Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des Z D, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2018, W264 2150706-1/27E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 2. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen. Sein Vater habe in Afghanistan Feinde gehabt, weswegen seine Familie in den Iran geflohen sei, wo sie wegen dieser Feindschaften weiterhin bedroht worden sei. Auch habe er eine iranische Staatsbürgerin geheiratet, was ihm als Staatsangehöriger Afghanistans jedoch verboten gewesen sei. 2 Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, dass "gemäß UNHCR" für von den Taliban verfolgte Personen keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG bestehe darin, "inwieweit nunmehr eine erhebliche Intensität der Furcht vor Taliban vorliegt". 8 Mit diesem Vorbringen wird die Revision den Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision, wonach in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0188, mwN), nicht gerecht.
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiter vor, das BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es nicht dafür gesorgt habe, dass der Revisionswerber das ihm zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch hätte nehmen können. Der Revisionswerber sei weder in der Ladung noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf sein Recht hingewiesen worden, sich von einem Rechtsberater vertreten zu lassen und sei daher während des gesamten Verfahrens, einschließlich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, nicht vertreten gewesen. Er sei in der mündlichen Verhandlung aber aufgefordert worden, Beweismittel vorzulegen, obwohl er sich in Untersuchungshaft befunden habe.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Asylwerber im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des § 52 BFA-VG ein Rechtsanspruch auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung zu, sofern er diesen darum ersucht hat. Auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien ist es auch Sache des Verwaltungsgerichtes dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0515, mwN).
11 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0710, mwN). 12 Die Revision legt nicht dar, dass und welches Vorbringen bei der unterstützenden Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung erstattet worden wäre, das von Relevanz für den Verfahrensausgang gewesen wäre (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung in vergleichbaren Fällen VwGH 10.3.2017, Ra 2017/18/0064; 10.8.2017, Ra 2016/20/0369). Mit den Unterlagen, zu deren Vorlage der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, hat sich das BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung auch auseinandergesetzt. Dass die Beweiswürdigung insoweit unrichtig erfolgt wäre, bringt die Revision nicht vor. 13 Die Revision wendet sich im Rahmen der Zulassungsbegründung auch gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif und macht dazu teils Ermittlungs- und Feststellungsmängel, teils unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Das BVwG habe sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit den UNHCR-Richtlinien (zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom 30. August 2018 und dem Gutachten von F S auseinandergesetzt.
14 Insoweit damit Verfahrensmängel geltend gemacht werden, legt die Revision deren Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dar.
15 Das BVwG ging davon aus, dass dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge und von seiner Familie unterstützt werden könne, u.a. in der Stadt Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Einschätzung fallbezogen mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet wäre (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 140; 25.6.2019, Ra 2018/19/0644; 25.6.2019, Ra 2019/19/0144; 18.7.2019, Ra 2019/19/0197; jeweils mwN).
16 Wenn sich die Revision gegen die Beweiswürdigung in Zusammenhang mit der behaupteten Inhaftierung und Tötung eines Onkels des Revisionswerbers wendet, wird damit schon deswegen nicht ihre Zulässigkeit dargelegt, weil es sich bei den von der Revision dazu als ungenügend erachteten Erwägungen nur um einen von mehreren - jeweils für sich allein tragenden - Gründen handelt, aus denen das BVwG von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringen des Revisionswerbers ausgegangen ist. 17 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
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