L508 2298873-3/5E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2026, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine Staatsangehörige aus dem Irak, reiste irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie Psychologin und im Irak in kleine Ortschaften und Städte gereist sei, um dort Unterricht zur sexuellen Aufklärung zu geben. Die salafistischen und islamischen Gruppierungen würden ihr nun mit dem Tod drohen, weil es haram sei, über solche Sachen zu sprechen. Sie hätten sogar bestimmt, dass ihre Tötung islamisch erlaubt (halal) sei. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchte sie um ihr Leben.
Am 15.01.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. In dieser brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie neben ihrer Tätigkeit als Lehrerin und Psychologin auch Vorträge für internationale Organisationen gehalten habe. Vor etwa eineinhalb Jahren habe sie im Auftrag einer Organisation einen Vortrag über allgemeine Entwicklung und sexuelle Aufklärung gehalten. Einige Tage danach seien Angehörige salafistischer beziehungsweise islamischer Gruppierungen zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihrem Bruder mitgeteilt, dass man sie töten wolle. Ihr Bruder habe sie daraufhin geschlagen und ihr vorgeworfen, sie habe seine Ehre beschädigt. Der Vortrag sei nur einmal abgehalten worden und zwar in einer Schule in XXXX vor etwa vierzig Personen. In der Folge habe sie weiterhin bei ihrem Bruder gelebt und an der Schule gearbeitet, jedoch habe sie an Ansehen verloren und sei innerhalb der Familie schlecht behandelt worden. Ihrem Bruder sei von islamischen Parteien gesagt worden, er solle sie töten. Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Bruder oder islamischen Gruppierungen getötet zu werden. Ein Umzug in eine andere Stadt sei nicht möglich gewesen, da ihr Bruder nicht zugestimmt habe, dass sie alleine lebe.
2. Mit Bescheid des BFA vom 12.08.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ebenso wie der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.
Gegen den Bescheid des BFA vom 12.08.2024 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Am 28.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation, ihre privaten und persönlichen Angelegenheiten sowie ihre Integrationsbemühungen darzulegen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Mit Beschluss vom 17.06.2025 wurde Prim.in Dr.in Adelheid Kastner gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt und ihr die Beantwortung ausformulierter Fragen im Gutachten aufgetragen.
Am 16.12.2025 langte das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.12.2025 das Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt wurde, teilte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.01.2026 mit, dass das Gutachten zur Kenntnis genommen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.08.2024 in der Folge mit Erkenntnis vom 26.02.2026, Zl. L533 XXXX , als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs mit 03.03.2026 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des VwGH vom 28.04.2026, Ra 2026/20/0193-6, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2026 abgewiesen.
3. Am 08.06.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
3.1. Im Zuge einer Einvernahme zu ihrer Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum gab die Beschwerdeführerin am 08.06.2026 zunächst zu Protokoll, dass es ihr physisch gut, aber psychisch jetzt nicht so gut ginge, wobei sie unter Bluthochdruck leiden würde. In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine gebildete Frau sei und aus ihrer Heimat aufgrund dortiger Probleme ausgereist sei. Nach Abweisung der Beschwerde sei es ihr emotional schlechter gegangen. Sie hätte einen Folgeantrag gestellt, weil sie nicht in den Irak zurückkehren wolle. Sie sei hergekommen, um ihr Leben zu versichern. Sie habe mit der Stellung des Folgeantrags auf Anraten ihres Anwalts zugewartet. An ihren Fluchtgründen habe sich seit dem Erlass des Erkenntnisses gar nichts verändert. Sie sei aber der Meinung, dass sie integriert sei, was nicht im Bescheid gestanden sei. Das Gericht habe auch gemeint, dass es nicht reiche. Es gebe seit Februar keine maßgeblichen Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben. Aber sie sei seit zwei Jahren verheiratet und ihr Ehegatte lebe hier. Sie sei zwei Tage wöchentlich bei ihm zu Hause, ansonsten sei sie in Eisenstadt. Sie würde einige kurdische Familien kennen, die sie gelegentlich sehe und mit denen sie Zeit verbringe. Sie sei nicht erwerbstätig und hätte kein Geld. Ihr Bruder und ihre Schwester seien noch im Irak. Ihre Eltern seien verstorben.
Befragt, was momentan gegen ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet spräche, erwiderte die BF: „Meine Probleme, die ich im Asylverfahren erwähnt habe. Ich habe keine Probleme mit der Regierung, aber mit den Islamisten. Es gibt dort sehr viele radikale Personen. Ich wurde immer wieder bedroht.“
3.2. In ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2026 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer (neuerlichen) Antragstellung befragt im Wesentlichen Folgendes an: „Ich habe hier in Österreich geheiratet. Mein Mann lebt schon 25 Jahre in Österreich und er ist hier asylberechtigt. Ich habe psychische Probleme. Ich kann nicht in den Irak zurückkehren, da ich dort von Islamisten bedroht wurde. Weiters werde ich von meinen dort lebenden Brüdern nicht mehr unterstützt. Ich habe die Organisationen UNICEF und ACV gearbeitet, dort habe ich sexuelle Aufklärung an Schulen vorgetragen. Das ist nicht mit den Islamisten vereinbar.“
Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und vor den Islamisten.
3.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 10.06.2026 wurde der Beschwerdeführerin u.a. mitgeteilt, dass ihr Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner wurde sie mit Schreiben vom 10.06.2026 darüber informiert, dass sie an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen habe. Der Beschwerdeführerin wurde ferner eine Ladung zur Einvernahme für den 11.06.2026 ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin hat die Übernahme sämtlicher Informationsblätter sowie der Ladung mit Datum 10.06.2026 bestätigt.
3.4. Am 11.06.2026 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA zu ihrem - gegenständlichen - Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Gesundheitszustand befragt gab sie an, dass es ihr allgemein überhaupt nicht gut gehe. Sie sei erschöpft und manchmal würde sie sich denken, warum sie überhaupt lebe. Nach der Einnahme der Medikamente würde sie für eine kurze Zeit schlafen. Wenn sie wach sei, würde sie sich sehr schlapp fühlen. Wenn sie die Medikamente nicht nehmen würde, hätte sie Suizidgedanken.
In der Folge bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihre Angaben, welche sie im Verfahren bislang getätigt habe, der Wahrheit entsprechen würden.
Sie sei vor ca. drei Jahren – glaublich Juni oder August – in Österreich eingereist und seitdem durchgehend in Österreich. Sie sei nur im Flüchtlingscamp und bei ihrem Ehegatten nach islamischen Ritus gewesen. Sie würde hoffen, dass es ihr erlaubt werde, standesamtlich zu heiraten. Sie würde zweimal wöchentlich bei ihm schlafen. Sie verbringe den Tag mit ihrem Ehegatten und kehre abends wieder ins Camp zurück. Seit der letzten Entscheidung zu ihrem Vorverfahren habe sich nichts an ihrem hier geführten Privatleben verändert. Nur ihre Familie werde ihr das Leben schwer machen. Sie würden nicht akzeptieren, dass sie geheiratet hätte. Sie wolle nicht in den Irak zurückkehren. Wenn sie die Wahl hätte, würde sie lieber hier sterben. Dann könnten sie ihre Leiche in den Irak schicken.
In Kurdistan sei sie Lehrerin gewesen. Als dann Islamisten gekommen seien, hätten sie ihr das Leben schwer gemacht. Sie habe den Irak verlassen müssen. Sie würde gerne, wenn sie die Gelegenheit erhalte, in einem Altersheim arbeiten. Sie sei in keinen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig (gewesen), habe aber ein Mitglied der KPÖ sein wollen, weil ihr Ehegatte dort arbeite.
Sie habe in ihrem Vorverfahren alle Fluchtgründe angegeben und seien diese Fluchtgründe aus den Vorverfahren noch aufrecht. Sie stelle neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weil sie nicht in den Irak zurückgehen wolle, da ihr Leben dort in Gefahr wäre. Sie hätte sich auch überlegt, Suizid zu begehen. Dann würde sie auch nicht in den Irak zurückgehen. Dann habe ihr Ehegatte auch Frieden und sei nicht mehr mit ihrer Situation belastet. Bei einer Abschiebung in den Irak würde sie sich umbringen. Sie wolle nicht unter der Kontrolle der Islamisten leben. Sie hätte auch schon vorher Suizidgedanken gehabt. Als sie auf der Straße bei der Ampel gestanden sei, hätte sie sich überlegt, dass sie sich umbringe. Ohne die Hilfe ihrer Psychiater hätte sie längst Suizid begangen. Vor Erhalt des Rückkehrbescheides hätte sie jede Woche eine Sitzung gehabt.
Befragt ob sie sonst noch Fluchtgründe habe und dies alle ihre Gründe für die erneute Antragstellung seien, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass ihre neuen Gründe seien, dass sie ihre Familie nicht mehr aufnehmen werde. Sie würden mit ihr nichts mehr zu tun haben wollen. Sie hätte dort keine Bleibe. Darüber hinaus habe sich ihr psychischer Zustand massiv verschlechtert. Dort gebe es keine medizinische Betreuung. Die Islamisten würden sie dort hundertprozentig töten. Bevor sie sie umbringen würden, würden sie ihren Ruf auch noch schlechter machen.
Man könnte aus menschlichen Gründen ihre Situation überprüfen. Man könnte aber auch überprüfen, wie die Lage in Kurdistan sei und wie viele Frauen Opfer der Islamisten werden würden. Sie sei dort Lehrerin gewesen und hätte ein würdiges Leben gehabt. Sie hätte bei UNICEF und anderen Organisationen gearbeitet. Man könnte überprüfen, wie viele Frauen allein heuer in Kurdistan umgebracht worden seien. Wenn ihr Leben nicht in Gefahr gewesen wäre, hätte sie nie ihre Heimat verlassen, um hier in solchen Umständen zu leben. Sie würde nur um eine Chance ersuchen. Wenn das Bleiberecht auch nur für ein Jahr sei, würde sie ihr ganzes Leben ehrenamtlich hier in Österreich arbeiten. Sie wolle keine Last in diesem Land sein. Wenn sie hier in Österreich jemanden mit Vollbart sehe, würde sie Angst und Panik bekommen und die Straßenseite wechseln.
Auf Befragung durch ihre gewillkürte Vertretung, was sich seit der letzten negativen Entscheidung vor ein paar Monaten hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer Sicherheit geändert habe, legte die Beschwerdeführerin dar, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie würde an Schlafstörungen leiden und ohne Schlafmittel überhaupt nicht mehr schlafen können. Sie hätte oft Albträume. Mitten in der Nacht würde sie aufstehen und schreien. Ihr Ehegatte werde dadurch aufgeweckt und frage sie, was sie hätte. Sie würde an Angstzuständen leiden, vor allem nachdem sie den negativen Bescheid erhalten habe. Wenn sie nur daran denke, dass sie zurückkehre und wieder bei Islamisten sein werde, würde sie denken, dass sie nicht bei ihnen leben wolle. Seitdem sie den negativen Bescheid erhalten habe, habe ihre Familie den Kontakt beendet. Diese wollen nichts mehr mit ihr zu tun haben und hätten sie verstoßen.
Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat vorgelegt. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Möglichkeit eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abzugeben.
4. Mit im Spruch angeführten mündlich verkündetem (Mandats-)Bescheid des BFA vom 11.06.2026 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 aufgehoben. Im gegenständlichen Bescheid wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten Asylantrag, sowie den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz der BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person der BF, ihren Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu ihrem Privat- und Familienleben sowie zur Lage im Irak getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Die BF habe nämlich kein neues bzw. kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur familiären und privaten Situation der BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit dem vorangehenden Verfahren ergeben.
5. Im Zuge einer Stellungnahme zur mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.06.2026 erfolgten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß §12a Abs 2 AsylG führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gewillkürten Vertretung aus, dass die Voraussetzungen der Z 2 und Z 3 des § 12a Abs.2 AsylG nicht erfüllt seien. Insbesondere sei zu beachten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der BF seit der Entscheidung des BVwG im ersten Asylverfahren am 26.02.2026 massiv verschlechtert habe. Das im Erkenntnis angeführte medizinische Sachverständigengutachten sei insoweit nicht mehr als aktuell anzusehen. Die BF habe in der Einvernahme am 11.06.2026 ausgeführt, dass sie Medikamente einnehmen müsse und sie ohne die Medikamente Suizidgedanken hätte. Diese habe sie auch schon vor der Festnahme und Verhängung der Schubhaft gehabt. Sie habe ausgeführt, dass sie nur durch die regelmäßige psychiatrische Betreuung bisher davon abgehalten werden konnte, sich das Leben zu nehmen. Des Weiteren habe sie angegeben, dass sie im Irak die benötigte medizinische Versorgung nicht vorfinden würde. Aus den vorgelegten Befunden gehe hervor, dass sie vom 10.04.2026 bis 15.04.2026 stationär in einer Psychiatrie gewesen sei. Ferner wurde - unter auszugsweiser Zitierung zweier Länderinformationsquellen vom 15.03.2026 und 19.05.2026 - ausgeführt, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage im Irak seit Beginn des Kriegs zwischen dem Iran und den USA bzw. Israel, insbesondere auch im Gebiet der Regionalregierung Kurdistans, woher die BF stamme, deutlich verschlechtert habe. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen aus dem Jahr 2024 seien daher jedenfalls als veraltet anzusehen. Die belangte Behörde hätte die aktuelle Gefährdungslage berücksichtigen und erkennen müssen, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes unzulässig sei. Es liege aufgrund des deutlich verschlechterten Gesundheitszustandes, des völligen Wegfalls einer Unterstützung durch Angehörige im Irak und der durch den Irankrieg eindeutig verschlechterten Sicherheits- und Versorgungslage eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vor. Eine Abschiebung der BF zum jetzigen Zeitpunkt in den Irak würde insbesondere aufgrund des drohenden Abbruchs der dringend benötigten medizinischen Behandlung und des sich daraus ergebenden lebensbedrohlichen Zustands der BF eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten. Eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erscheine im vorliegenden Fall somit weder zulässig noch gerechtfertigt.
Der Stellungnahme sind ein bereits vorgelegter Befundbericht vom 19.05.2026 und ein bereits vorgelegter Entlassungsbrief einer österreichischen Krankenanstalt vom 14.04.2026 angeschlossen.
6. Der diesbezügliche Verwaltungsakt des BFA langte am 18.06.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.
7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist irakische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Identität steht fest. Sie beherrscht die arabische sowie die kurdische (Kurmanji) Sprache. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt XXXX in der nördlichen Provinz Dahuk, wo sie aufwuchs und bis zu ihrer Ausreise lebte. Die BF besuchte im Irak zwölf Jahre die Schule und absolvierte anschließend ein Lehramtsstudium für Arabisch. Nach ihrem Abschluss im Jahr 1998 begann die BF an der XXXX -Schule in XXXX als Lehrerin zu arbeiten und ging dieser Tätigkeit bis zu ihrer Ausreise nach. Neben der Arbeit besuchte die BF auch einen Psychologie-Studienlehrgang an der Universität, welchen sie im Jahr 2019 mit Diplom abschloss. Anschließende arbeitete die BF an ihrer Schule auch teilweise als Psychologin.
Der Lebensgefährte/der Ehegatte nach islamischen Ritus - die „Eheschließung“ erfolgte am 21.03.2024 - lebt im Bundesgebiet. Zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten besteht kein gemeinsamer Wohnsitz, ebenso wenig wie ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Ein besonderes emotionales Naheverhältnis zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten trat im Verfahren ebenso wenig hervor. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Ihre Familienangehörigen (Schwester, Bruder, mehrere Tanten und Onkel) leben allesamt im Irak. Sie konnte sich in Österreich bereits einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis aufbauen, wobei kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die BF besuchte in Österreich drei Deutschkurse „Deutsch als Fremdsprache“ auf dem Niveau A1, legte bisher jedoch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung ab. Sie verfügt über sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, sodass eine Kommunikation in der deutschen Sprache nur schwer möglich ist. Seit November 2024 arbeitet die BF freiwillig bei der Pannonischen Tafel mit und unterstützt dort das Team in verschiedenen Bereichen. Zudem besucht die BF regelmäßig das Parteilokal der KPÖ Wien und beteiligt sich auch aktivistisch an karitativen sowie feministischen politischen Aktivitäten. Ansonsten engagiert sich die BF im Bundesgebiet weder ehrenamtlich, noch gehört sie einem Verein an. Die BF bezog seit ihrer Einreise durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich und ist die (grundsätzlich erwerbsfähige) BF damit zu keinem Zeitpunkt während ihres hiesigen Aufenthalts in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt daher nicht vor. Einstellungszusagen wurden in den Verfahren nicht in Vorlage gebracht. Eine außergewöhnliche familiäre, soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vernetzung in Österreich konnte bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.
Die volljährige Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig. Sie leidet nicht an einer genuinen psychischen Erkrankung. Bei den aktuellen Auffälligkeiten handelt es sich um eine reaktive psychische Belastungssymptomatik mit depressiver Verstimmung und situativ auftretenden dissoziativen Zuständen, welche auch zur Äußerung von Suizidgedanken führen und im Zusammenhang mit der Ablehnung ihres Asylantrags stehen. Infolge einer zuletzt aufgetretenen suizidalen Einengung befand sich die Beschwerdeführerin vom 10.04.2026 bis 15.04.2026 in stationärer Behandlung, wobei sie in der Folge auf eigenen Wunsch in stabilen psychischen sowie Allgemeinzustand entlassen wurde. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit besteht nicht. Das Unterbleiben der derzeitigen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung würde keine wesentliche Veränderung im Befinden bzw. zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF führen.
Die elementare (medizinische) Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens Anfang März 2026 nicht wesentlich geändert. Die Beschwerdeführerin hat keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (§ 3 und § 8 AsylG 2005 rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und ihrer familiären und privaten Beziehungen in Österreich und im Herkunftsstaat sowie ihrer individuellen Rückkehrsituation in diesen sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen seit der letzten Rückkehrentscheidung eingetreten.
Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Beschwerdeführerin kam der im Erstverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in Folge ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzte sie ihren Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise in rechtswidriger Weise fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.
Das Bundesamt legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage im Irak zugrunde.
II.2. Beweiswürdigung:
1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz und dem jeweiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu diesem Antrag, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und den ho. Gerichtsakten zu dem vorangegangenen Antrag. Die Feststellungen zum zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.
Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppe, zu ihrer Religionszugehörigkeit, zu ihren Sprachkenntnissen, zu ihrer Herkunft, zu ihrer Bildungslaufbahn, zu ihrer Erwerbstätigkeit, zu ihrem Lebensgefährten, zum Fehlen von Verwandten im Bundesgebiet, zu den im Irak lebenden Familienangehörigen, zu ihrem Freundkreis, zur Absolvierung von Sprachkursen im Bundesgebiet, zu ihren Deutschkenntnissen, zu ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten, zu ihren Aktivitäten im Umfeld der KPÖ, zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, zur Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, zum Nichtvorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit und zur Nichtvorlage von Einstellungszusagen stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren sowie das von der belangten Behörde bei der irakischen Botschaft für die Beschwerdeführerin erlangte Heimreisezertifikat.
Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin infolge einer zuletzt erneut aufgetretenen suizidalen Einengung vom 10.04.2026 bis 15.04.2026 in stationärer Behandlung befand, wobei die Beschwerdeführerin anschließend auf eigenen Wunsch in stabilen psychischen sowie Allgemeinzustand wieder entlassen wurde, basiert auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Entlassungsbrief einer österreichischen Krankenanstalt vom 14.04.2026.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist weiterhin das vom Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigen-gutachten vom Dezember 2025 maßgeblich. Bei diesem Gutachten handelt es sich um ein gerichtlich beauftragtes, unabhängiges und umfassendes Fachgutachten einer im Bereich der forensischen Psychiatrie besonders ausgewiesenen Fachärztin, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, der vollständigen Akteneinsicht sowie einer ausführlichen Exploration beruht. Das Gutachten enthält eine nachvollziehbare Befundaufnahme, eine differenzialdiagnostische Auseinandersetzung mit den damals bereits vorliegenden Attesten sowie eine schlüssige Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen. Die Sachverständige gelangt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin keine genuine psychische Erkrankung vorliegt. Die festgestellten Symptome seien vielmehr als reaktive Belastungsreaktionen im Zusammenhang mit der Ablehnung ihres Asylantrages zu interpretieren. Eine posttraumatische Belastungsstörung konnte insbesondere mangels typischer Symptomkonstellation, wie etwa Intrusionen oder affektiver Abstumpfung, nicht verifiziert werden. Ebenso wurde eine dauerhafte Behandlungsnotwendigkeit verneint und ausgeführt, dass das Unterbleiben der Behandlung zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde.
Demgegenüber handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin im Erstverfahren und nun im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Attesten und Befundberichten sowie dem Entlassungsbrief einer österreichischen Krankenanstalt um Behandlungsbestätigungen behandelnder Ärzte beziehungsweise Psychotherapeutinnen. Diese beruhen naturgemäß in erheblichem Maße auf den subjektiven Angaben der Patientin (bzw. der Entlassungsbrief vom 15.04.2026 wiederum zusätzlich auf den Ausführungen des betreuenden Facharztes der BF) und dienen primär therapeutischen Zwecken. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Frage der fluchtkausalen Traumatisierung oder eine forensische Beurteilung der Krankheitswertigkeit der geschilderten Symptome erfolgen darin nicht. Die im Erstverfahren und im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen und Befundberichte enthalten zudem keine differenzialdiagnostische Analyse und setzen sich nicht mit alternativen Erklärungsmodellen auseinander. Auffällig ist darüber hinaus, dass die nach Übermittlung des gerichtlichen Gutachtens im Erstverfahren und nun im gegenständlichen Verfahren vorgelegten weiteren Bestätigungen im Wesentlichen lediglich die laufende Behandlung und die Therapiebereitschaft der Beschwerdeführerin dokumentieren, jedoch (erneut) keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Feststellungen enthalten. Die Bestätigung vom 19.03.2026 bezüglich einer psychotherapeutischen Behandlung und die Befundberichte vom 06.05.2026 und 19.05.2026 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen - teilweise wortgleich - den bereits im Erstverfahren vorgelegten Bestätigungen und Befundberichten, ohne dass eine substantielle neue medizinische Beurteilung ersichtlich wäre. Im Entlassungsbrief einer österreichischen Krankenanstalt vom 15.04.2026 und im Befundbericht vom 19.05.2026 wird zwar auch auf suizidale Krisen der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Aus diesem Befundbericht des betreuenden Facharztes vom 19.05.2026 ergibt sich indes auch, dass die suizidalen Krisen im Zuge der etwa dreijährigen Behandlung der Beschwerdeführerin bereits mehrfach aufgetreten sein sollen, woraus wiederum abgeleitet werden kann, dass dies keine nach Rechtskraft der im Erstverfahren ergangenen Entscheidung aufgetretene Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin darstellt. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die nunmehr seitens der Beschwerdeführerin explizit thematisierten Albträume, zumal albtraumhaft getriggerte Schlafstörungen sogar bereits in der Bestätigung vom 12.02.2024 Erwähnung fanden. Jedenfalls darf abschließend nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem zuletzt nur wenige Tage andauernden stationären Aufenthalt Mitte April 2026 die Krankenanstalt auf eigenen Wunsch in stabilen psychischen sowie Allgemeinzustand verlassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht misst daher dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund seiner Unabhängigkeit, seiner methodischen Nachvollziehbarkeit, seiner umfassenden Befundaufnahme sowie seiner schlüssigen Begründung weiterhin höheren Beweiswert bei als den vorgelegten Attesten. Es war daher im Besonderen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an keiner genuinen psychischen Erkrankung leidet und die derzeitigen Symptome als reaktive, situationsgebundene Belastungsreaktionen zu qualifizieren sind.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Behandlung der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin - entsprechend den vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsquellen - auch im Irak möglich ist und ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die medizinische Grundversorgung im Irak gewährleistet ist.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beruhen ebenfalls auf deren Ausführungen im Erstverfahren und im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schul- und Universitätsausbildung sowie Berufserfahrung als Lehrerin und Psychologin. Darüber hinaus ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin freiwillig bei der Pannonischen Tafel mitarbeitet und dort das Team in verschiedenen Bereichen unterstützt. Sie erklärte außerdem explizit im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 11.06.2026, dass sie bei Erhalt eines Bleiberechts, ihr gesamtes Leben ehrenamtlich in Österreich arbeiten würde. Letztlich brachte die Beschwerdeführerin – wie vorangehend dargelegt - keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden.
2. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid des BFA vom 12.08.2024 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2026 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 03.03.2026 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, weshalb festzustellen war, dass sie an diesem Tage in Rechtskraft erwuchs.
3. Es war aus folgenden Erwägungen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtvorbringen erstattete bzw. sie sich auf die im ersten Asylverfahren bereits für nicht glaubhaft befundenen Fluchtgründe bezog:
Die Beschwerdeführerin brachte im Erstverfahren befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie neben ihrer Tätigkeit als Lehrerin und Psychologin auch Vorträge für internationale Organisationen gehalten habe. Einmal habe sie im Auftrag einer Organisation einen Vortrag über allgemeine Entwicklung und sexuelle Aufklärung gehalten. Einige Tage danach seien Angehörige salafistischer beziehungsweise islamischer Gruppierungen zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihrem Bruder mitgeteilt, dass man sie töten wolle. Ihr Bruder habe sie daraufhin geschlagen und ihr vorgeworfen, sie habe seine Ehre beschädigt. In der Folge habe sie weiterhin bei ihrem Bruder gelebt und an der Schule gearbeitet, jedoch habe sie an Ansehen verloren und sei innerhalb der Familie schlecht behandelt worden. Ihrem Bruder sei von islamischen Parteien gesagt worden, er solle sie töten, wobei sie für den Fall einer Rückkehr befürchte, von ihrem Bruder oder islamischen Gruppierungen getötet zu werden.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit vorangehend angeführtem Erkenntnis festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht gelungen sei, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen.
Im Zuge einer Einvernahme zu ihrer Schubhaft gab die Beschwerdeführerin am 08.06.2026 im Wesentlichen an, dass sie einen Folgeantrag gestellt hätte, weil sie nicht in den Irak zurückkehren wolle. Sie sei hergekommen, um ihr Leben zu versichern. An ihren Fluchtgründen habe sich seit dem Erlass des Erkenntnisses gar nichts verändert. Sie sei aber der Meinung, dass sie integriert sei, was nicht im Bescheid gestanden sei. Das Gericht habe auch gemeint, dass es nicht reiche. Es gebe seit Februar keine maßgebliche Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben. Befragt, was momentan gegen ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet spräche, erwiderte die BF schließlich: „Meine Probleme, die ich im Asylverfahren erwähnt habe. Ich habe keine Probleme mit der Regierung, aber mit den Islamisten. Es gibt dort sehr viele radikale Personen. Ich wurde immer wieder bedroht.“ Im Zuge ihrer Erstbefragung am 09.06.2026 legte die BF im gegenständlichen Verfahren dann zu ihrer (neuerlichen) Antragstellung befragt Folgendes dar: „Ich habe hier in Österreich geheiratet. Mein Mann lebt schon 25 Jahre in Österreich und er ist hier asylberechtigt. Ich habe psychische Probleme. Ich kann nicht in den Irak zurückkehren, da ich dort von Islamisten bedroht wurde. Weiters werde ich von meinen dort lebenden Brüdern nicht mehr unterstützt. Ich habe die Organisationen UNICEF und ACV gearbeitet, dort habe ich sexuelle Aufklärung an Schulen vorgetragen. Das ist nicht mit den Islamisten vereinbar.“ In der Einvernahme vor dem BFA schilderte die Beschwerdeführerin schließlich abermals, dass sie in ihrem Vorverfahren alle Fluchtgründe angegeben habe und diese Fluchtgründe aus den Vorverfahren noch aufrecht seien. Sie stelle neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weil sie nicht in den Irak zurückgehen wolle, da ihr Leben dort in Gefahr wäre. Sie hätte sich auch überlegt, Suizid zu begehen. Bei einer Abschiebung in den Irak würde sie sich umbringen. Sie wolle nicht unter der Kontrolle der Islamisten leben. Befragt ob sie sonst noch Fluchtgründe habe und dies alle ihre Gründe für die erneute Antragstellung seien, erwiderte die Beschwerdeführerin letztlich, dass ihre neuen Gründe seien, dass sie ihre Familie nicht mehr aufnehmen werde. Sie würden mit ihr nichts mehr zu tun haben wollen. Sie hätte dort keine Bleibe. Darüber hinaus habe sich ihr psychischer Zustand massiv verschlechtert. Dort gebe es keine medizinische Betreuung. Die Islamisten würden sie dort zudem hundertprozentig töten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird den Darlegungen des BFA nicht entgegengetreten. Es entspricht der Richtigkeit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen Vorbringen vor allem jenen Sachverhalt wiederholt, welcher bereits im ersten Verfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft festgestellt wurde. Dies entspricht bei Gegenüberstellung der Angaben gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren mit ihren rezenten Ausführungen zum Fluchtgrund der Richtigkeit und räumte sie das auch selbst ausdrücklich und unmissverständlich – mit Ausnahme der Ausführungen zum fehlenden Kontakt zu ihrer Familie, zu ihrer psychischen Verfassung und zu den aktuellen Auswirkungen des militärischen Konflikts zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Staat Israel sowie der Islamischen Republik Iran - ein.
Ohne irgendwelche weiteren Informationen zur angeblichen Verfolgung in der Heimat abzugeben, ist nicht erkennbar, dass diesfalls eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, welche eine neue inhaltliche Behandlung des Begehrens hervorrufen kann, sondern versucht die Beschwerdeführerin vielmehr die als Unglaubhaft erkannte Fluchtgeschichte weiterhin vorzutragen. Die Wiedergabe identer Fluchtgründe vermag an der Entscheidung im ersten Asylverfahren nichts zu ändern und strebt die Beschwerdeführerin damit offensichtlich durch die Einbringung eines Asylfolgeantrags lediglich die neuerliche Überprüfung der im ersten Asylverfahren rechtskräftig ergangenen Entscheidung außerhalb des Instanzenzugs an, was keinesfalls der Zweck eines Asyl(folge)antrags sein kann.
Was die Behauptung betrifft, wonach ihre Familie nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen und sie dort keine Bleibe hätte, erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren einen Kontaktabbruch ins Treffen führte, was jedoch damals schon als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren war, zumal sich das Fluchtvorbringen der BF als nicht glaubhaft erwiesen hat und das Bundesverwaltungsgericht daher nicht von einer tatsächlichen Bedrohung der BF durch ihren Bruder oder sonstige Familienmitglieder ausgehen konnte. Hinzu kommt, dass die Angaben der BF zum Kontakt mit ihren Geschwistern im Erstverfahren nicht konsistent waren. Während sie in der behördlichen Einvernahme noch angab, mit ihrem Bruder in gutem Einvernehmen zu stehen und regelmäßig Kontakt zu dessen Kindern zu haben, brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor, seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen zu pflegen. Gleichzeitig führte sie jedoch aus, ihre Schwester im Zusammenhang mit der Beschaffung von Dokumenten kontaktiert zu haben, welche daraufhin zum Bruder gefahren sei, um Unterlagen für sie zu organisieren. Auch im Rahmen der gutachterlichen Exploration schilderte sie, ihre Schwester nach der Ausreise zumindest zweimal kontaktiert zu haben. Diese divergierenden Angaben lassen kein klares Bild eines endgültigen familiären Bruchs erkennen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass selbst nach der behaupteten Bedrohung weiterhin Kommunikationsmöglichkeiten bestanden und familiäre Unterstützung zumindest im Zusammenhang mit der Dokumentenbeschaffung tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Insofern die Beschwerdeführerin diesen Kontaktabbruch nunmehr auch mit ihrer Eheschließung begründet, welche von ihrer Familie nicht akzeptiert werde, so vermag dies ebenso wenig zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin den fehlenden Kontakt im Erstverfahren eben letztlich als eine Konsequenz aus ihrer - nicht glaubhaften - Verfolgung darstellte, was jedoch mit den nunmehrigen Ausführungen in Zusammenhang mit ihrer Eheschließung erheblich im Widerspruch steht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Eheschließung nach islamischen Ritus bereits am 21.03.2024 erfolgte, die Beschwerdeführerin die fehlende Akzeptanz dieser Verbindung und einen daraus resultierenden Kontaktabbruch im Erstverfahren nicht erwähnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Zweifel, dass kein derartiger Kontaktabbruch aus diesen Gründen vorliegt und die BF im Falle einer Rückkehr - selbst wenn aktuell aus einem anderen Grunde (etwa der räumlichen Distanz) nur eingeschränkter Kontakt bestehen sollte - jedenfalls wieder mit ihrer Familie in Verbindung treten könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich vor dem Hintergrund obiger Erwägungen den Erwägungen des BFA vollinhaltlich an. Von einem Vorgehen nach § 68 AVG ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Argumente, die dem entgegenstehen würden, sind aus hg. Sicht nicht erkennbar.
Aus diesen Gründen ist daher – entsprechend der Beurteilung der belangten Behörde – davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und ist die darauf resultierende Beweiswürdigung bzw. Prognose schlüssig.
Tatsächlich sprechen mehrere Umstände dafür, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt wurde. So wurde der Erstantrag der BF auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig negativ beschieden und war die BF darüber hinreichend in Kenntnis. Des Weiteren stellte sie den gegenständlichen Folgeantrag aus dem Stande der Festnahme. Wenn sie im Hinblick auf die Einvernahme zur Schubhaft angibt „Ich habe meine Ausreise nicht organisiert, ich möchte hier bleiben. Ich will nicht zurück und kann nicht zurück.“, „Ich habe einen Folgeantrag gestellt, weil ich nicht in den Irak zurückkehren möchte. Ich bin hergekommen, um mein Leben zu versichern.“, „Es hat sich gar nichts verändert. Aber ich meine, dass ich integriert bin. Das stand nicht im Bescheid drinnen.“, „Ich möchte ja gar nicht ausreisen. Geben Sie mir ruhig ein Verbot. Machen Sie es. Sie können tausende Zettel ausdrucken. Ich werde sie auch unterschreiben, aber ich werde niemals ausreisen.“ und „Ich habe einen neuen Asylantrag gestellt und möchte hier nicht weg. Ich bleibe in Österreich.“, zeigt dies im Hinblick auf ihren unbegründeten Antrag die beabsichtigte Intention der BF ihre mögliche und bevorstehende Außerlandesbringung durch den gegenständlichen Folgeantrag zu verhindern. Insofern erhärtet sich der Verdacht, dass der gegenständliche Folgeantrag ihre Freilassung bzw. ihren Verbleib in Österreich bezwecken soll(te). Im Lichte der vorgenannten Überlegungen ist davon auszugehen, dass die BF den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich aus verfahrenstaktischen Gründen und somit missbräuchlich gestellt hat.
4. Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert behauptet. Die Beschwerdeführerin ist seit August 2023 im Bundesgebiet aufhältig, womit sich die Dauer ihres Aufenthalts auf weniger als drei Jahre beschränkt und weist die Beschwerdeführerin keine hinreichende Integration auf. Die Beschwerdeführerin verfügt – wie vorangehend festgestellt – lediglich über sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, sodass eine Kommunikation in der deutschen Sprache nur schwer möglich ist. Sie ging bislang auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt abgesehen von ihrem Lebensgefährten über keine engen sozialen Bindungen. Da auch nicht hervorgekommen ist, dass sie in Österreich aufhältige Verwandte bzw. Familienangehörige hat, konnte eine außergewöhnliche familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration nicht festgestellt werden.
Auch bei Abgleich mit den Einvernahmen im ersten Verfahren ergaben sich in privater und familiärer Hinsicht keine maßgeblichen Änderungen. Was ihren Lebensgefährten betrifft, so bleibt festzuhalten, dass die Beziehung bereits während des ersten Asylverfahrens bestand, und sich sohin auch keine maßgebliche Änderung in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben ergibt.
5. Zur Lage in ihrem Herkunftsstaat legte das BFA dar, dass sich die Feststellungen aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben würden. Dem wird seitens des BVwG beigetreten. Im Zuge der Einvernahme hatte die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern abzugeben, worauf sie verzichtete.
Dass die seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren maßgebliche Ländersituation im Wesentlichen unverändert ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die aktuellen Länderberichte und da Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet wurde. Was die aktuellen Auswirkungen des militärischen Konflikts zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Staat Israel sowie der Islamischen Republik Iran auf die Golfregion und den arabischen Raum, im Besonderen den Irak, betrifft, so sind diese Entwicklungen als notorisch zu betrachten, wobei die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Stellungnahme ohnehin auch zwei Länderinformationsquellen vom 15.03.2026 und vom 19.05.2026 vorlegte, weshalb es nicht erforderlich war, diese der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen (vgl. z.B. auch https://www.crisisgroup.org/cmt/middle-east-north-africa/iran-israelpalestine-united-states/sprawling-middle-east-war-explodes). Beim Irak handelt es sich im Übrigen nicht um eine aktive Konfliktpartei und liegt kein flächendeckender bewaffneter Konflikt im Staatsgebiet vor; darüber hinaus ereigneten sich Sicherheitsvorfälle, wie Angriffe auf Basen und Waffendepots iranisch unterstützter irakischer Milizgruppen durch die USA und Israel sowie iranische Angriffe auf US-Militär- und diplomatische Einrichtungen sowie iranische kurdische Oppositionsgruppen in der Region Kurdistan im Irak, lediglich punktuell und nicht landesweit, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Sicherheits- und Versorgungssituation deshalb im Irak im Vergleich zu den dem Erstverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen entscheidungsrelevant geändert hätte.
Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren im Irak allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann daher im gegenständlichen Fall verneint werden, zumal die letzte rechtskräftige Entscheidung zum Asylantrag der Beschwerdeführerin erst vor wenigen Monaten getroffen wurde, die Länderfeststellungen des letzten Asylverfahrens noch keine Änderungen erfahren haben bzw. sich keine für den vorliegenden Sachverhalt relevante Veränderung bzw. Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak ergibt.
Es wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2026 rechtskräftig festgestellt, dass nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, dass ihr jedwede Lebensgrundlage fehle oder dass in ihre gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werde und hat sich diesbezüglich weder in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin noch bezüglich der allgemeinen Lage im Irak eine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben.
Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das BFA daher dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe somit keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben.
Dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nie nachkam, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im August 2023 bis zum Tage der heutigen Entscheidung durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführerin war es im Zuge des (vorangegangenen) Verfahrens möglich, plausibel zu schildern, dass sie seit ihrer Einreise im August 2023 in Österreich verblieben ist.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
II.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
II.3.2.1. Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, im Besonderen die Bestimmungen des § 12a AsylG 2005 und des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 und die Bestimmung des § 22 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden sind.
II.3.2.2. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 lautet:
„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“
II.3.2.3. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
II.3.2.4. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 lautet:
„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).
Im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung soll die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben (vgl. VwGH 26.02.2020, Ro 2019/20/0005 unter Hinweis auf VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 38).
II.3.2.5. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen die Beschwerdeführerin liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2026) vor und sie hat einen Folgeantrag gestellt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wäre ein Folgeantrag zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157).
Da sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die gleichen Gründe wie im vorangegangenen Asylverfahren stützt bzw. es jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrt, ergibt sich daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen kann kein glaubhafter Kern entnommen werden, welcher eine Neubeurteilung erfordern würde und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.02.2022, Ra 2021/01/0417).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist aber nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Die psychische Verfassung der BF wurde bereits bei der Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz und in der vorangegangenen Sachentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2026 berücksichtigt. Ihre nunmehr neu angegebenen suizidalen Gedanken sind eine bloße Modifikation des Sachverhalts, die eine andere rechtliche Beurteilung von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt. Daran ändert auch der stationäre Krankenhausaufenthalt der BF vom 10.04.2026 bis 15.04.2026 wegen Selbstgefährdung nichts, zumal sie zwischenzeitig auf eigenen Wunsch das Krankenhaus verließ, was aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach dem UBG für eine Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung möglich war.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova&Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen.
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht einer Abschiebung daher nicht entgegen. Sollte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zukünftig ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen möglich. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall indes die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung im Irak teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt.
Konkret sind somit keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände erkennbar und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine Rücküberstellung in den Irak die BF in eine hoffnungslose Lage versetzen würde.
Psychische Probleme bis hin zu Suizidabsichten hindern eine Abschiebung jedenfalls nicht, sofern dafür Sorge getragen wird, den betroffenen Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0198). Es ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.06.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im Erkenntnis des AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E, zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.).
Da bei der Abschiebung der BF ihrer psychischen Verfassung, insbesondere im Hinblick auf ein allfälliges Suizidrisiko, durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen sein wird, ist eine dadurch begründete Verletzung von Art. 3 EMRK derzeit somit nicht konkret zu befürchten.
Auch die für die Beschwerdeführerin maßgebliche Ländersituation ist - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2026 im Wesentlichen unverändert.
Im vorangegangen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und sie als Zivilperson bei einer Abschiebung keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (§ 50 FPG).
Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für die Beschwerdeführerin im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurde kein entsprechendes konkretes und substantiiertes Vorbringen hierzu getätigt.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich (oder dem Schengenraum) feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert.
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sach-verhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).
Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art. 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).
Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften, zumal sich die BF noch nicht einmal drei Jahre in Österreich aufhält.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte, um eine Abschiebung in den Irak zu vereiteln oder zumindest zu verzögern und zu erschweren.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass das Bundesamt im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).
II.3.2.6. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, zumal der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und sie am 11.06.2026 vom BFA niederschriftlich einvernommen wurde.
II.3.3. Eine mündliche Verhandlung kann entfallen, da gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist. § 22 Abs. 1 BFA-VG ist unionsrechtskonform so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar ohne Verhandlung entscheiden kann, die Norm aber kein „Verhandlungsverbot“ statuiert, sondern dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit offen lässt, erforderlichenfalls eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Im Lichte der obigen Ausführungen und vor dem Hintergrund der durchzuführenden Grobprüfung ist eine Verhandlung im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruch des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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