JudikaturJustizRS0034302

RS0034302 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2015

Die Verjährung des Anspruches auf Leistung des Pflichtteiles oder der Pflichtteilsergänzung beginnt mit der Kundmachung des Testaments; der Anspruch ist in diesem Zeitpunkt fällig.

Entscheidungen
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