(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
§ 66 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 66 4. Abschnitt
…Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige Ausweisung § 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das…
§ 46b Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
…Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. § 50 gilt. (3) Nationale Entscheidungen gemäß den §§ 52 und 66 gehen Abs. 1 und 2 vor.…
§ 2 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 2 Begriffsbestimmungen
…einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig. 20. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung ( § 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG , BGBl. I Nr. 100/2005), eine Anordnung zur Außerlandesbringung ( § 61 FPG ), eine Ausweisung ( § 66 FPG ), ein Aufenthaltsverbot ( § …
§ 10 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 10 Verleihung
…Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 5, 7, 8 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ( FPG ), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt; 2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit…
§ 18 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 18 Aufschiebende Wirkung
…deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. (6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden. (7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen…
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