ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Italien, vertreten durch Mag. László SZABÓ, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2a, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2025, Zl.: XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF), ein Staatsbürger von Italien, wurde im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich verurteilt und ein Waffenverbot über ihn verhängt.
Aus diesem Grund wurde er mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BFA) vom XXXX .2023 in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet wurde. Zeitgleich erging die Aufforderung an ihn, sich binnen 14 Tagen hierzu zu äußern und Angaben zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu machen. Das Schreiben wurde dem BF, der am XXXX .2023 festgenommen wurde, am XXXX .2023 persönlich ausgefolgt.
2. Am XXXX .2023 und am XXXX .2025 wurde er von Organen des BFA niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.
3. Mit Bescheid vom XXXX .2025, Zl.: XXXX , erließ das BFA gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) wider den BF und sprach aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Das erlassene Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF begründet und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er mit seinem Verhalten gezeigt hätte, dass er kein Interesse daran hätte, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Da er erst vor kurzer Zeit straffällig geworden sei, müsse, auch in Hinblick auf seine finanzielle Situation, mit einer fortgesetzten Begehung der von ihm begangenen Straftaten gerechnet werden. Da er sich mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei bei einer Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein erhöhter Gefährdungsmaßstab anzuwenden. Dieser sei in seinem Fall erfüllt. Hinsichtlich seines Familienlebens habe er zwar mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn Bindungen zum Bundesgebiet, doch sei davon auszugehen, dass ihn beide nach Italien begleiten würden. Hinzu kommt, dass ihn die Existenz seines Sohnes von der Begehung von Straftaten nicht abgehalten habe. Ein Wohlverhaltenszeitraum liege, trotz des gewährten elektronisch überwachten Hausarrests, nicht vor, weshalb ein Aufenthaltsverbot einen notwendigen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Er habe zweifelsfrei private Bindungen im Bundesgebiet und verkenne die Behörde nicht, dass sich ein Privatleben entwickelt habe. Allerdings müsse auch hier davon ausgegangen werden, dass dieses gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzustehen habe. Er habe einen Großteil seines Lebens in Italien verbracht und sei nicht erkennbar, dass er bei einer Rückkehr dorthin in Probleme geraten könnte.
4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom XXXX .2025, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Vom BF gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, da er durch den elektronisch überwachten Hausarrest einer strengen Kontrolle und Überwachung unterzogen werde. Sein Familienleben sei nicht ausreichend berücksichtig worden, schließlich leiste er Unterhalt für seinen Sohn und bestehe eine tiefe emotionale Bindung zu ihm und auch zu seiner Lebensgefährtin. Den letztgenannten Personen sei es auch nicht zumutbar, nach Italien zu übersiedeln, wo er zudem, abgesehen von ein paar Familienmitgliedern, keine sozialen Anknüpfungspunkte habe.
5. Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 zur Vorlage.
6. Mit Teilerkenntnis vom 26.05.2025, G305 2313001-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet angewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.
7. Am 17.07.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers als Partei einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA erschien nach erklärtem Teilnahmeverzicht nicht zur Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Italien) geborene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist im Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft. Seine Muttersprache ist Italienisch. Er verfügt zudem über rudimentäre Deutschkenntnisse.
Er hat im Herkunftsstaat die Volks- und Mittelschule besucht und eine Informatikschule, die er nach drei Jahren abbrach. Anschließend arbeitete er in seinem Herkunftsstaat, ohne zur italienischen Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein, als Gärtner und für eine Reinigungsfirma.
Er ist ledig und hat im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin, die am XXXX geborene XXXX , und einen am XXXX geborenen Sohn und lebt mit diesen Personen in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX .
Die Lebensgefährtin des BF ist österreichische Staatsbürgerin; sein Sohn ist österreichisch-italienischer Doppelstaatsangehöriger.
In Italien leben seine Mutter und seine Schwester sowie seine Großmutter väterlicherseits, Onkel, Tanten und weitere Familienmitglieder. Die Mutter des BF und dessen Schwester leben in einer Eigentumswohnung. Zu ihnen hat er regelmäßig Kontakt und besucht sie auch regelmäßig.
Abgesehen von seinem Vater, XXXX , hat er keine weiteren, im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen.
Gegen seinen ebenfalls in XXXX lebenden Vater, den am XXXX geborenen XXXX , erließ das BFA auch ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, das vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.07.2025, Zl. G314 2313274-1/6E, in zweiter Instanz bestätig wurde.
1.2. Der Beschwerdeführer ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. Er ist seit dem XXXX bis laufend - mit Unterbrechungen - mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Seit dem XXXX bis laufend ist er an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom XXXX bis XXXX war er an der Anschrift der XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.3. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist er schon mehrfach mit dem Strafrecht in Konflikt geraten und weist mehrere, teils einschlägige Vorverurteilungen auf.
1.3.1. Demnach wurde er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX , Datum der letzten Tat XXXX ), wegen § 50 Z 1 WaffG, sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teilweise durch Einbruch und des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung (§ 15 und § 125 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 7 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die erlittene Vorhaft wurde angerechnet, die sichergestellte Schusswaffe eingezogen und ein Vermögenswert von EUR 5.000,00 für verfallen erklärt. Zudem wurde der BF schuldig erkannt, einer privatbeteiligten, im Urteil näher genannten, Person einen Betrag von EUR 3.000 an Teilschadenersatz zu bezahlen.
Grund hierfür war, dass er in XXXX in mehreren Angriffen zwischen XXXX und XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00, nicht aber EUR 300.000,00 übersteigenden Wert teils durch Einbruch in einen umschlossenen Raum und teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich damit unrechtmäßig zu bereichern. Zudem hat er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit einem abgesondert verfolgten Täter fremde Sachen zu beschädigen versucht, indem beide in einem Keller abgestellte Fahrräder ins Erdgeschoss verbrachten und dort über eine Hecke warfen, sodass sich die Fahrräder übereinanderliegend stapelten. Am XXXX besaß er, wenn auch nur fahrlässig, eine Schusswaffe der Kategorie B.
Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, die (Teil-)Schadensgutmachung und die Tatsache gewertet und dass kein Schaden entstanden war. Erschwerend wertete das Gericht dagegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit einem Verbrechen, mehrere Täter und Opfer, die Wiederholung, die Begehung während eines anhängigen Verfahrens (siehe hierzu sogleich) und die mehrfache Qualifikation.
Unter Anrechnung der Vorhaft wurde der BF am XXXX aus der Freiheitsstrafe entlassen.
1.3.2. Mit Abwesenheitsurteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX , Datum der letzten Tat XXXX ) verhängte das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls (§ 127 StGB, § 15 StGB) eine Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (gesamt sohin EUR 600,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 74 Tagen und 24 Stunden über den Beschwerdeführer, wobei eine Geldstrafe im Ausmaß von 75 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (sohin gesamt EUR 300,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.
Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am XXXX vollzogen.
Grund für die Verurteilung war, dass er im XXXX und XXXX Verfügungsberechtigten eines XXXX Bekleidungsgeschäftes Kleidungsstücke der Marken Lacoste, Adidas und Armani weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat (im Fall der Kleidungsstücke der Marke Armani), um sich unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die Unbescholtenheit des BF und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend die wiederholte Begehung.
1.3.3. Bereits kurze Zeit später wurde er vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX , Datum der letzten Tat XXXX ), in der Fassung der Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens der versuchten Fälschung eines Beweismittels (§ 15 und § 293 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (gesamt EUR 600,00), im Nichteinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Tagen verurteilt.
Die Verurteilung erfolgte, nachdem er im XXXX in der Justizanstalt XXXX durch Vermischen seines Harns mit Wasser im Zuge des Suchtmitteltests versucht hatte, ein echtes Beweismittel mit dem Vorsatz zu verfälschen, dass es in einem Ermittlungsverfahren gebraucht werde.
Erschwerend wurde vom Gericht die Vorstrafe gewertet, mildernd das Geständnis des BF.
1.3.4. Der BF und sein Vater wurden am XXXX festgenommen.
Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rk. seit XXXX , Datum der letzten Tat XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG schuldig und verurteilte ihn deshalb zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 27 Monaten, wobei ein Teil, im Ausmaß von 18 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ein Betrag von EUR 25.800,00, den er durch den Suchtgiftverkauf erwirtschaftet hatte, wurde für verfallen erklärt.
Konkret erkannte ihn das Landesgericht XXXX mit bezogenem Urteil schuldig, in XXXX
i) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit seinem Vater zwischen dem XXXX bis XXXX in Innsbruck in 129 Teilhandlungen 645 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59% reinem Cocain (RZ 2022/49) und somit in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG insgesamt um das 25fache übersteigenden Menge (25,37 Grenzmengen) dem gesondert verfolgten D.M. ( XXXX ) überlassen zu haben,
ii) er allein im Zeitraum von XXXX bis XXXX im Zuge mehrerer Teilhandlungen insgesamt 10 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 68,25% reinem Cocain (RZ 2024/36) und somit 0,45 Grenzmengen) dem gesondert verfolgten S.A.K. ( XXXX ) überlassen zu haben,
iii) gemeinsam mit seinem Vater zwischen XXXX und XXXX weitere Kleinmengen an Kokain im Zuge gemeinsamen Konsums A.S., „G.“, A.T. sich wechselseitig und andren überlassen zu haben,
iv) gemeinsam mit seinem Vater zwischen dem XXXX und dem XXXX Kleinmengen an Kokain erworben und für den Eigenverbrauch besessen zu haben.
Bei der Strafzumessung wertete das bezogene Strafgericht sein teilweises Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen von Vergehen mit einem Verbrechen, eine einschlägige Vorstrafe die Begehung mit einem Mittäter.
Dem BF wurde am XXXX der Vollzug des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest unter Auflagen, weder Alkohol noch andere berauschende Substanzen oder illegale Suchtmittel zu konsumieren, monatliche Lohn- und Gehaltszettel vorzulegen, sich einer Suchttherapie zu unterziehen und dies nachzuweisen sowie Beratungsgespräche bei der Schuldnerberatung wahrzunehmen, bewilligt. Die Strafe wird in dieser Form seit XXXX vollzogen. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung zum XXXX nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom XXXX unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bewilligt, der Strafrest beträgt drei Monate. Nach der bedingten Entlassung hat der BF die begonnene Suchtberatung fortzusetzen. Derzeit kommt der BF diesen Weisungen nach.
Der BF ist hinsichtlich seiner letzten Verurteilung nicht schuldeinsichtig.
1.4. In Italien wurde der Beschwerdeführer in zwei Fällen wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft, davon abgesehen ist er außerhalb Österreichs unbescholten.
1.5. Der BF hat selbst Suchtgift konsumiert und ist deshalb als suchtmittelabhängig zu bezeichnen.
Er steht in Tirol aufgrund seiner Kokain- und Cannabisabhängigkeit in Behandlung und wird mittels eines verschriebenen Medikaments substituiert, zusätzlich nimmt er Beratungstermine bei der XXXX war.
1.6. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist er bei unterschiedlichen Dienstgeberinnen in den Bereichen Hotellerie und Gastronomie vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen als Arbeiter nachgegangen. Demnach war er während eines Zeitraumes von 1.599 Tagen im Bundesgebiet vollversicherungspflichtig beschäftigt [HV-Abfrage].
Darüber hinaus stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld im Ausmaß von 238 Tagen und Notstandshilfe im Ausmaß von insgesamt 591 Tagen).
Seit dem XXXX geht er für ein in XXXX situiertes Unternehmen, welches vom Vater der Lebensgefährtin des BF geführt wird, als Arbeiter einer vollversicherten Erwerbstätigkeit nach.
1.7. Bis einschließlich XXXX war er nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger. Diese beschaffte er sich erst, als er bei seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme danach befragt wurde.
Er ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und noch bis XXXX gültigen italienischen Personalausweises zur Nummer XXXX .
1.8. Der BF verfügt weder im Bundesgebiet noch im Herkunftsstaat über Immobilienvermögen (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung), noch ist er im Besitz von nennenswerten Ersparnissen. Dem gegenüber stehen Schulden, die aus seinen letzten Straftaten resultieren.
1.9. Er ist grundsätzlich gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die weiteren Konstatierungen wurden anhand der im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben, denen der BF nicht entgegengetreten ist, getroffen.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, auf den Sozialversicherungsdaten sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister.
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF ergeben sich aus seinem Personalausweis, der dem Akt als Kopie beiliegt, und aus seinen konsistenten Angaben dazu, die sich mit den entsprechenden Informationen aus den Strafurteilen decken.
Italienisch als Erstsprache des BF ist aufgrund seiner Herkunft plausibel, Deutschkenntnisse können ob des Aufenthalts in Österreich festgestellt werden, zumal er auch vor dem BVwG in der Lage war, Fragen auf Deutsch - zumindest mit geringem Wortschatz - zu beantworten.
Seine familiären Bindungen im Bundesgebiet, aber auch in Italien, ergeben sich so wie seine Schulausbildung und Berufserfahrung und die Beziehung zu XXXX aus den Angaben des BF vor dem BVwG. Die Geburtsurkunde seines Sohnes liegt dem Verfahrensakt in Kopie ein. Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen in der Beschwerde, nach welchen der BF in Italien „außer ein paar Familienmitgliedern keine sozialen Anknüpfungspunkte“ habe, leben dort doch dessen Mutter und Schwester, eine Großmutter sowie weitere Verwandte mit welchen er in regelmäßigem Kontakt steht. Auch hat der im Jahr XXXX geborene BF sein Herkunftsland erst im Jahr XXXX verlassen, um nach Österreich zu kommen weshalb nicht von einem völligen Abbruch sämtlicher Kontakte ausgegangen werden kann.
Das gegen den Vater des BF vor dem BVwG geführte Verfahren und die dort getroffene Entscheidung ergeben sich aus der Einsicht in den dortigen Verfahrensakt zuG314 2313274-1.
Die Wohnsitzmeldungen des BF folgen den Daten laut ZMR, eine genaue Einreise war - auch mangels hierzu gemachter Angaben des BF - nicht möglich. Diesbezügliche weitere Ermittlungen waren nicht notwendig, da diese für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sind.
Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung wurde als Kopie übermittelt und ist im IZR dokumentiert. Dass er diese erst als Reaktion auf seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA beantragt hat ergibt sich aus der Tatsache, dass er erst im Zuge diese Einvernahme davon Kenntnis erlangte, dass er eine solche beantragen müsse.
Die finanzielle Gebarung des BF ergibt sich aus seinen Angaben, die er vor dem BVwG gemacht hat.
Die Feststellungen zu seinen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf den im Akt einliegenden Strafurteilen. Aus diesen ergeben sich auch die Strafzumessungsgründe und die Tatsache, dass der BF an Suchtmittel gewöhnt war. Die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests und der Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe im XXXX liegen dem Verfahrensakt ein und wurden auch vor dem BVwG vorgelegt. Die Bestrafungen in Italien wegen Fahrens ohne Führerschein sind in dem im Akt einliegenden ECRIS-Auszug dokumentiert, fallen in Österreich jedoch nicht unter die Strafgerichtsbarkeit. Dass er den gerichtlichen Weisungen für den elektronisch überwachten Hausarrest nachkommt, konnte anhand der dem BVwG vorgelegten Dokumente festgestellt werden.
Vor dem BVwG gab der BF an, die ihm wegen Drogen vorgeworfenen Taten nicht begangen zu haben. Dies steht in Widerspruch dazu, dass vom Strafgericht noch ein teilweises Geständnis als mildernd gewertet werden konnte. Eine vollständig reflektierte Schuldeinsicht ist hier demnach nicht zu erkennen, haben doch weder er noch sein Vater ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Strafgerichts erhoben.
Es liegen keine Hinweise dazu vor, dass der BF gesundheitlich eingeschränkt und daher nicht arbeitsfähig ist, zumal er sich vor dem BVwG selbst als gesund bezeichnet hat. Therapiebestätigungen wurden dem BVwG vorgelegt und belegen einerseits die Suchtmittelabhängigkeit des BF, aber auch die bei ihm gegebene Therapiewilligkeit.
Seine Zeiten der Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dementsprechenden Eintragungen im System der Sozialversicherungsträger, eine Arbeitsbestätigung seines derzeitigen Arbeitgebers wurde vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Als Staatsangehöriger Italiens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt.
Der BF hält sich seit dem Jahr XXXX ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Die Voraussetzung eines fünf oder zehn Jahre übersteigenden rechtmäßigen Inlandsaufenthalts ist aber deshalb nicht erfüllt, weil er im Inland bereits im Jahr XXXX erstmals wegen Suchtmitteldelikten straffällig wurde und ab dem Jahr XXXX mehrmals verurteilt wurde. Zudem scheint er erstmals im XXXX im ZMR auf. Seine erste Verurteilung erfolgte bereits im XXXX . Auch hier ist der fünfjährige Aufenthalt dementsprechend nicht erreicht.
Ein längerer Zeitraum des Wohlverhaltens liegt daher seit dem Jahr XXXX nicht vor. Er beging mehrfach Straftaten (Delikte gegen Leib und Leben, Eigentumsdelikte und Suchtmitteldelikte), für die er jeweils rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Ein derartiges, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG auszugehen ist. Dies ist nach Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung liegt hier angesichts der von ihm begangenen Straftaten vor.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist daher das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH vom 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere in Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „erlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Der BF hat im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin und dem im Kleinkindalter befindlichen Sohn familiäre Anknüpfungen. Seinem Sohn gegenüber ist er unterhaltspflichtig. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass seine familiären und privaten Bindungen ihn nicht daran hinderten, straffällig zu werden. Seine Bindungen im Bundesgebiet erfahren hier somit eine starke verfahrensrelevante Einschränkung. Auch der Kontakt zu seinem Vater ist in einer Bewertung des Gesamtverhaltens des BF nicht als positiv zu werten, wurden beide doch wegen der gleichen Straftaten verurteilt und das gegen den Vater ausgesprochene Aufenthaltsverbot durch das BVwG bestätigt.
Der BF ist am Arbeitsmarkt zwar integriert und geht derzeit einer Erwerbstätigkeit nach. Die gegen ihn ins Treffen zu führenden Punkte sind jedoch als gravierend anzusehen.
Zu seinem Nachteil sind insbesondere seine strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet in Anschlag zu bringen, die binnen nur weniger Monate gegen ihn ausgesprochen werden mussten und zu vier Verurteilungen (eine hiervon als Bedachtnahmeurteil) führten. Dazu kommen die auch derzeit fehlende gänzliche Schuldeinsicht des BF in Bezug auf seine Straftaten. Auch wenn er sich in Therapie befindet, lassen seine letzten Ausführungen vor dem BVwG, nach welchen er die Suchtmitteldelikte nicht begangen haben will, nur eine teilweise Änderung seiner Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und den durch sie geschützten Werten erkennen, sodass für ihn weiterhin keine durchwegs positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, auch wenn er derzeit einer Arbeit nachgeht und teilweise reflektiert ist.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).
Aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger“ lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (VwGH vom 29.01.2025, Ra 2022/21/0192).
Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; vom 25.04.2013, Zl. 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0474 und vom 24.04.2007, Zl. 2006/21/0243), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf VwGH vom 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).
Der vorbestrafte BF wird zwar im Herbst bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, ist bislang jedoch nur teilweise schuldeinsichtig. Auch der ihm gewährte elektronisch überwachte Hausarrest bedeutet noch kein Wohlverhalten in Freiheit, ist dieser doch nach wie vor Teil des Strafvollzugs und ein Wohlverhalten aus strafrechtlicher Sicht auch an das Bestehen der dreijährigen Probezeit nach bedingter Entlassung gebunden. Hieraus lässt sich insgesamt schließen, dass von ihm weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die trotz seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig macht.
Der BF hat in Italien, wo er sich bis XXXX aufgehalten hat, familiäre Anknüpfungspunkte und ist der dortigen Sprache mächtig. Ein gänzlicher Abbruch der Verbindung in seinen Heimatstaat kann nicht erkannt werden. Er kann den Kontakt zu Familienmitgliedern und Bezugspersonen in Österreich mit modernen Kommunikationsmitteln und bei Besuchen außerhalb des österreichischen Bundesgebiets aufrechterhalten, ist der räumliche Geltungsbereich eines Aufenthaltsverbots doch auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt.
Die Bindung zu seinem knapp vierjährigen Sohn ist hier besonders zu berücksichtigen. Es kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF binnen kurzer Zeit mehrfach und in steigender Intensität straffällig wurde, was auch durch die Geburt seines Kindes nicht zu einer Änderung des Verhaltens geführt hat. Vielmehr hat er laut den vorliegenden Urteilen auch nach dessen Geburt bzw. schon während der Schwangerschaft weiterhin delinquiert und sein Verhalten in keiner Weise geändert. Die Tatsache, dass der BF das Suchtgift weitergegeben hat und auch zum Eigengebrauch besessen, lässt erkennen, dass dies auch in räumlicher Nähe zu seinem Sohn geschehen ist, was die Straftaten auch in den innerfamiliären Bereich rückt. Die Beschwerde bringt richtig vor, dass dem Sohn des BF und auch seiner Lebensgefährtin nicht zugemutet werden kann, dem BF nach Italien zu Folgen. Die geografische Situation erlaubt dem BF jedoch eine grenznahe Ansiedlung zu Österreich und daher Kontakte und Besuche ohne große Distanzen.
Etwaige Unterhaltszahlungen kann der BF auch von Italien aus leisten, ist er doch arbeitsfähig und gesundheitlich nicht eingeschränkt.
Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF dem Grunde nach rechtskonform. Eine Reduktion der ohnehin maßvoll bemessenen Befristung (durch das BFA in der Annahme eines erhöhten Gefährdungsmaßstabes) scheitert an der mit Suchtmitteldelinquenz und der tristen finanziellen Situation des BF einhergehenden Wiederholungsgefahr.
Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde mit dem Teilerkenntnis vom 26.05.2025, G305 2313001-1/2Z, als unbegründet angewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
Damit einher geht auch, dass die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs nicht zu beanstanden ist. Anzumerken ist auch, dass der BF ob des ihm bewilligten elektronisch überwachten Hausarrests einen über diesen Monat des Durchsetzungsaufschubs hinausgehenden Zeitraum zur Verfügung hat, um Ausreisemodalitäten und auch eine Unterkunft in Italien zu klären.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. ist, da kein Rechtsmittel gegen das Teilerkenntnis vom 26.05.2025, G305 2313001-1/2Z, erhoben wurde, bereits in Rechtskraft erwachsen.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239), zumal sich das BVwG an gefestigter Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.
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