AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
6. Abschnitt Abänderungsantrag
§ 72 Zulässigkeit des Abänderungsantrags
Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.
Rückverweise