Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Rückverweise
AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 72 Vollziehung
…BGBl. I Nr. 87/2012) 2. hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler, 3. hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, 4. hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § …