, dass der Sohn und der Ehemann für die Klägerin nachfragten.“
Rechtlich begründete das Erstgericht die Abweisung damit, dass die Auskunft der Polizisten zwar objektiv unrichtig gewesen sei. Die Falschauskunft gründe im Hinblick auf die Angaben des Sohns der Klägerin jedoch auf einer jedenfalls vertretbaren Rechtsansicht bzw. Rechtsausübung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung.
Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
Zur Beweisrüge
1.1 Die Klägerin begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
für A: „Polizist A funkte bei Ermittlungsaufnahme vor Ort den Besetzungsdienst an und fragte nach, ob ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen der Klägerin abgeschleppt worden sei. Er erhielt die Auskunft, die er an den Sohn der Klägerin weitergab, dass dies nicht der Fall sei. Eine zeitliche Einschränkung auf die letzten 10-20 Tage war nicht Teil/Inhalt dieser Anfrage.“
für B und C: „ Die Art und Weise der Suche durch den Besetzungsdienst ist nicht näher feststellbar“ .
1.2 Die Beweisrüge verweist einleitend darauf, dass der angefochtenen Entscheidung keine nähere Begründung der Feststellung (A) entnommen werden könne. Zwar habe Polizist A im Zuge seiner gerichtlichen Befragung angegeben, dass er den Besetzungsdienst um die Durchführung einer Abfrage für den Zeitraum der letzten 10 bis 20 Tage ersucht habe. Diese Schilderung sei aber nicht überzeugend. Im Abschlussbericht sei eine derartige Einschränkung nicht vermerkt worden. Außerdem könne der Aussage von Polizist A keine Überzeugungskraft beigemessen werden.
Mangels allfälliger Verfahrensergebnisse hätten zur Frage, wie der Besetzungsdienst bei der Abfrage der Excel-Tabelle vorgegangen sei, lediglich Negativfeststellungen getroffen werden können.
Hierzu ist auszuführen:
1.3Im Einspruch brachte die Beklagte vor, aufgrund der Angaben des Sohns sowie des Ehegatten der Klägerin sei von einem potentiellen Tatzeitraum vom 1.11.2023 bis 21.11.2023 auszugehen gewesen, weswegen lediglich für diesen Zeitraum eine Abfrage in der Abschleppliste vorgenommen worden sei. Dieses Vorbringen wurde von der Klägerin im weiteren Verfahren nicht substantiiert bestritten. Im Schriftsatz vom 9.1.2025 (ON 6) brachte die Klägerin sogar vor, dass ein pflichtgemäßes Verhalten der Polizeiorgane schon ausgehend von den Einwendungen der Beklagten zu verneinen sei, wonach die Überprüfung der Abschleppliste durch die ermittelnden Beamten nur einen zeitlich begrenzten Rahmen von ca. 2 Wochen umfasst habe. Zudem geht die Klägerin in ihrem Prozessvorbringen selbst davon aus, dass die ermittelnden Beamten das Abschleppprotokoll nicht vollständig kontrollierten. Auf Basis dieser Behauptungen ist gemäß § 267 ZPO davon auszugehen, dass im Zuge der Ermittlungen lediglich der Zeitraum vom 1.11.2023 bis 21.11.2023 abgefragt wurde. Diese unstrittige Tatsache wurde in der Feststellung (A) nur in andere Worte gekleidet. Der Feststellung (A) ist aber kein Bedeutungsinhalt zu entnehmen, der über die gemäß § 267 ZPO unstrittige Tatsache hinausgeht. In Bezug auf Polizist A steht ohnedies unbekämpft fest, dass dieser die Listeneinträge „nur“ im Zeitraum 21.11.2023 bis 1.11.2023 kontrollierte. Die Feststellung (B) wurde von der Klägerin nämlich nur insoweit bekämpft, als sie sich auf das Handeln des Besetzungsdienstes bezog. Dies ergibt sich bereits in unbedenklicher Weise aus dem Inhalt der begehrten Ersatzfeststellung.
1.3.1Da unstrittige Tatsachen keiner weiteren Begründung bedürfen, liegt der von der Klägerin in Bezug auf die Feststellung (A) relevierte Begründungsmangel und die damit angedeutete Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0111425) nicht vor.
1.3.2Abgesehen davon führte das Erstgericht beweiswürdigend aus, dass der Sachverhalt zwischen den Parteien über weite Strecken nicht strittig sei. Dies gelte insbesondere für die von der Polizei mit den Zeugen durchgeführten Gespräche, die sich aus den als Urkunden gelegten Auszügen aus dem Ermittlungsakt ergäben. Auch die dazu vernommenen Personen hätten im Wesentlichen in Übereinstimmung mit diesen Urkunden ausgesagt. Auch wenn das Erstgericht sich mit der Feststellung (A) nicht ausdrücklich beweiswürdigend auseinandersetzte, liegt ausgehend von diesen Überlegungen kein Begründungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO vor. Dass die Entscheidung für sie überprüfbar war, zeigt sich schon daran, dass sich die Klägerin in ihrer Beweisrüge ausführlich auch mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinandersetzte.
1.4Inhaltlich ist der Beweisrüge zu entgegen, dass eine Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel daran rechtfertigen könnten. Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen zugelassen hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen (RI0100099).
Solche Bedenken vermag die Beweisrüge nicht aufzuzeigen. Der als Zeuge vernommene Polizist A gab nämlich zu Protokoll, er habe den Besetzungsdienst gefragt, ob in den letzten 10 bis 20 Tagen ein auf das Kennzeichen der Klägerin zugelassene Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Aus dem Umstand, dass diese Konkretisierung keinen Eingang in den Anfallsbericht fand, kann entgegen der Ansicht der Berufungswerberin nicht abgeleitet werden, dass Polizist A von Vornherein keine Glaubhaftigkeit zukommt. Weder die im Anfallsbericht verwendete Formulierung „ Sämtliche Anfragen bezüglich Abschleppliste und ähnliche verliefen negativ. Eine EKIS Ausschreibung wurde durchgeführt “, noch der von der Beweisrüge relevierte digitale Kenntnisstand eines durchschnittlich geschulten Exekutivbeamten über die Abfragemöglichkeiten einer Excel-Tabelle lassen einen gesicherten Schluss über den Inhalt der von Polizist A an den Besetzungsdienst gerichteten Anfrage zu. Für die von der Beweisrüge angestrebte Ersatzfeststellung (A) liegen jedenfalls keine tragfähigen Verfahrensergebnisse vor. Weder der Sohn noch der Ehegatte der Klägerin hatten konkrete Erinnerungen, was Polizist A zum Besetzungsdienst sagte.
1.5Ausgehend von dem unter Punkt 3. behandelten unstrittigen Verfahrensergebnis kommt dem Abfrageverhalten des Besetzungsdienstes keine Entscheidungsrelevanz zu. Auch der Besetzungsdienst nahm demnach keine Einsicht in die vor dem 1.11.2025 liegenden Abschleppmeldungen. Wie konkret der Besetzungsdienst bei seiner Abfrage vorging, ist damit nicht entscheidungswesentlich. Werden Feststellungen des Erstrichters angefochten, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind, ist das Berufungsgericht aber nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen (RS0043190). Ob der Besetzungsdienst sowie Polizist A zu einer darüber hinausgehenden Abfrage verpflichtet waren, stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar, auf die im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.
1.6 Damit kommt der Beweisrüge keine Berechtigung zu. Vielmehr ist die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage den weiteren Überlegungen zu Grunde zu legen.
Zur Rechtsrüge
2.1 Die Rechtsrüge argumentiert, die von den Polizisten durchgeführten Ermittlungen seien in gravierendem Ausmaß unzureichend geblieben. Von einem Polizeibeamten, der mit Diebstahlermittlungen betraut sei, müsse erwartet werden, dass er jene Erhebungstätigkeiten vornehme, die üblicherweise und auch im speziellen Fall zu setzen seien. Zu erwarten sei insbesondere, dass ein EDV-grundausgebildeter Polizist, dem aufgrund seines Alters aber wohl auch zusätzliche Kenntnisse digitaler Nutzungsmöglichkeiten zu unterstellen seien, in der Lage sein müsse, die einfachste Funktion einer Excel-Liste, nämlich die Suchfunktion (Strg + F), zu nutzen. Mit dieser Funktion hätten die Ermittlungsmaßnahmen durch eine raschere und gezieltere Abfrage (Kennzeichen und/oder Fahrzeugmarke/Type) vereinfacht und abgekürzt werden können. Selbst ohne Einsatz der Suchfunktion hätte Polizist A das Fahrzeug der Klägerin in der Liste finden müssen. Die Liste habe nämlich nur wenige Einträge beinhaltet. Zudem komme, dass 99 % aller in Innsbruck vorgenommener Abschleppungen über das Unternehmen B durchgeführt werden. In Kenntnis dieses Umstands hätte Polizist A dort zusätzliche Ermittlungen anstellen müssen. Die pflichtwidrig unterlassenen Ermittlungsmaßnahmen hätten zu einer objektiv falschen Behördenauskunft geführt, die eine unvertretbare Rechtsausübung dargestellt habe.
2.2 In diesem Zusammenhang macht die Berufungswerberin gleichzeitig mehrere sekundäre Feststellungsmängel geltend. Nach ihrer Auffassung hätte das Erstgericht ergänzend feststellen müssen, dass
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
3.1Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Ersturteils nicht vorgenommen werden (RS0043312).
Die Berufung legt der Rechtsrüge im engeren Sinn mehrere Aspekte zu Grunde, die von den Feststellungen des Erstgerichts nicht gedeckt sind bzw zu denen die angefochtene Entscheidung keine Aussage beinhaltet. Mit ihren Ausführungen zur Kenntnis der Suchfunktion und der EDV-Grundausbildung von Polizist A, zum Umstand, dass 99% aller Abschleppungen durch das Unternehmen B durchgeführt werden, zum Umfang des Abschleppprotokolls sowie zur Kenntnis des Bestehens einer Kaskoversicherung, unterstellt die Klägerin einen Wunschsachverhalt. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel somit nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit unbeachtlich.
3.2Die erfolgreiche Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO hat zur Voraussetzung, dass Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Vorbringen im Sinn der nunmehr als vermisst gerügten Feststellungen wurden von den Parteien im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet. Bereits deshalb war das Erstgericht nicht verpflichtet, zu diesen Themen Feststellungen zu treffen. Die nunmehrigen Berufungsausführungen stellen damit unzulässige Neuerungen im Sinn des § 482 Abs 1 ZPO dar.
Zu dem unter 3. angeführten Feststellungsmangel ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Polizist A nach den insofern unbekämpft gebliebenen Feststellungen zunächst ans Ende der chronologisch geführten Tabelle scrollte und erst dann - und zwar im Zeitraum bis 1.11.2023 - die Einträge von unten nach oben auf das Fahrzeug der Klägerin durchsuchte. Die gewünschte Feststellung würde demnach zumindest in Teilbereichen einen Widerspruch zur tatsächlich getroffenen Feststellung hervorrufen.
3.3 Letztlich macht die Klägerin aber auch im Berufungsverfahren geltend, dass die ermittelnden Polizisten zu einer vollständigen Prüfung des Abschleppprotokolls verpflichtet gewesen wären und sich nicht auf eine Kontrolle des Zeitraums ab 1.11.2023 beschränken hätten dürfen. Diese unzulässige Beschränkung habe zu einer objektiv unrichtigen und unvertretbaren Auskunft geführt.
Diesem Standpunkt kann nicht beigepflichtet werden.
3.3.1Die maßgeblichen Grundsätze zu den Voraussetzungen der Amtshaftung wurden bereits zutreffend vom Erstgericht dargelegt. Darauf kann gemäß § 500a ZPO verwiesen werden.
3.3.2Behördenauskünfte sollen ihrem Empfänger eine wirtschaftliche Disposition erleichtern oder ermöglichen und ihre beabsichtigte Verwirklichung sichern. Dies ist nur zu erreichen, wenn die erteilte Information richtig ist. Auch der Ausgleich von - wie von der Klägerin geltend gemachten - bloßen Vermögensschäden aufgrund eines durch eine angebliche Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes wäre daher durch Schadenersatz realisierbar. Für durch eine unrichtige hoheitliche behördliche Auskunft verursachte (auch bloße Vermögens-)Schäden stehen daher Amtshaftungsansprüche zu (RS0113363; RS0113365). Dabei haftet der Rechtsträger für jene Folgen, die gerade auf Grundlage der abgegebenen Information eintraten, nicht hingegen für solche aufgrund von Dispositionen, mit denen aufgrund der Auskunft nicht zu rechnen war (vgl 1 Ob 135/23v), zu denen die unrichtige Behördenauskunft den Geschädigten also nicht „verleitet“ hat (1 Ob 199/22d Rz 182).
3.3.3Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären (§ 2 Abs 1 StPO). Die Aufklärung der für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen erfolgt durch Beweisaufnahme. Grundsätzlich muss sich die Beweisaufnahme auf alle erreichbaren Beweismittel erstrecken, die in irgendeiner Form Rückschlüsse auf den zu beurteilenden Fall erwarten lassen. Beweismittel, von denen keine Relevanz für die rechtliche Beurteilung zu erwarten ist, sind nicht aufzunehmen; eine „überschießende“ Sachverhaltsaufklärung wäre unökonomisch und möglicherweise auch ein rechtlich nicht gedeckter Eingriff in Rechte von anderen Personen, zB eines Zeugen, der die mit einer Aussage verbundenen Belastungen auf sich nehmen muss ( Schmoller in Fuchs/Ratz, WK, § 3 StPO Rz 37 und 39).
3.3.4Nach den Feststellungen teilte der Sohn der Klägerin Polizist A bei der Vor-Ort-Besichtigung am 21.11.2023 mit, dass er das Fahrzeug vor ca. 2 Wochen in der Tiefgarage abgestellt habe. Aus den Beilagen F und 2, deren Echtheit von den Parteien nicht bestritten wurde, und die deshalb der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können (RS0121557), ergibt sich, dass auch der Gatte der Klägerin anlässlich seiner Einvernahme vom 22.11.2023 angab, dass das Fahrzeug vor ca. 2 Wochen in der Garage abgestellt worden sei. Ausgehend von diesen Angaben bestand für Polizist A im Zeitpunkt der Befragungen vom 22.11.2023 kein Anhaltspunkt darauf, dass das Fahrzeug vor deutlich mehr als 2 Wochen abgeschleppt worden sein könnte. Wie dargelegt, sind überschießende Ermittlungen nicht geboten. Dass es rein technisch möglich gewesen wäre, die gesamte Excel-Datei anhand der Suchfunktion nach bestimmten Kriterien (Name der Klägerin; Kennzeichen; Fahrzeugtype) zu durchsuchen, vermag daran nichts zu ändern. Eine rechtliche Verpflichtung zur Verwendung dieser Suchoption ist aus den von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zitierten Bestimmungen (§§ 2, 66, 70, 91, 93 StPO) nicht ableitbar.
3.3.5 Der Umstand, dass Polizist A seine gegenüber dem Sohn der Klägerin getätigte Mitteilung, wonach das Fahrzeug der Klägerin nicht von einem Abschleppvorgang betroffen gewesen sei, nicht auf den Zeitraum ab 1.11.2023 einschränkte, vermag den Standpunkt der Klägerin nicht zu stützen. Diese Auskunft war lediglich eine Folge der von den Polizisten getätigten Ermittlungen, die aus den dargelegten Erwägungen im Hinblick auf die Angaben der Zeugen keinen Anlass zu einer darüberhinausgehenden Überprüfung des Abschleppprotokolls gaben.
Im Übrigen war die von Polizist A erteilte Information nach der Ansicht des Berufungssenats im Hinblick auf die eigenen Angaben des Sohns sowie des Ehegatten der Klägerin objektiv richtig. Ob die Erklärung des hoheitlich agierenden Polizist A entsprechend dem Standpunkt der Beklagten nach den Grundsätzen der Vertrauenstheorie zu beurteilen ist, muss nicht näher untersucht werden. Der Erklärungsgehalt der Auskunft von Polizist A war im Hinblick auf ihre eigenen Angaben für den Sohn und den Ehegatten der Klägerin - und damit die Klägerin selbst - unmissverständlich. Zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bezog sich diese Mitteilung unzweifelhaft auf den Zeitraum zwischen dem übereinstimmend angegebenen letzten Fahrzeuggebrauch (ca. 2 Wochen vor Anzeigeerstattung) und der Diebstahlsanzeige (21.11.2023), auch wenn die Auskunft keine ausdrückliche zeitliche Konkretisierung beinhaltete. Bevor der Sohn der Klägerin das Fahrzeug in der Garage abstellte, konnte es keine Abschleppung gegeben haben.
3.3.6Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch kann aber auch aus einem weiteren rechtlichen Aspekt nicht zum Erfolg führen. Die unterbliebene Kontrolle der gesamten Liste, sei es nun durch eine Einzelprüfung oder durch eine automatisierte Prüfung (StrG + F) der Tabelleneinträge, sowie die auf Basis des tatsächlich geprüften Zeitraums erteilte Auskunft waren im Hinblick auf die Angaben des Sohns sowie des Ehegatten der Klägerin jedenfalls vertretbar. Wie bereits das Erstgericht zutreffend hervorhob, ist im Amtshaftungsprozess nach ständiger Rechtsprechung nicht zu prüfen, ob das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern ob das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (RS0049955). Insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen. Gerade dort, wo dem Organ - wie hier - ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, liegt Unvertretbarkeit eines Verhaltens nicht schon dann vor, wenn eine neue Prüfung des Ermessensspielraums zu einer anderen Entscheidung führte (RS0049955 [T3, T4]).
4. Da die vom Berufungsgericht gebilligte maßgebliche Sachverhaltsgrundlage vom Erstgericht einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, kommt dem Rechtsmittel keine Berechtigung zu. Eine weitere Untersuchung der darüber hinaus von der Beklagten erhobenen Einwendungen (Rechtswidrigkeitszusammenhang; Mitverschulden; Bestreitung der Höhe des Klagebegehrens; Ersatzfähigkeit der Verfahrenskosten) kann daher dahingestellt bleiben.
5.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die unterlegene Klägerin hat der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Vertretungskosten zu ersetzen.
6.Die Frage nach der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung und eines Organverhaltens stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0110837; RS0049955). Auch die Auslegung des Prozessvorbringens betrifft den Einzelfall. Da die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO somit nicht vorliegen, ist auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
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