AsylG 2005
Gliederung
3. Hauptstück Rechte und Pflichten der Antragsteller
1. Abschnitt Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens
§ 12 Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
(1) Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung) aufheben, wenn
1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, oder
2. er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Art. 56 lit. a oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,
sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.
(2) Ein Antragsteller hat kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
1.in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;
2.in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn er den Folgeantrag
b. zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.
Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Art. 56 lit. b der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Z 2 zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.
§ 12 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 12 Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
…§ 12. (1) Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10…
§ 22 Entscheidungen
…mittels Verfahrensanordnung ( § 7 Abs. 1 VwGVG ) zu unterrichten. (6) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § …
§ 121 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 121 Sonstige Übertretungen
… 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt. (2) Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG oder § 15a AsylG 2005 verletzt, begeht eine…
§ 76 8. Abschnitt
…Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung…
§ 59 Besondere Verfahrensbestimmungen
…der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie § 12 AsylG 2005 ) zukommt. § 52 Abs. 8 gilt sinngemäß, die Z 1 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und…
§ 46 Abschiebung
…dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, denen gemäß § 12 AsylG 2005 oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib mehr zukommt, sind prioritär zu führen. (4) Liegen bei Angehörigen ( § …
§ 22 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 22 Überprüfung der Aufhebung des Rechts auf Verbleib
…§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der das Recht auf Verbleib eines Fremden aufgehoben wurde ( § 12 Abs. 1 AsylG 2005 ), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § …
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