JudikaturJustizRS0048949

RS0048949 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2004

Der Vormund hat seinen Entlohnungsanspruch vor dem Gericht, dass ihn bestellt hat, also dem Vormundschaftsgericht, geltend zu machen, das über diesen Entlohnungsanspruch ohne die Möglichkeit der Verweisung auf den Rechtsweg abzusprechen hat.

Entscheidungen
4