Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M K, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 3/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2022, W251 2249681 1/15E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1969 geborene serbische Revisionswerber hält sich seit dem Jahr 1989 im Bundesgebiet auf. Infolge seiner im Jänner 1990 erfolgten Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin erhielt der Revisionswerber Aufenthaltstitel, seit 2014 verfügt er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Mit seiner Ehefrau hat der Revisionswerber zwei erwachsene Söhne, die jeweils die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der erwerbstätige Revisionswerber lebt mit seiner Ehefrau, dem jüngeren, 1997 geborenen Sohn und seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Der ältere, 1990 geborene Sohn verbüßt derzeit eine langjährige Haftstrafe. In Serbien verfügt der Revisionswerber über keine familiären Bindungen mehr.
2 Der Revisionswerber wurde in Österreich mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
3 Nachdem er bereits 1995 wegen einer an seiner Ehefrau begangenen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2003 wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs. 2, 3 und 4 Z 3 SMG sowie §§ 12, 15 StGB, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihm wurde dabei zur Last gelegt, dass er gewerbsmäßig in einer übergroßen Menge (25 fache der Grenzmenge) Marihuana in Verkehr gesetzt habe und in Verkehr zu setzen versucht bzw. dazu beigetragen habe, insbesondere indem er von Juni bis Anfang August 2003 insgesamt mehr als 80 kg Marihuana selbst verkauft, es teilweise verwahrt bzw. es aus einem Lieferfahrzeug ausgebaut habe. Des Weiteren habe er von Mitte 2001 bis August 2003 selbst wiederholt „Haschisch“ und Kokain erworben und besessen. Schließlich habe er von Ende Juli bis Anfang August 2003 trotz eines aufrechten Waffenverbotes eine Pump Gun besessen.
4 Mit Bezug auf seine Straffälligkeit erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, das zunächst im Rechtsmittelweg mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. April 2010 auf zehn Jahre befristet und schließlich mit dem Erkenntnis VwGH 22.5.2013, 2013/18/0058, unter anderem wegen der langen Verfahrensdauer aufgehoben wurde. In der Folge wurde der Bescheid vom 23. Dezember 2004 vom Verwaltungsgericht Wien im Jänner 2014 behoben.
5 In den Jahren 2016 und 2018 war der Revisionswerber als Vertrauensperson für die Polizei tätig gewesen, wodurch 1,5 kg Heroin sichergestellt und Täter eines international agierenden Drogenrings zu langen Haftstrafen verurteilt werden konnten.
6 Mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 14. März 2018 wurde der Revisionswerber dann wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, der Revisionswerber habe durch die Vorgabe, einen Kredit vermitteln zu können, wofür angeblich diverse Bearbeitungsgebühren zu entrichten seien, sein Opfer Ende November 2014 und Anfang Februar 2015 zur Übergabe von insgesamt etwa 2.000 € verleitet.
7 Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. August 2020 wurde der Revisionswerber schließlich wegen des als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unbedingter Strafteil: zehn Monate) verurteilt. Dem Schuldspruch lag unter anderem zugrunde, der Revisionswerber habe (im Zeitraum 2016 bis 2018) dazu beigetragen, dass Kreditnehmer durch Verwendung gefälschter Sozialversicherungsdatenauszüge, verfälschter Lohn und Gehaltsbestätigungen, eine Bank zur Einräumung und Auszahlung von sogenannten „Super Schnell Krediten“ verleitet hätten, was zu einem Schaden der Bank von mehr als 300.000 € geführt habe, weil die Kredite so gut wie nie bedient worden seien. Der Revisionswerber habe sich um die Erstellung und Verfälschung der Lohnbestätigungen der Kreditnehmer gekümmert, den Kontakt zu einer weiteren Person, mit der er die Kredite vorbesprochen habe, hergestellt, sowie die Kreditnehmer zu ihren Bankterminen anlässlich der Kreditaufnahme begleitet, wofür er erhebliche Provisionen erhalten habe. Außerdem habe er Mitte Oktober 2019 die Eingangstüre einer Wohnhausanlage im betrunkenen Zustand eingetreten. Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht die geständige Verantwortung des Revisionswerbers, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das lange Zurückliegen der Tathandlungen und das zwischenzeitige Wohlverhalten, sowie die lange, nicht vom Revisionswerber zu vertretende Verfahrensdauer als mildernd. Hingegen wertete es die Vielzahl der Angriffe, das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend. Der Revisionswerber wurde außerdem im Rahmen des Privatbeteiligtenzuspruchs zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in der Höhe von fast 350.000 € verpflichtet. Der Revisionswerber wurde am 28. Juni 2021 aus der Freiheitsstrafe entlassen.
8 Am 25. August 2021 wurde der Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.
9 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. November 2021 erging gegen den Revisionswerber dann noch wegen einer am 5. Oktober 2021 im Zustand voller Berauschung verübten Körperverletzung nach § 287 Abs. 1 iVm § 83 Abs. 2 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten. Seit 16. Dezember 2021 absolviert der Revisionswerber die strafgerichtlich angeordnete Alkoholentwöhnungstherapie.
10 Im Hinblick auf die Straffälligkeit des Revisionswerbers erließ das BFA gegen ihn mit Bescheid vom 12. November 2021 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Unter einem erließ das BFA gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
11 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. September 2022 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
13 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
15 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Revisionswerber gegen die Gefährdungsprognose und rügt, das BVwG habe den ihm vom Strafgericht gewährten bedingten Strafnachsichten sowie dem bewilligten Vollzug des unbedingten Teils der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Des Weiteren habe das BVwG die wertvollen Leistungen des Revisionswerbers „für den Gesundheitsschutz und die Volksgesundheit“ als Vertrauensperson des Innenministeriums im Rahmen der Interessenabwägung „überhaupt nicht“ berücksichtigt.
16 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (vgl. dazu etwa VwGH 11.4.2024, Ra 2023/21/0073, Rn. 8, mwN).
17 Das BVwG berücksichtigte bei der Gefährdungsprognose die jahrelange und im großen Stil zunächst im Bereich der Suchtgiftkriminalität in Form des Suchtgifthandels in Bezug auf eine enorme Menge gezeigte Straffälligkeit des Revisionswerbers, die er ungeachtet einer dadurch drohenden und bereits zuvor verhängten aufenthaltsbeendenden Maßnahme (siehe Rn. 4) nunmehr im Bereich der Vermögenskriminalität nahezu nahtlos fortsetzte (siehe Rn. 6) und letztlich wieder in besonders gravierender Weise steigerte (siehe Rn. 7). In diesem Zusammenhang hat das BVwG zu Recht vor allem dem der Verurteilung vom 17. August 2020 zugrundeliegenden Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs besonderes Gewicht beigemessen. Dieses Fehlverhalten war nämlich nicht nur durch einen langen Tatzeitraum (zumindest von Mai 2016 bis Juni 2018), das Gewinnstreben des Revisionswerbers sowie eine professionelle Vorgehensweise gekennzeichnet, sondern führte auch zu einem drastisch hohen Schaden, woraus sich so das BVwG ein sehr hohes Maß an krimineller Energie ableiten lasse. Erschwerend berücksichtigte das BVwG außerdem zutreffend, dass sich der Revisionswerber von der aufgrund der Verurteilung aus 2003 verbüßten Strafhaft („verspürte Haftübel“) und des deshalb geführten Aufenthaltsverbotsverfahrens, aber auch von seiner bereits davor erfolgten Verurteilung vom 14. März 2018, die ebenfalls wegen Betrugs im Zusammenhang mit Kreditvergaben ergangen war, völlig unbeeindruckt gezeigt habe. Am 26. Juni 2018, während offener Probezeit, habe er nämlich seine Tathandlungen des gewerbsmäßig schweren Betrugs weiter fortgesetzt, die schließlich (neben zahlreichen weiteren Tathandlungen) zur Verurteilung vom 17. August 2020 führte. Letztlich habe so das BVwG weiter der Revisionswerber sogar noch am 5. Oktober 2021 in Kenntnis des laufenden Verfahrens über die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn neuerlich (wenn auch nur fahrlässig) eine Straftat begangen. Insbesondere angesichts seiner langjährigen schweren Straffälligkeit erachtete das BVwG das während seiner erst kurzen, ungefähr einjährigen Zeit in Freiheit gezeigte Wohlverhalten des Revisionswerbers und die begonnene Alkoholtherapie insgesamt jedenfalls vertretbar als nicht ausreichend, um von einem Wegfall oder auch nur einer maßgeblichen Minderung der Gefährdung ausgehen zu können.
18 Dieser Begründung der Gefährdungsprognose wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision wie erwähnt nur entgegengehalten, das BVwG habe die dem Revisionswerber vom Strafgericht gewährten (teil)bedingten Strafnachsichten und einen ihm für den unbedingten Strafteil bewilligten elektronisch überwachten Hausarrest nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend, wird dabei doch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht gelassen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also (auch) unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071, Rn. 15, mwN). Vielmehr ist dabei vor allem auf die Art und Schwere der den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 27.4.2023, Ra 2022/21/0130, Rn. 14, mwN). Dem hat das BVwG wie sich aus Rn. 17 ergibt ausreichend Rechnung getragen. Auch was die in der Revision ins Treffen geführte Verbüßung der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes anbelangt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass sich aus diesem Umstand keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/21/0235, Rn. 13, mwN). Vor diesem Hintergrund vermag die Revision keine Unvertretbarkeit der vom BVwG zu Recht am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG getroffenen Gefährdungsprognose aufzuzeigen.
19 Auch der weitere Vorwurf des Revisionswerbers, das BVwG habe im Rahmen der Interessenabwägung zu Unrecht seine wertvollen Leistungen „für den Gesundheitsschutz und die Volksgesundheit“ als Vertrauensperson des Innenministeriums „überhaupt nicht“ berücksichtigt, trifft nicht zu. Das BVwG nahm in seinem Erkenntnis an mehreren Stellen (Seite 28, 35, 42 und 43) ausdrücklich Bezug auf die diesbezügliche Tätigkeit des Revisionswerbers in den Jahren 2016 und 2018. Allerdings durfte es diesen Umstand aufgrund seiner erneuten und massiven Straffälligkeit parallel zu bzw. nach seiner Tätigkeit als Vertrauensmann als maßgeblich relativiert ansehen, sodass sich daraus keine positive Zukunftsprognose ableiten lasse. Demzufolge kann diesem Umstand entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch im Rahmen der Interessenabwägung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Der Umstand der Tätigkeit als „V Mann“ wurde vom BVwG im Übrigen ohnehin bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes zugunsten des Revisionswerbers berücksichtigt.
20 Angesichts der dargestellten, über einen langen Zeitraum verübten gravierenden Straffälligkeit des Revisionswerbers, wobei er zuletzt (wenn auch nur fahrlässig) sogar in Kenntnis des Verfahrens über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Straftat gegen die körperliche Integrität beging, und des daraus resultierenden besonders großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Straftaten durfte das BVwG aber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber vertretbar davon ausgehen, dass die lange Aufenthaltsdauer sowie die privaten und familiären Bindungen des Revisionswerbers nicht zu einem Überwiegen seines Interesses an einem Verbleib in Österreich führen müssten und die Trennung von seinen Familienangehörigen im öffentlichen Interesse hinzunehmen ist.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2025