JudikaturJustizRS0022006

RS0022006 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2010

Der zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klage berufene Außerstreitrichter hat sich einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahren möglich ist. Hiebei hat die Prüfung der Erfolgschancen nicht unter Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden streitigen Verfahrens zu erfolgen, eine abschließende Beurteilung der Tatfrage und der Rechtsfrage ist nicht vorgesehen.

Entscheidungen
5