AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
6. Abschnitt Abänderungsantrag
§ 72 Zulässigkeit des Abänderungsantrags
Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.
§ 72 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 72 Zulässigkeit des Abänderungsantrags
…§ 72. Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.…
§ 203
…über Rechtsmittel weiter anzuwenden. § 52 ist bereits ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (8) Die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren ( §§ 72 bis 77 ) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz, deren Abänderung beantragt wird, nach dem 31. Dezember 2004 liegt. (9…
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