AsylG 2005
Gliederung
7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
1. Abschnitt: Aufenthaltstitel
§ 54a Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK
(1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.
§ 46a FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 46a Duldung
…Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK ( § 54a AsylG 2005 ) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde ( § 54a Abs. 2 AsylG 2005 ); 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht…
§ 58 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 58 Übergangsbestimmungen
…Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung…
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