Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Beschluß ersatzlos behoben wird.…
Text Begründung: Mit Beschluß vom 19. Dezember 1991 genehmigte das Erstgericht unter anderem die Rechnungslegung des Sachwalters, erteilte ihm für den Rechnungszeitraum die Entlastung, bestimmte seine Belohnung mit S 7.300 und bestellte den Rechtsmittelwerber als Kollisionskurator zur Vertretung der In…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Kollisionskurators ist gemäß § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig; er ist auch berechtigt. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9.4.1992, 6 Ob 507/92 (iglS schon 3 Ob 513/92 und 4 Ob 503/92), dargelegt hat, hat der Sachwalter nach §§ 282, 266 ABGB neben seinem Anspru…