Spruch 1.) Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf Ingrid M*****, berichtigt. 2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.009,70 EUR (darin enthalten 334,95 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der am 3. 5. 2006 verstorbene Erblasser setzte in seinem Testament vom 16. 10. 1996 seine Ehegattin, die Beklagte, als alleinige Erbin sowie die beiden gemeinsamen Kinder als Ersatzerben ein. Die Klägerin, seine Tochter aus erster Ehe, wurde im Testament nicht erwähnt. Am 23. 5.…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der erkennende Senat hält die Begründung des Berufungsgerichts für überzeugend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die in der Entscheidung 1 Ob 200/06b in einem Halbsatz als obiter dictum geäußerte, von den bereits zitierten Autoren Dehn , Klete…