BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 72

§ 72Zulässigkeit des Abänderungsantrags

Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.

Entscheidungen
131
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