Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Erstausstellung, in den Fällen der §§ 57 Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 4 auch die Verlängerung und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln, sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
§ 70 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 70 Gebühren
…§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Erstausstellung, in den Fällen der §§ 57…
§ 72 Vollziehung
…BGBl. I Nr. 87/2012) 2. hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler, 3. hinsichtlich des § 70 , soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 140, BGBl. I…
§ 58 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 58 Übergangsbestimmungen
…gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. (9) § 46 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ist auf Karten im Sinne…
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