§ 72 Zulässigkeit des Abänderungsantrags
§ 72 Zulässigkeit des Abänderungsantrags — AußStrG
§ 72 Zulässigkeit des Abänderungsantrags — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40046700
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Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.