JudikaturJustiz5Ob212/04v

5Ob212/04v – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Oktober 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 14. Februar 2001 verstorbenen Waltraude G*****, wegen verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung einer Pflichtteilsklage, über den Revisionsrekurs des mit Beschluss des Erstgerichtes vom 14. Februar 2002 bestellten Kurators Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 25. Mai 2004, GZ 16 R 145/04v 62, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 4. März 2004, GZ 16 A 94/01x 57, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

Die Einbringung einer Pflichtteilsklage (wegen EUR 3,309.230,90 sA) der Verlassenschaft nach Waltraude G***** gegen die Verlassenschaft nach Gottfried G***** wird verlassenschaftsgerichtlich genehmigt.

Der Verlassenschaft nach Waltraude G***** wird aufgetragen, dem Kurator Dr. Gottfried Forsthuber zur Deckung der mit der Einbringung der Pflichtteilsklage verbundenen Barauslagen (Pauschalgebühren) einen Vorschuss von EUR 41.220 binnen 14 Tagen zur Verfügung zu stellen.

Text

Begründung:

Der Kurator stellte am 30. 6. 2003 (und am 23. 12. 2003; jeweils Datum des Einlangens) den Antrag, die Einbringung einer Pflichtteilsklage der Verlassenschaft nach Waltraude G***** gegen die Verlassenschaft nach Gottfried G***** zu bewilligen und den mit der Verwaltung und Vertretung des Nachlasses nach Waltraude G***** Betrauten den Erlag eines die mit der Einbringung der Klage anfallenden Barauslagen deckenden Kostenvorschusses aufzuerlegen. Er brachte vor, dass in der Verlassenschaft nach Waltraude G***** als Aktivum deren Pflichtteilsansprüche nach ihrem am 23. 1. 1999 verstorbenen Ehegatten Gottfried G***** enthalten seien und unberichtigt aushaften würden. Nachdem der zur Geltendmachung dieser Pflichtteilsansprüche bestellte Kurator diese im außergerichtlichen Wege bei den erbserklärten Söhnen des Gottfried G***** eingefordert habe, seien die Pflichtteilsansprüche der Waltraude G***** von den erbserklärten Söhnen bereits dem Grunde nach endgültig bestritten worden. Hinsichtlich der Höhe des Anspruches führte der Kurator aus, dass von einem Mindestwert des reinen Nachlasses nach Gottfried G***** von EUR 21,801.850,25 ausgegangen werde. Waltraude G***** habe zwar zu Lebzeiten Legate im Gesamtwert von EUR 324.410,81 aus der Verlassenschaft nach Gottfried G***** ausgeschlagen, doch übersteige ihr Pflichtteilsanspruch, welcher ein rechnerisches Sechstel des reinen Nachlasses nach Gottfried G***** ausmache, diesen Betrag. In der unter einem zur Genehmigung vorgelegten Klage führte der Kurator zum Wert des reinen Nachlasses und somit zur Höhe des Pflichtteiles von insgesamt EUR 3,633.641,71 aus, dass sich dieser zunächst aus den zu den Verlassenschaftsakten nach Gottfried G***** und seiner Gattin Waltraude G***** getätigten Feststellungen und weiters aus den außergerichtlich vorgenommenen Einigungen mit Noterben ergäbe. Besonders werde darauf hingewiesen, dass der bislang angesetzte Wert des in der Verlassenschaft nach Gottfried G***** als Aktivum vorhandenen Unternehmensanteiles an einer GmbH mit Sicherheit zu berichtigen sei, da dieser im Widerspruch zu sämtlichen Ansätzen mit lediglich dem Nominale des Stammkapitals von EUR 1,308.111,02 angegeben worden sei. Vom rechnerischen Sechstel des so vom Kurator angegebenen reinen Nachlasses seien noch die von Waltraude G***** ausgeschlagenen Legate in Abzug zu bringen, sodass der bis dato unberichtigt aushaftende Pflichtteilsanspruch EUR 3,309.230,90 betrage.

Der Anspruch sei nicht verjährt, weil der Vertreter der erblasserischen Söhne den Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben habe. Im Übrigen hätten im Zeitraum März 2002 bis Jänner 2003 mehrere Gespräche mit den Vertretern der Erben über eine außergerichtliche Einigung stattgefunden, wobei die Einigung erzielt worden sei, den Abschluss des Verfahrens 24 Cg 308/01m des Landesgerichtes Wr. Neustadt abzuwarten. Dieses Verfahren sei im Juni 2003 durch einen Vergleich beendet worden. Da von den erblasserischen Söhnen kein Vergleichsangebot vorgelegt worden sei, habe der Kurator die Pflichtteilsklage entworfen.

Das Erstgericht wies den Antrag des Kurators in Hinblick auf die offensichtliche Verjährungsproblematik und das erhebliche Kostenrisiko für die Verlassenschaft ab. Es ging hiebei von folgendem Sachverhalt aus:

Der Ehegatte von Waltraude G*****, Gottfried G*****, verstarb am 23. 1. 1999 unter Hinterlassung zweier Testamente, in denen er seine Söhne Gottfried, Andreas, Karl, Walter und Martin zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Daneben hat der Erblasser unter anderem als Legat für seine Ehegattin Waltraude die Bezahlung eines Betrages von S 2,000.000 und seinen Hälfteanteil an einer Liegenschaft in Bad Hofgastein verfügt. Waltraude G***** hat noch zu Lebzeiten auf diese beiden Legate rechtswirksam verzichtet. Die Kundmachung des Testamentes nach Gottfried G***** erfolgte am 25. 2. 1999. Ein ausdrücklicher Verzicht von Waltraude G***** auf die ihr aus dem Nachlass von Gottfried G***** zustehenden Pflichtteilsansprüche ist nicht erfolgt.

Waltraude G***** (die 9 Kinder hinterließ) verstarb am 14. 2. 2001 unter Hinterlassung eines Testaments, in welchem ihre Söhne Gottfried, Andreas, Karl, Walter und Martin zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt wurden. Waltraude G***** hat folgende Legate verfügt:

a) für ihren Sohn Johannes den Betrag von S 200.000 in bar oder in Wertpapieren;

b) für ihre Tochter Waltraud den Betrag von S 400.000 in bar oder in Wertpapieren;

c) für ihren Ehemann Gottfried den Hälfteanteil an der Liegenschaft in Bad Hofgastein.

In ihrem Testament hat Waltraude G***** weiters festgestellt, dass die beiden Kinder Anna Maria und Renate auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht mit Erbverzichtsverträgen vom 19. 12. 1991 verzichtet haben. Bezüglich der Anfechtung dieser Erb- und Pflichtteilsverzichte durch Anna Maria und Renate war beim Landesgericht Wr. Neustadt zu 24 Cg 308/01m ein Verfahren anhängig.

Mit Beschluss vom 8. 10. 2001 wurde den erblasserischen Söhnen und erbserklärten Erben Gottfried, Andreas, Karl, Walter und Martin gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach Waltraude G***** überlassen.

Mit Beschluss vom 14. 2. 2002 wurde Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, zum Kurator für die Vertretung des Nachlasses nach Waltraude G***** im Verlassenschaftsverfahren nach Gottfried G***** und zur Geltendmachung der bezüglichen Pflichtteilsansprüche bestellt. Der rechtskräftige Beschluss wurde dem Kurator am 5. 3. 2002 ausgefolgt.

Noch im März 2002 fand zwischen dem Kurator und dem Vertreter der Erben, einem Rechtsanwalt, ein Gespräch statt, in welchem die Frage einer allfälligen Verjährung der Pflichtteilsansprüche erörtert wurde. Mit Schreiben vom 26. 3. 2002 teilte der Kurator dem Vertreter der Erben mit, dass seiner Ansicht nach die Pflichtteilsansprüche noch nicht verjährt seien. Am 3. 6. 2002 fand eine weitere Besprechung zwischen dem Kurator und dem Vertreter der Erben statt, an welcher auch Erben teilnahmen und in welcher die Höhe des Klagspunktums und die Möglichkeit einer vergleichsweisen Bereinigung erörtert wurden. Nach Juni 2002 fanden keine weiteren Vergleichsverhandlungen zwischen dem Kurator und dem Vertreter der Söhne statt. Im Jänner 2003 gab es zwischen dem Kurator und dem Vertreter der Söhne ein Gespräch darüber, wie Prozesskosten gespart werden könnten, so etwa, indem nur ein geringer Teil der Forderung klagsanhängig gemacht werde und dann hinsichtlich einer allfälligen Klagsausdehnung auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde; zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung kam es jedoch nicht. Der Vertreter der Söhne gab gegenüber dem Kurator keine Verjährungsverzichtserklärung hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche des Nachlasses nach Waltraude G***** gegenüber jenem nach Gottfried G***** ab. Eine Vereinbarung, den Ausgang des Verfahrens 24 Cg 308/01m vor dem Landesgericht Wr. Neustadt abzuwarten, gab es ebenfalls nicht.

Am 30. 6. 2003 langte der Antrag des Kurators auf abhandlungsbehördliche Genehmigung der Pflichtteilsklage beim Erstgericht ein.

In einer im Verfahren 24 Cg 308/01m des Landesgerichts Wr. Neustadt für den 10. 7. 2003 anberaumten Tagsatzung schlossen die Töchter Anna und Renate als klagende Parteien mit den Verlassenschaften nach Gottfried und Waltraude G***** als beklagte Parteien einen Vergleich, der bis längstens 29. 8. 2003 widerrufen hätte werden können.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kurators nicht Folge, sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und führte zusammengefasst folgendes aus:

Im Sinne des § 1494 ABGB sei zu verlangen, dass die Geltendmachung innerhalb angemessener Frist erfolge, was nicht geschehen sei; auch nach einer Hemmung durch Vergleichsverhandlungen hätte die Klage binnen angemessener Frist nach Abbruch der Gespräche erfolgen müssen; die gegen die erstgerichtliche Annahme einer Verjährung der Pflichtteilsklage gerichtete Rechtsrüge vermöge sohin nicht zu überzeugen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Verjährungshemmung im Bezug auf eine von einem ruhenden Nachlass einzubringende Pflichtteilsklage noch nie Stellung bezogen habe.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kurators mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kurator macht im Wesentlichen geltend, ihm wäre die volle Zweijahresfrist des § 1494 ABGB zuzubilligen gewesen; der Ablauf der Verjährungsfrist sei durch Vergleichsverhandlungen bis Juni 2003 gehemmt gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt .

Vorweg ist das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers zu untersuchen, das auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss (Kodek in Rechberger² Vor § 461 ZPO Rz 9 mwN). Seit der Bestellung des Kurators sind nämlich bereits mehr als 2 Jahre vergangen, ohne dass es bisher zur Einbringung einer - auch ohne Genehmigung vorläufig fristwahrenden (RIS Justiz RS0034919) - Pflichtteilsklage gekommen wäre. Versteht man unter "Belangen" iSd § 1497 ABGB hier nämlich nur die Klagsführung (Einbringung der Pflichtteilsklage) selbst, wäre die von den Vorinstanzen diskutierte Frage, ob dem Verlassenschaftskurator die volle zweijährige Frist des letzten Satzes des § 1494 ABGB zusteht oder bloß eine angemessene (kürzere), für das Genehmigungsverfahren nur von theoretischer Bedeutung, weil die Klagsführung dann (jetzt) wegen Verjährung jedenfalls aussichtslos wäre.

Maßgebend für die Verjährungsunterbrechung gemäß § 1497 ABGB ist grundsätzlich das Einlangen der Klage in der Einlaufstelle des Gerichts (RIS Justiz RS0034675, M. Bydlinski in Rummel³ § 1497 ABGB Rz 6; Mader in Schwimann² § 1497 ABGB Rz 11 mwN). Schritte, welche die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung hingegen nicht (RIS Justiz RS0034826; M. Bydlinski aaO Rz 9; Mader aaO Rz 18). Allerdings werden neben der formellen Klagsführung auch noch weitere Unterbrechungsgründe anerkannt wie zum Beispiel der Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren (vgl etwa die Nachweise bei M. Bydlinski aaO Rz 11, Mader aaO Rz 38 ff). Seit 1 Ob 49/87 = SZ 60/286 wird einem Verfahrenshilfeantrag dann Unterbrechungswirkung zugebilligt, wenn Sachverhalt und Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennbar sind (RIS Justiz RS0034695; M. Bydlinski aaO Rz 9a; Mader aaO Rz 18). Nach Schubert in Rummel² § 1497 Rz 9 (gegen Klang in Klang VI² 655, dafür auch Mayr in Rechberger² § 28 JN Rz 9, neutral Matscher in Fasching² § 28 JN Rz 139) wird einem Ordinationsantrag gemäß § 28 JN Unterbrechungswirkung zuerkannt werden können, nach M. Bydlinski (aaO Rz 9a aE) überdies auch einem Antrag auf pflegschafts- oder abhandlungsgerichtliche Genehmigung einer Klage.

Im Anschluss daran hält der erkennende Senat bereits den am 30. 6. 2003 beim Erstgericht eingelangten Genehmigungsantrag des Verlassenschaftskurators für verjährungsrechtlich beachtlich; schon damit wurde der Gegner iSd § 1497 ABGB "belangt". Dafür spricht, dass die zu genehmigende Klagsschrift vorlag und dass die Erledigungszeit vom Kurator nicht beeinflusst werden konnte. Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie unbillig es wäre, die Dauer des abhandlungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens (hier mit zwei Rechtsgängen) zu Lasten des vom Kurator vertretenen Nachlasses gehen zu lassen. Da somit von Bedeutung ist, welche Frist der Kurator ab seiner Bestellung zu wahren hatte, ist sein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der strittigen Auslegungsfrage zu bejahen.

In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass die Genehmigung der Prozessführung durch den Außerstreitrichter von den Erfolgsaussichten des Prozesses abhängt. Der zur Genehmigung der Klage berufene Richter hat sich also einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens möglich ist. Hiebei hat die Prüfung der Erfolgschancen nicht unter Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden streitigen Verfahrens zu erfolgen. Eine abschließende Beurteilung der Tat- und der Rechtsfrage ist nicht vorgesehen (2 Ob 579/94 = EvBl 1995/73; RIS Justiz RS0022006, RS0048146). Dies führt für die hier zu untersuchende, unter Verjährungsaspekten zweifelhafte Klagsführung zu folgenden Erwägungen:

Gemäß § 1494 ABGB kann die Verjährungszeit gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, nicht anfangen, sofern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind. Die einmal angefangene Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen 2 Jahren nach den "gehobenen Hindernissen" vollendet werden.

Der erkennende Senat hat in 5 Ob 606/89 = SZ 62/143 = JBl 1990, 115 (Eypeltauer) unter Hinweis auf Huber, JBl 1985, 474 f und entgegen älterer Judikatur (vgl RIS Justiz RS0034608, RS0034621) - in einem Anwendungsfall der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB - ausgesprochen, dass § 1494 ABGB auf den unvertretenen Nachlass analog anzuwenden ist. Daraus hat sich - trotz kritischer Lehrmeinungen (Eypeltauer zu JBl 1990, 115 [hiezu 1 Ob 566/94]; Graf, JBl 1997, 562 [hiezu 1 Ob 412/97p]; vgl auch Mader aaO § 1494 ABGB Rz 1) - eine ständige Rechtsprechung entwickelt (RIS Justiz RS0034619; vgl auch die Judikaturdarstellung in 2 Ob 276/98x).

Allerdings wurde in 1 Ob 412/97p = SZ 71/87 = JBl 1991, 51 = wobl 1999, 236 (Graf) in Zusammenhang mit der 14 tägigen Frist des § 569 ZPO eine Einschränkung vorgenommen: Es entspräche nicht dem Schutzzweck des Gesetzes, dem ruhenden Nachlass nach Wegfall des Hinderungsgrundes in jedem Fall eine Frist von 2 Jahren zur Verfolgung seiner Interessen zu eröffnen. Vielmehr sei jeweils im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, welche Zeit der neu bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarer Weise benötigte, um sich mit seiner Aufgabe vertraut zu machen und entsprechende Schritte zu unternehmen. Dabei sei die Zweijahresfrist (des § 1494 ABGB) als absolute Grenze einzuziehen, die jedoch nur in außergewöhnlich komplexen und sonst komplizierten Fällen zuzubilligen sein werde. Als allgemeine Richtschnur könne wegen des aus der kurzen gesetzlichen Frist hervorleuchtenden schutzwürdigen Interesses des Vertragspartners wohl eine Frist von 6 Monaten angenommen werden.

In 2 Ob 267/98x wurde (in einem Schadenersatzprozess) auf diese Ansicht nicht näher eingegangen, weil die damalige Klagsforderung als nicht verjährt angesehen wurde, "selbst wenn" man von dieser für den ruhenden Nachlass strengeren Ansicht ausginge.

Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich einer bestimmten gegenüber einer unbestimmten, von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Verjährungsfrist der Vorzug zu geben ist. Es ist unbefriedigend, dass ein Kläger generell erst im Nachhinein von den Gerichten erfahren soll, ob die von ihm eingehaltene Frist im Einzelfall angemessen war oder nicht. Der erkennende Senat hält es auch für wenig überzeugend, die Analogie zu § 1494 ABGB zwar zu bejahen, die einen wesentlichen Teil dieser Bestimmung bildende zweijährige Frist aber durch die 6 monatige Frist gemäß den §§ 933 (aF), 1097 ABGB ersetzen zu wollen (ablehnend schon 1 Ob 566/94), und sei es auch nur als allgemeine Richtschnur. Im Fall der 14 tägigen Frist des § 569 ZPO liegt das Missverhältnis zwischen Frist und Fristverlängerung freilich auf der Hand, weshalb dort eine Einschränkung vorzunehmen war (1 Ob 412/97p). Auch im Falle von Fristen, deren Dauer 2 Jahre nicht erreicht, mag wegen eines solchen Missverhältnisses eine Einschränkung geboten sein (vgl Klang in Klang VI² 664; Reischauer, DRdA 1987, 193, 200). Jedenfalls für die "klassischen" Verjährungsfristen des ABGB, also die 3 jährige "kurze" Verjährung und die 30 jährige (bzw 40 jährige) "lange" Verjährung hält der erkennende Senat aber daran fest, dass auch im analogen Anwendungsbereich des § 1494 ABGB dessen Zweijahresfrist anzuwenden ist.

Im vorliegenden Fall gilt für Pflichtteilsansprüche die 3 jährige Verjährungsfrist gemäß § 1487 ABGB. Die Frist hat mit der Kundmachung des Testaments nach Gottfried G***** am 25. 2. 1999 zu laufen begonnen (RIS Justiz RS0034302; M. Bydlinski aaO § 1487 Rz 3; Mader aaO § 1487 Rz 6, beide mwN). Die grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Waltraude G***** ist innerhalb dieser Frist am 14. 2. 2001 selbst verstorben. Ihr Nachlass war erst seit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators (Zustellung am 5. 3. 2002) ordnungsgemäß vertreten, da die Überlassung ihres Nachlasses gemäß § 810 ABGB an die erbserklärten Erben mit Beschluss vom 8. 10. 2001 zu einem Kollisionsfall führte. Der am 30. 6. 2003 gestellte Genehmigungsantrag des Kurators wurde innerhalb der Zweijahresfrist des § 1494 ABGB gestellt und unterbrach die in ihrem Ablauf noch gehemmte Verjährung. Auf die Frage ihrer Hemmung durch Vergleichsverhandlungen kommt es damit nicht mehr an.

Die Einbringung einer Pflichtteilsklage ist daher nicht schon wegen des - bereits angekündigten - Verjährungseinwandes aussichtslos. Da ein anderer Hinderungsgrund nicht ersichtlich ist, war die beabsichtigte Klagsführung des Kurators zu genehmigen.

Dem Kurator steht gegen den Pflegebefohlenen (gegen die Verlassenschaft) ein Anspruch auf Aufwandersatz zu (Stabentheiner in Rummel³ § 266 f ABGB Rz 1; Schlemmer in Schwimann² § 266 ABGB Rz 3, beide mwN). Der Außerstreitrichter hat auch hierüber zu entscheiden (Stabentheiner aaO Rz 4; Schlemmer aaO Rz 4, beide mwN). Gleiches gilt hier für das - berechtigte - Begehren des Kurators auf Bevorschussung der (beträchtlichen) Pauschalgebühren. Als zahlungspflichtig war allerdings die vom Kurator vertretene Verlassenschaft zu bezeichnen; die mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Personen werden lediglich die Zahlung des Vorschusses aus dem Nachlass zu bewirken haben. Sollten die Verlassenschaft - und die an der Führung des Pflichtteilsprozesses wirtschaftlich Beteiligten (vgl § 63 Abs 2 ZPO) - den Vorschuss nicht (vollständig) aufbringen können, wird der Kurator die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zu erwägen haben.

Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben.

Rechtssätze
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