BFA-VG
Gliederung
1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL
5. Hauptstück Beschwerdeverfahren
§ 19 Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten
(1) Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005).
(2) Die Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
1. andere als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oder
2. andere als nach Art. 60 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.
§ 19 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 19 Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten
…§ 19. (1) Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten ( § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 ). (2) Die Bundesregierung ist – gegebenenfalls…
§ 5 BFA-G · BFA-G · BFA-Einrichtungsgesetz
§ 5 Staatendokumentation
…Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der §§ 4 oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der des § 19 BFA-VG ist. Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug…
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