(1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
§ 11 DVG · DVG · Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
§ 11 Zu § 62 AVG
…Zu § 62 AVG § 11. (1) Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen von den Fällen des § 9, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des…
§ 22 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 22 Entscheidungen
…des Bundesamtes über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG . Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22…
§ 16b FlVG. · FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 16b Umweltverträglichkeitsprüfung, Feststellung der UVP-Pflicht § 16b
…in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß. (4) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen…
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