§ 45 Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45 Allgemeine Grundsätze über den Beweis — AVG
§ 45 Allgemeine Grundsätze über den Beweis — AVG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
[CELEX-Nr.: 32021L1883]
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12063033
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.