Grundsätzlich kann zwar eine Abschiebung trotz der Gefahr eines Selbstmordes eine Verletzung nach Art. 3 MRK begründen (vgl. E 19. Februar 2009, 2008/01/0344). Allerdings hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu Selbstmordabsichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. E 25. April 2008, 2007/20/0720 bis 0722).
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