JudikaturJustizRS0048146

RS0048146 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2004

Die Genehmigung der Klageführung durch den Außerstreitrichter hängt auch von den Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses ab. Der zur Genehmigung der Klage berufene Richter hat sich einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen möglich ist.

Entscheidungen
5